Erst loderte der politische Kampf. Dann mussten die Höchstrichter eine heikle Frage entscheiden.
WIEN/Graz. Nicht nur alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Auch Hochhäuser müssen laut einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gleich behandelt werden.
Hinter dem Urteil steht ein heißer politischer Kampf rund um Feuerschutzbestimmungen: In der Steiermark gab es eine Gesetzesbestimmung, wonach ältere Hochhäuser zum Schutz vor Feuer nachgerüstet werden mussten. Die Bestimmungen wurden von Bürgerinitiativen als zu streng gebrandmarkt, da die Nachrüstungen für die Bewohner zu teuer sei. Schließlich wurde die Bestimmung (der §103 im steirischen Baugesetz) im Herbst 2007 vom Landtag abgeschafft, und zwar von einer ungewöhnlichen Allianz, bestehend aus ÖVP, Kommunisten und Grünen. Dafür wurde eine Nachfolgeregelung geschaffen: Sie differenzierte beim Feuerschutz zwischen Hochhäusern, die überwiegend Wohnzwecken dienen, und sonstigen Hochhäusern. Bei Letzteren waren die Vorschriften nach dem neuen §7a geringer: So war bei ihnen die Vorschreibung von Brandschutztüren zwischen Erdgeschoß und Keller sowie brandhemmenden Türen zu den Wohnungen nicht erlaubt.
Nun brodelte es in der SPÖ, die auch die Feuerwehr hinter sich wusste. Die SPÖ-Fraktion – sie stellt 25 der 56 Abgeordneten – war zwar nicht stark genug, um die Abschaffung des Feuerschutzparagrafen zu verhindern. Aber sie konnte, da sie mehr als ein Drittel der Landtagsabgeordneten stellt, einen Aufhebungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einbringen. Und so wandten sich die Sozialdemokraten gegen die von den anderen drei Parteien beschlossenen Novellierungen an den VfGH – und waren damit zumindest teilweise erfolgreich.
„Ziel wäre eigentlich gewesen, dass §103 wieder gilt“, erklärt Peter Ebner, zuständiger Referent im Büro von SPÖ-Landesrat Manfred Wegscheider. Diesen Gefallen habe der VfGH nicht getan, aber insgesamt hätten die Höchstrichter nun „den Brandschutz wiederhergestellt“, betont Ebner im Gespräch mit der „Presse“. Die Höchstrichter hoben nämlich nicht die gesamte Novellierung auf, sondern strichen nur jene Gesetzespassagen, die für eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Hochhäusern sorgten. Damit gelten nun auch für Hochhäuser, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, die strengeren Bestimmungen.
Der VfGH (G39/08) erklärte, dass „es keinen sachlichen Grund“ gibt, Hochhäuser, die überwiegend dem Wohnzweck dienen, anders zu behandeln als sonstige, die etwa überwiegend Büros beinhalten. Es widerspreche dem Gleichheitssatz, wenn man den Schutz nur jenen Menschen zukommen lässt, die sich in der einen Art von Hochhäusern befinden.
Was ist eigentlich ein Hochhaus?
Aufgrund dieses Ergebnisses brauche man auf Bedenken wegen fehlender Determinierung gar nicht erst einzugehen, meinten die Höchstrichter. Die SPÖ hatte sich in ihrer Beschwerde nämlich auch daran gestoßen, dass zum einen unklar bleibe, wann ein Hochhaus ein solches ist – und wann ein solches „überwiegend“ Wohnzwecken dient.
AUF EINEN BLICK
■Der Verfassungsgerichtshof hob Brandschutzbestimmungen in der steirischen Bauordnung auf. Sie hatten für Hochhäuser, die überwiegend nicht Wohnzwecken dienen, schwächere Brandschutzvorschriften vorgesehen als für sonstige Hochhäuser. Dafür gebe es keinen sachlichen Grund, meint der VfGH. Die Beschwerde war von SPÖ-Abgeordneten eingebracht worden, vorangegangen war ein heftiger Politstreit um Brandschutzbestimmungen.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.11.2008)