Ein Urteil – fast völlig für die Katz

(c) (Fabry Clemens)
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Mietrecht: Auch wenn die Tierhaltung laut Vertrag nur nach Genehmigung zulässig ist, darf sie nicht willkürlich verweigert werden. Der Oberste Gerichtshof gab einer Frau Recht, deren Vormieterin eine Katze haben durfte.

Wien. Katzenfreunde dürfen sich über eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs freuen: Sie hält zwar fest, dass Vermieter die Haltung der Stubentiger generell ausschließen dürfen. Wenn aber der Mietvertrag die Möglichkeit von Ausnahmen offen lässt, so darf die Katzenhaltung nicht willkürlich verweigert werden.

Die Vorgeschichte zum aktuellen Urteil beginnt im Jahr 1978. Ein Mann namens Peter mietet eine Wohnung in Wien. Die Vermieter halten im Vertrag fest, dass für eine etwaige Tierhaltung eine gesonderte Genehmigung eingeholt werden muss. Peter wird die Tierhaltung nie gestattet. 1984 macht Peter von seinem Weitergaberecht Gebrauch, die Wohnung geht an Uta. Dieser gestatten die Vermieter nun, ihre konkrete Katze in die Wohnung mitzunehmen. Eine generelle Erlaubnis zur Tierhaltung wird auch ihr nicht gewährt. 1989 gibt Uta die Wohnung an Rodica weiter. Trotz des Weitergaberechts wird mit ihr ein eigener Mietvertrag geschlossen, der die Tierhaltung ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung ausschließt.

Erste Katze: Brav und geheim

Doch Ende 2001 beschließt Rodica, sich einen roten Kater zuzulegen. Das Gericht wird später festhalten, dass der Kater ein braves Tier war, das „nicht laut miaute“ und ausschließlich in der Wohnung lebte. Das ist auch der Grund dafür, dass der Vermieter nichts von dem kleinen Untermieter mitbekommt. Doch 2006 stirbt der Lebensgefährte der Frau. Rodica legt sich nun weitere Katzen zu: Vier solche Tiere einer Freundin wechseln zu ihr. Das ist nun doch etwas zu auffällig. Die Vermieter-Familie spricht die Frau auf ihre Katzen an. Die erklärt, die Tiere weitergeben zu wollen. Sie macht das aber nur zum Teil: Zwei der vier Katzen wechseln den Besitzer, auch der brave rote Kater muss aus der Wohnung raus. Zwei Katzen behält sich Rodica aber. Nun reicht es dem Vermieter, es kommt zur Klage.

Rodica wendet vor Gericht ein, sie sei ebenso wie ihre Vormieterin Uta aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmung der Vermieter zur Katzenhaltung berechtigt. Das Bezirksgericht Wien Innere Stadt sieht das anders: Nur weil Uta die Haltung einer konkreten Katze gestattet wurde, könne Rodica sich nicht darauf berufen. Der Unterlassungsklage des Vermieters wird stattgegeben. Das Landesgericht aber dreht in der Berufung das Urteil um: Die Klage des Vermieters wird abgewiesen. Das Landesgericht führt aus, dass der Vermieter zwar grundsätzlich die Tierhaltung verbieten könne. Mache er sie aber im Mietvertrag von seiner Zustimmung abhängig, könne er diese nicht bedingungslos verweigern, sondern müsse dafür triftige Gründe angeben. Als Beispiele dafür nennt das Landesgericht bereits erfolgte Unzukömmlichkeiten oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Bewohner. Dabei müsse eine Interessenabwägung erfolgen.

Unklarheit trifft Vermieter

Die Vermieter will das nicht auf sich sitzen lassen, der Katzen-Fall landet nun vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Die Höchstrichter (6 Ob 129/08a) halten zunächst fest, dass die Haltung von Hunden und Katzen stets erlaubt ist, wenn der Mietvertrag keine gesonderte Regelung dazu aufweist. Gleichzeitig könne aber der Vermieter die Tierhaltung auch generell ausschließen. Im konkreten Fall enthielten alle Mietverträge – von Peter über Uta bis zu Rodica – aber eine Klausel, die die Tierhaltung nur grundsätzlich für unzulässig erklärt. Der Vermieter konnte diese laut Vertrag aber genehmigen. Da stelle sich die Frage, warum der Vermieter die Möglichkeit der Tierhaltung überhaupt im Vertrag anklingen lässt, meint der OGH. Er hätte ja auch die Tierhaltung komplett verbieten können.

Zum konkreten Mietvertrag erklären die Höchstrichter, dass der Vermieter die Unklarheitenregel gegen sich gelten lassen müsse. Daher könne der Wortlaut im Vertrag nur so interpretiert werden, dass dem Mieter ein Anspruch auf Genehmigung der Tierhaltung eingeräumt werden sollte, der Vermieter sich aber eine gewisse Entscheidungsbefugnis vorbehalten wollte. Diese Entscheidung könne aber nicht freies Ermessen sein, reine Willkür sei verpönt. Der Vermieter habe aber nie eine konkrete Begründung für die Verweigerung der Katzenhaltung angegeben. Daher bestätigen die Höchstrichter das Urteil des Berufungsgerichts: Der Vermieter scheitert mit seiner Unterlassungklage, die Katzen von Rodica dürfen in der Wohnung bleiben.

Wirkung für andere Vierbeiner

Freuen dürfen sich freilich nicht nur Katzenbesitzer: Denn auch wenn die Entscheidung eine Katze betrifft, ist das von den Höchstrichtern ausgesprochene Willkürverbot bei Haustieren wohl auch auf andere Vierbeiner umlegbar.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.10.2008)

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