Kind gepflegt – Gehalt erstritten

Vinzenz Schüller
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Eine Mutter schob die Rückkehr in den Beruf hinaus, um ihr nach einem Arztfehler behindertes Kind zu pflegen. In diesem Fall kann sie auch das entgangene Gehalt einklagen, entschied der Oberste Gerichtshof.

WIEN. Darf eine Mutter statt zu arbeiten auch zu Hause bleiben, um ihr nach einem Arztfehler behindertes Kind zu pflegen – und darf sie unter diesen Umständen den erlittenen Verdienstentgang beim Arzt einklagen? Diese Fragen beantwortete der Oberste Gerichtshof nun in einer aktuellen Entscheidung.

Zur Vorgeschichte: Petra S. hatte bereits bei ihrem ersten Kind eine schlimme Niederkunft erleben müssen (Zangengeburt, Geburtsstillstand, Schulterdystokie – diese geschieht, wenn nach der Geburt des Kopfes die erwartete Drehung ausbleibt). Damit es bei der Geburt ihres zweiten Kindes besser wird, schloss sie eine Privatversicherung ab. Dem Arzt, an den sie sich nun wandte, erzählte Frau S. mehrfach von der traumatischen Geburt des ersten Kindes und den Verletzungen, die das Kind erlitten hatte. Der Arzt kümmerte sich aber zu wenig um die Schilderungen von der ersten Geburt. Er schlug vor, das zweite Kind auf natürlichem Weg zur Welt zu bringen.

Auch diese Geburt verlief höchst problematisch: Es trat wieder eine Schulterdystokie auf. Diese wurde zwar überwunden. Das Kind erlitt aber durch den bei der Geburt ausgeübten Zug und Druck auf Schulter und Hals eine Nervenlähmung im rechten Arm und musste vom Arzt reanimiert werden.

Hätte der Arzt sich ausreichend mit den Problemen der Frau bei der ersten Geburt beschäftigt, hätte er einen Kaiserschnitt vorschlagen müssen. Die Folgen der zweiten Problemgeburt wären dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. So aber bleibt das Kind behindert. Wegen des Fehlers des Arztes wurden im Namen der Mutter und des Kindes Klagen vor Gericht eingebracht. Das Besondere: Die Mutter klagte auch ihren Verdienstentgang als Lehrerin ein. Dieser war verursacht worden, weil die Frau länger zu Hause blieb, um das Kind zu pflegen. War die Frau mit diesem Begehren noch beim Berufungsgericht gescheitert, so bekam sie in letzter Instanz beim Obersten Gerichtshof recht. Dieser hielt fest, dass die Frau einen Behandlungsvertrag mit dem Arzt habe. Daher sei sie auch in ihren finanziellen Interessen geschützt. Da die Frau aufgrund des Arztfehlers zu Hause blieb, um das Kind zu pflegen, sei ihr der Verdienstentgang zu ersetzen (4 Ob 78/08m).

Die Entscheidung bedeutet aber keinen Freibrief für Mütter, bei pflegebedürftigen Kindern immer zu Hause zu bleiben. Der OGH nannte nämlich noch konkrete Gründe, warum das Einklagen des Verdienstentgangs im Fall der Petra S. gerechtfertigt war. Und das hört sich so an: Die Entscheidung, den Berufseinstieg aufzuschieben, ist grundsätzlich zu billigen,

► wenn und solange die Förderung des Kindes eine begründete Chance auf eine Verbesserung seiner Situation mit Behinderung bot,

► keine gleichwertige Alternative zur Verfügung stand und

► die therapeutische Betreuung im erforderlichen Umfang durch die Mutter nicht auch neben einer Berufsausübung ohne eine Überbeanspruchung ihrer Kräfte möglich war.

Im konkreten Fall waren diese Voraussetzungen durchwegs gegeben: Ohne die täglichen Therapien, die die Mutter mit dem Kind täglich zu Hause durchführte, wäre die rechte Hand des Kindes gänzlich funktionslos geblieben. Die bloße Therapie durch eine dritte Person hätte also nicht zu einem derart guten Erfolg geführt wie eine Therapie durch die ständig beim Kind bereite Mutter.

Pflegegeld wird angerechnet

Bleibt die Frage, ob der Vermögensentgang zusätzlich zum ebenfalls eingeklagten Pflegegeld begehrt werden kann. Die Mutter forderte dies, doch in diesem Punkt blitzte sie ab: Das Pflegegeld sei auf den Verdienstentgang anzurechnen, urteilten die Höchstrichter.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.09.2008)

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