Vertragsregeln: OGH-Entscheidung zur Schriftlichkeitsklausel könnte Judikaturänderung einläuten.
Wien. Verträge zu schließen ist in Österreich recht einfach: Man kann dies per schriftlicher Vereinbarung machen, durch Handschlag, durch Kopfnicken – oder indem man sich einfach mündlich über die Vertragspunkte einigt. Und auch das Ändern von Verträgen war bisher sehr simpel: Selbst wenn in einem (schriftlichen) Vertrag festgehalten wurde, dass Änderungen des Kontrakts wiederum der Schriftform bedürfen, wurde das von den Gerichten nicht so eng gesehen. So konnte man trotzdem vom schriftlichen Vertrag abgehen, indem man ihn mündlich ausdrücklich ändert oder etwa einfach die Praxis stillschweigend anders gestaltet. Die Vereinbarung der Schriftform hatte also nur beweisrechtliche Bedeutung: Wer behauptete, dass man eine andere Regelung als im ursprünglichen Vertrag vereinbart hat, musste dies beweisen.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 35/08k) könnte aber das Ende für die bisherigen Vertragsregeln bedeuten. Denn die Höchstrichter entschieden, dass durch einen Handschlag der schriftliche Vertrag nicht geändert werde. Zur Vorgeschichte: Ein Bauunternehmen bestellte bei einem Lieferanten Stahl. Der für eine bestimmte Menge vereinbarte Preis sollte eine gewisse Zeit gültig sein. Im schriftlichen Vertrag wurde festgehalten: „Abänderungen und Ergänzungen des Auftragsschreibens und seiner Bestandteile bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.“ Dies gelte auch für den Fall einer Vereinbarung des Abgehens von dieser Schriftform. Als ausdrücklich zulässig wurde im Vertrag aber auch erklärt, wenn mündliche Vereinbarungen nachträglich von einem Vertragspartner schriftlich bestätigt werden und der andere nicht widerspricht.
Einmal wurde der Preis zwischen den Partnern schriftlich gemindert. Die zweite Herabsetzung des Preises erfolgte aber nur mehr per Handschlag: Dabei einigte man sich unter anderem auf eine Gutschrift für den Käufer sowie auf einen neuen Preis pro Tonne. Als der Käufer die mündliche Einigung noch einmal in einem schriftlichen Aktenvermerk dem Lieferanten mitteilte, widersprach dieser (nach mehr als einem Monat) schriftlich: Für den Lieferanten handelte es sich nämlich um keine Abmachung, sondern bloß um angedachte Lösungsvorschläge. Nun waren die Gerichte am Zug: Sie mussten klären, ob der Vertrag durch den Handschlag geändert wurde oder nicht. In den beiden ersten Instanzen scheiterte der Lieferant. So stellte das Berufungsgericht ausdrücklich fest, dass man auch mündlich von einem Vertrag abgehen kann – selbst wenn in diesem ausschließlich Schriftlichkeit vereinbart wurde.
„Stillschweigender“ Handschlag?
Der Oberste Gerichtshof hatte zu dem Fall aber überraschende Worte parat: Er meinte, dass die mündlich getroffene Vereinbarung nicht den schriftlichen Vertrag geändert habe. Denn ein derartiges Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis sei im Lichte des strengen Paragrafen 863 ABGB problematisch. Diese Norm hält fest, dass stillschweigende Vereinbarungen nur gültig sind, wenn es keinen vernünftigen Grund gibt, an der Vereinbarung zu zweifeln. Und bloß aus dem Umstand, dass die Vertragspartner ihre mündliche Vereinbarung mit Handschlag bekräftigten, könne man noch nicht mit der nötigen Sicherheit sagen, dass die Vertragspartner vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgehen wollten.
Eine Entscheidung, die beim Wiener Anwalt Hermann Wenusch – er war am Verfahren nicht beteiligt – für Unverständnis sorgt. „Was anderes als einen Handschlag nach mündlicher Verhandlung und Einigung will man denn noch?“, meint Wenusch gegenüber der „Presse“. In Wahrheit komme es nicht einmal auf den Handschlag an, sondern nur auf das zuvor erzielte Willensübereinkommen. Der Handschlag sei nur mehr eine förmliche Bekräftigung, dass man es wirklich ernst gemeint hat. Und überdies irre sich das Gericht, wenn es den Handschlag als stillschweigende Handlung im Sinne des Paragrafen 863 ABGB wertet. Denn ein Handschlag sei eine ausdrückliche Äußerung des Willens. Wenusch ortet weitreichende Folgen, falls die Entscheidung eine neue Judikaturlinie einleitet. Ein Beispiel: Ein Vertrag mit Schriftformklausel legt ein bestimmtes Entgelt für eine gewisse Menge fest. Mündlich wird später eine Ausweitung der Menge vereinbart. Das wäre nun keine gültige Änderung des alten Vertrags mehr. Sehr wohl könne aber die mündliche Abmachung als neuer Vertrag (über die Differenzmenge, die vom alten Vertrag nicht umfasst ist) gelten. Das Ziel der Parteien wäre also erreicht. Anders aber, wenn die Parteien nach dem schriftlichen Vertrag eine Reduktion der Menge mündlich vereinbaren: Dies könnte auf den ersten Blick nicht wirken. Das sei ein Wertungswiderspruch, so Wenusch, der allenfalls nur durch umständliche Konstruktionen beseitigt werden könnte.
Letztes Wort nicht gesprochen
Allerdings: Es ist noch nicht gesagt, dass es wirklich zu einer neuen Judikaturlinie kommt: Denn der OGH verwies im Ergebnis die Angelegenheit zur Ergänzung von Feststellungen nur ans Erstgericht zurück. Dort könnte ein neues Vorbringen auch noch neue Grundlagen für das endgültige Urteil schaffen.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.09.2008)