OGH schmettert Grundrechts-Beschwerde der Tierschützer ab

Martin Balluch, Präsident des VgT, war einer der inhaftierten Tierschützer.
Martin Balluch, Präsident des VgT, war einer der inhaftierten Tierschützer.(c) AP (Ronald Zak)
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Die lange U-Haft der neun Tierschützer stellt keine Verletzung der persönlichen Freiheit dar, so das Urteil des Obersten Gerichtshofs. Die Tierschützer waren 100 Tage inhaftiert.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Grundrechtsbeschwerde der Tierschützer abgewiesen, gegen die die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt seit Monaten wegen Bildung einer kriminellen Organisation und zahlreicher weiterer Delikte ermittelt. Zehn Aktivisten wurden Ende Mai festgenommen, einer wurde bald entlassen, die anderen verbrachten mehr als 100 Tage in U-Haft, ehe sie auf Anordnung der Oberstaatsanwaltschaft Wien auf freien Fuß gesetzt wurden.

Sieben Tierschützer hatten sich gegen ihre Anhaltung beim OGH beschwert. Dieser stellt nun allerdings fest, dass diese durch die Inhaftierung nicht im verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurden. Der von den Gerichten angenommene dringende Tatverdacht stütze sich "auf folgerichtige Schlüsse aus den Beweismitteln", so der OGH. Die Tierschützer sollen einer seit Jahren bestehenden, auf längere Zeit angelegten, international operierenden, auf schwere Nötigung und Sachbeschädigung ausgerichteten und aus mehr als zehn Personen bestehenden militanten Personengruppe angehört haben.

Die Haftentscheidung bezeichnen die Höchstrichter aus juristischer Sicht als "einwandfrei", zumal der maßgebende Sachverhalt in der Begründung ausführlich und aktenkonform dargelegt worden sei.

OGH dehnt den "Mafiaparagrafen"

Die Erhebungen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen die Verdächtigen, die unter den Bezeichnungen "Animal Liberation Front" (ALF), "Tierbefreiungsfront" (TBF) und "Animal Rights Militia" (ARM) aufgetreten sein sollen, sind noch nicht abgeschlossen. Ermittelt wird vor allem auch wegen Bildung bzw. Teilnahme an einer kriminellen Organisation, was im Fall einer Anklageerhebung einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Haft zur Folge hätte. Der OGH stützt nun die Rechtsansicht der Anklagebehörde und tritt damit Einwänden der Verteidiger entgegen, wonach der § 278a Strafgesetzbuch (StGB) ein reiner "Mafiaparagraf" sei und in diesem Fall nichts verloren habe.

Die betreffende Gesetzesbestimmung beschränke sich nicht bloß auf die organisierte Kriminalität im Bereich des Drogenhandels, des Terrorismus und ähnliche Auswüchse grenzüberschreitender Delinquenz, ist der OGH-Entscheidung zu entnehmen. Maßgeblich sei die Ausrichtung auf "schwerwiegende Straftaten", wozu die Höchstrichter auch die im gegenständlichen Fall im Raum stehenden Brandstiftungen und schweren Sachbeschädigungen zählen.

Für die Verwirklichung des Delikts sei es auch gar nicht nötig, dass die Ausführung von Straftaten alleiniger Zweck oder Endziel der Verbindung ist. Eine kriminelle Organisation sei grundsätzlich auch dann gegeben, wenn diese daneben "legale" Ziele verfolgt, so der OGH.

(APA)

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