Die neuen Strafbestimmungen stiften teilweise Verwirrung: So ist unklar, was sich hinter dem Begriff Amtsträger verbirgt. Manche Befürchtungen im Zusammenhang mit den neuen Gesetzen sind aber überzogen.
Wien. Das Thema sorgt seit Jahresbeginn für helle Aufregung: Unternehmen kritisieren, dass sie nicht mehr wissen, wem sie Karten für attraktive Veranstaltungen wie EM-Spiele oder Festspiele schenken dürfen. Befürworter der neuen Bestimmungen betonen hingegen, die Aufregung sei übertrieben.
Was stimmt nun wirklich? Einer, der die Antworten kennen muss, ist Christian Manquet, Abteilungsleiter in der Straflegislativsektion des Justizministeriums. Im Rahmen eines Seminars der Akademie für Recht, Steuern & Wirtschaft (ARS) beantwortete er die wichtigsten Fragen rund um die neuen Paragrafen (das Seminar wird am 26. Jänner wiederholt).
1. Nun ist auch das Anfüttern von Amtsträgern verboten. Aber was versteht man darunter?
Anfüttern liegt vor, wenn man einem sogenannten Amtsträger etwas ohne konkrete Gegenleistung schenkt oder verspricht – sich aber doch durch das Geschenk einen späteren Vorteil erhofft. Das Gesetz spricht davon, dass der Vorteil im Hinblick auf die „Amtsführung“ gegeben werden muss. Achtung: Anfüttern kann man bereits durch ein einziges Geschenk. Sowohl der „angefütterte“ Amtsträger als auch der noble Geschenkgeber sind strafbar.
2. Lösen selbst kleine Geschenke Strafbarkeit aus?
Wer mit einem geringfügigen Geschenk gefüttert wird, bleibt straffrei, sofern die Tat nicht gewerbsmäßig begangen wird. Als geringfügig gilt nach der Judikatur zu vergleichbaren Sachverhalten ein Wert bis 100 Euro.
3. Was verbirgt sich eigentlich hinter dem Wort Amtsträger?
Klar ist, dass Beamte darunterfallen. Aber auch Personen, die in Unternehmen tätig sind, die mehrheitlich der öffentlichen Hand gehören, können Amtsträger sein. In der Fachliteratur wird durchwegs die Ansicht vertreten, dass der Amtsträgerbegriff bei allen Unternehmen der öffentlichen Hand zum Tragen kommt. Das Justizministerium will auf die konkrete Branche abstellen: So würden die ÖBB darunterfallen, weil hier die Personenbeförderung gesetzlich vorgeschrieben ist, andere in der öffentlichen Hand befindliche Firmen wie die AUA aber nicht. Die Gerichte sind aber nicht an die Ansicht des Ministeriums gebunden.
4. Darf ich Amtsträger jetzt noch zu Veranstaltungen – etwa zu den Salzburger Festspielen – einladen?
Das hängt vom Motiv ab. Lädt man etwa den Minister ein, weil man sich so größere Aufmerksamkeit für die Veranstaltung erhofft, bleibt dies straffrei. Lädt man ihn ein, weil man sich etwas von ihm erhofft, droht eine Verurteilung.
5. Darf ich Mitarbeiter von Unternehmen aus der Privatwirtschaft einladen?
Ja. Für sie gibt es keine Anfütterungsbestimmung. Eine Ausnahme besteht, wenn ihr Unternehmen der öffentlichen Hand gehört.
6. Gibt es bei Geschenken an Mitarbeiter aus der Privatwirtschaft überhaupt keine Grenzen?
Problematisch wird es, wenn der Mitarbeiter pflichtwidrig handeln soll. Dann kommen mehrere Delikte in Frage: Missbraucht der Mitarbeiter seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich und verursacht er einen Vermögensschaden, liegt Untreue vor. Wird dem Mitarbeiter die Untreue nicht nachgewiesen, greifen die neuen §§168c–e StGB. Sie betreffen Bedienstete, die pflichtwidrig handeln und dafür etwas geschenkt bekommen oder sich ein Geschenk versprechen lassen. Auch der Schenker wird bestraft. In beiden Fällen wird nur auf Antrag des betroffenen Unternehmens angeklagt.
7. Ich lasse nicht mich, sondern meinen besten Freund beschenken. Funktioniert dieser Trick?
Das nützt nichts: In allen Bestechungsparagrafen ist festgehalten, dass auch ein Geschenk zugunsten Dritter Anlass zur Strafe geben kann.
8. Darf ich dem Bundeskanzleramt Geschenke schicken?
Im Gegensatz zum Kanzler ist das Kanzleramt kein Amtsträger. Man darf es also beschenken. Aber Achtung: Kann das Geschenk etwa nur von einer einzigen Person, die im Amt arbeitet, verwendet werden, liegt eine Umgehung vor.
9. Gibt es schon eine Judikatur zu den neuen Bestimmungen?
Nein – und das macht die Auslegung bestimmter Begriffe unsicher.
10. Sind die neuen Korruptionsbestimmungen also totes Recht, weil die Fälle nie auffliegen?
Ganz so einfach sei die Sache nicht, warnt Straflegist Manquet. Zwar habe weder der Geschenkgeber noch der Geschenknehmer ein Interesse am Auffliegen. Aber in der Praxis komme es dann doch vor, dass etwa eine entlassene Sekretärin oder eine betrogene Ehefrau das kleine Geheimnis verrät.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.11.2008)