Geht es beim Glücksspiel um die Erzielung hoher Gewinne, muss der Staat den Markt öffnen.
Luxemburg/Wien. Monopole im Bereich Glücksspiel können unter gewissen Umständen rechtmäßig sein. Das geht aus dem Schlussantrag des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofes in einem Verfahren zwischen dem heimischen Online-Glücksspielanbieter Bwin und Portugal hervor. Das EuGH-Urteil wird zwar erst in den nächsten Monaten kommen, der EuGH bleibt damit aber anscheinend seiner Sichtweise aus vergangenen Glücksspielfällen treu. Allerdings dürfe der betreffende Staat Glücksspiel nicht als „echte wirtschaftliche Tätigkeit“ behandeln, bei der es um die Erzielung „möglichst hoher Gewinne gehe“. Denn in diesem Fall muss er diesen Markt auch für alternative Anbieter öffnen, heißt es in dem Papier des Generalanwalts weiter.
Portugal gegen Online-Glücksspiel
Entzündet hat sich dieser Fall an dem Sponsoring von Bwin für die portugiesische Fußballliga. Denn Portugal hat der alteingesessenen, nicht gewinnorientierten Santa Casa da Misericórdia de Lisboa das alleinige Recht auf Lotterien und Wetten eingeräumt. Auch Werbung darf nur für das Angebot der Santa Casa geschaltet werden. Dieses Monopol wurde zuletzt auf alle elektronischen Medien, darunter das Internet, ausgedehnt. Und wer dagegen verstoße, müsse zahlen.
Deswegen verhängte Lissabon gegen Bwin und die Fußballliga Geldbußen von je 75.000 Euro. Die beiden Unternehmen fochten diese Strafen an und das portugiesische Gericht verwies den Fall an den EuGH, der überprüfen sollte, ob die Strafen mit dem EU-Recht vereinbar seien. Denn Bwin operiert mit einer gibraltesischen Lizenz und beruft sich in seiner Geschäftstätigkeit auf die Dienstleistungsfreiheit in der EU.
Der EuGH-Generalanwalt Yves Bot prüfte, ob die portugiesische Regelung mit dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei. Die entscheidende Stelle: „Nach Ansicht des Generalanwalts Bot kann die portugiesische Regelung, die Santa Casa das Monopol für Internetwetten einräumt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.“ Monopole auf Internetwetten sind in der EU also nicht ausgeschlossen. Die Dienstleistungsfreiheit sei kein ausreichendes Gegenargument, da „die Dienstleistungsfreiheiten keine Öffnung des Marktes im Bereich der Glücks- und Geldspiele bewirken sollen.“ Dies ist ein Rückschlag für Unternehmen wie Bwin, die nationale Monopole brechen wollen.
Unter den „bestimmten Voraussetzungen“ versteht Bot, dass dies dem „Allgemeininteresse“ entspricht – die Santa Casa finanziert seit Jahrzehnten Angelegenheiten des „öffentlichen Interesses“. In früheren Urteilen sah der EuGH auch den Kampf gegen illegales Glücksspiel und den Spielerschutz als solche Voraussetzungen an. Wenn ein Mitgliedstaat sich vom Glücksspiel jedoch hohe Gewinne und Steuereinnahmen erwarte und er dem Monopolisten bei Aktivitäten wie der Werbung freie Hand lässt, dann sollte er „verpflichtet sein, diese Tätigkeit für den Markt zu öffnen“, heißt es weiter. Letztere Situation trifft laut Experten auf viele Länder Europas zu. Unter anderem auch auf Österreich.
Den konkreten Streit um das Bußgeld dürfte Bwin aufgrund eines Verfahrensfehlers von Portugal gewinnen. Denn das neue Monopol für elektronische Medien hätte von den portugiesischen Behörden ausreichend bei der EU-Kommission bekannt gemacht werden müssen, so der Generalanwalt.
Bwin sieht sich als Sieger
Bei Bwin sieht man sich daher auch als Sieger der Vorabentscheidung. „Wir sind weiterhin für eine reglementierte Öffnung des Marktes. So könnten der Spielerschutz und der Kampf gegen illegales Glücksspiel am besten umgesetzt werden“, sagt Bwin-Sprecher Kevin O'Neal. Die Monopol-Voraussetzungen im Sinne des Allgemeininteresses sieht der Glücksspielanbieter auch in Portugal nicht gegeben. Auf die Bekanntgabe des Generalanwalts wird in maximal sechs Monaten die Entscheidung der EuGH-Richter folgen. Diese folgen in vier von fünf Fällen dieser Empfehlung.
Auf einen Blick
■Laut dem Europäischen Gerichtshof darf es Glücksspielmonopole geben. Wenn sie dem Allgemeininteresse – Spielerschutz, Kampf gegen illegales Glücksspiel – dienen, sind sie erlaubt. Geht es den betroffenen Staaten jedoch um die Gewinn- und Steuermaximierung der Monopolisten, muss der Markt geöffnet werden. [DPA]
("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.10.2008)