Wegen angeblicher Vergewaltigung war ein Asylwerber in U-Haft. Dafür kriegt er 14.800 Euro.
Wien. Erst wurde der Immigrant Abraham A. angeklagt, nun klagte er die Republik auf 100 Euro Entschädigung pro Hafttag – und das erfolgreich.
Zur Vorgeschichte: A. war verdächtigt worden, eine Frau zur Vornahme des Beischlafs genötigt zu haben. Da die DNA-Spuren auf A. hindeuteten, erließ das Wiener Landesgericht für Strafsachen einen Haftbefehl. Der mutmaßliche Täter bestritt die Tat: Der Beischlaf sei im Einverständnis mit der Frau erfolgt. So habe er für ihre Dienste immer zwischen 20 und 30 Euro bezahlt. Am Tag der angeblichen Vergewaltigung habe er aber nicht genügend Geld dabei gehabt, so A. Daher habe die Frau ihn angezeigt.
A. wurde aber freigesprochen. Begründet wurde das vor allem mit widersprüchlichen Angaben der Frau. Nach der Enthaftung forderte der Mann 14.800 Euro Entschädigung für die 148 Tage in U-Haft. Die Republik wollte aber nur die Hälfte zahlen. Den Differenzbetrag machte A. gerichtlich geltend. Er argumentierte damit, dass er 23 Stunden pro Tag in der Zelle sein musste und eine ihm unbekannte Kost zu sich nehmen musste. Die Republik konterte: Die belastenden Umstände hätten gegen A. gesprochen. Wegen der mangelnden Integration des Verdächtigen und dessen einschlägiger Vorstrafe sei die U-Haft zu verhängen gewesen. Überdies sei A. zum Zeitpunkt der Inhaftierung Asylwerber ohne Einkommen gewesen. Daher sei durch die Haft keine bedeutsame Änderung in seinen Lebensverhältnissen eingetreten.
Bekanntes Übel bleibt Übel
Das Erstgericht gab A. Recht und sprach ihm – der bisherigen Rechtsprechung in Fällen ungerechtfertigter Haft entsprechend – 100 Euro pro Hafttag zu. Auch der Oberste Gerichtshof schlug sich auf die Seite des Freigesprochenen (1 Ob 263/07v). Der OGH hielt fest, dass nach dem Freispruch durch das Schöffengericht die Verdachtslage für die vorherige U-Haft keine Rolle spiele. Diese Regelung habe der Gesetzgeber im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eingeführt.
Verworfen wurde die Argumentation der Republik, wonach das „Haftübel“ geringer sei, weil A. es bereits durch eine Vorhaft kennengelernt habe und keine wesentliche Änderung der Lebensumstände vorgelegen seien. Dadurch sei eine neue Haft nicht geringer zu werten, so der OGH.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.08.2008)