Geplagter Nachbar wehrte sich erfolgreich gegen kleine Eindringlinge.
Wien. Vom Bezirksgericht Hallein schaffte es ein kurioser Fall bis zum Obersten Gerichtshof: Ein Mann hatte mit seinen katzenliebenden Nachbarn – Mutter und Tochter – keine große Freude: Denn die Tiere machten vor dem Grundstück des Mannes nicht Halt. Und die 15 Tiere der Nachbarin (die Zahl schwankt) zogen auch noch andere Katzen aus der Umgebung an, die ebenfalls das Grundstück des Mannes besuchten. Er gab an, dass die Katzen in sein Grundstück eindringen, in Haus und Keller laufen, ihre Exkremente hinterlassen und Blumentöpfe von den Fensterbrettern werfen würden. Einmal habe eine Katze ihre Notdurft sogar auf dem Armaturenbrett seines Autos verrichtet.
Die beklagte Tierfreundin wandte ein, dass es sich bei den Störenfrieden gar nicht um ihre Schützlinge handle. Denn diese seien sicher verwahrt. Und falls doch einer ihrer Lieblinge einmal das Nachbargrundstück betrete, dann überschreite das jedenfalls nicht das ortsübliche Maß. Das Bezirksgericht Hallein erwies sich als tierfreundlich: Es wies die Klage ab und meinte, es sei nicht nachgewiesen worden, dass gerade die Katzen der Nachbarn die Verschmutzungen hinterlassen haben.
Höchstens drei Katzen zumutbar
Die nächste Instanz, das Landesgericht Salzburg, gab dem Unterlassungsbegehren des Nachbarn statt: Demnach muss das Eindringen der Katzen auf das abgrenzende Grundstück unterlassen werden, soweit es das ortsübliche Ausmaß übersteigt. Das LG Salzburg hielt fest, dass man sich „sicherlich nicht mehr“ als drei am Nachbargrundstück gehaltene Katzen zumuten lassen muss.
Die Berufungsinstanz sah auch die Beweisfrage anders: Es meinte, dass hier der sogenannte Anscheinsbeweis zulässig sei. Schließlich gehöre es zu den Verhaltensweisen von im Freien gehaltenen Katzen, dass sie durch benachbarte Grundstücke streifen, ihr Revier abstecken und ihre Notdurft verrichten. Schon durch die Art der Katzenhaltung sei daher „prima facie“ der Beweis des Eindringens dieser Katzen auf das Nachbargrundstück erbracht worden. Überdies seien die Katzen, die von den Tieren der Beklagten angelockt werden, auch vom Unterlassungsbegehren inkludiert.
Das LG Salzburg ließ aber noch die Revision an den Obersten Gerichtshof zu. Die Höchstrichter selbst wiesen diese zurück (2 Ob 167/07h). Es liege keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor. Ausdrücklich festgehalten wurde vom OGH aber, dass dem Berufungsgericht keine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die man aus Gründen der Rechtssicherheit hätte aufgreifen müssen. Das Unterlassungsurteil ist somit rechtskräftig. Wenn die Katzen weiterhin das Nachbargrundstück betreten, könnten nun Geldstrafen verhängt werden, erklärt im Gespräch mit der „Presse“ der Halleiner Anwalt Thomas Stoiberer, der den siegreichen Nachbarn vertrat.
Nun Ärger mit dem Hahn
Die Katzen soll es aber nach wie vor im Garten der Nachbarin geben. Und sie hat aufgerüstet: Auch Hennen und einen Hahn nenne sie nun ihr Eigen, erzählt Anwalt Stoiberer. Der Hahn beginne übrigens im Sommer schon um 4.30 Uhr zu krähen und wecke den Nachbarn. Die nächste Unterlassungsklage könnte also bereits bald ins Haus stehen.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.09.2008)