Entschädigung: Moslem wurde zu Unrecht als Sicherheitsrisiko eingestuft und verlor den Job.
WIEN. Herr A. besitzt seit 1997 die österreichische Staatsbürgerschaft, gilt als gut integriert und ist der deutschen Sprache mächtig. Er ist gläubiger Moslem, verfolgt aber keine radikal-islamistischen oder terroristischen Ziele. Es gab zwar mal eine Anzeige wegen Schlepperei gegen den Mann, doch diese wurde vom Staatsanwalt zurückgelegt. Und einmal war er in einen Verkehrsunfall verwickelt, woraus eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung resultierte. Dieses Vergehen wurde aber wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat nicht weiterverfolgt.
Herr A. galt auch als arbeitsam: Er war seit Jänner 2003 bei einer Luftfahrtgesellschaft im Cateringbereich angestellt. Seine Vorgesetzten waren mit ihm sehr zufrieden. Und auch bei den Kollegen war Herr A. durch seine freundliche und hilfsbereite Art sehr beliebt, wie das Gericht später feststellen sollte. Dumm nur, dass der Mann trotzdem seinen Job verlor. Für seine Arbeit benötigte er nämlich einen Sicherheitsausweis, weil sich der Cateringbereich am Flughafen luftseitig befand. Im Juni 2005 wurde Herr A. einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen. Diese wird vom Verkehrsministerium durchgeführt, das beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung anfragt, ob Sicherheitsbedenken bestehen. Dieses kam zu dem Schluss, dass der Moslem als „erhebliches Sicherheitsrisiko“ einzustufen ist.
Das Verkehrsministerium forderte daraufhin den Flughafen telefonisch auf, Herrn A. den Sicherheitsausweis zu entziehen. Die Flughafengesellschaft kontaktierte wiederum den Arbeitgeber des Moslems; schließlich wurde er im Cateringbereich von einem Polizisten und zwei Flughafenbediensteten „besucht“, die ihm den Sicherheitsausweis abnahmen. Ohne Sicherheitsausweis war die Arbeit nicht mehr möglich, und für andere Jobs (etwa für Bürotätigkeiten) bei seinem Arbeitgeber war Herr A. nicht qualifiziert. Er wurde daher entlassen; später wurde die Entlassung in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses umgewandelt. Seither ist der gebürtige Ägypter arbeitslos.
Der Mann hätte nur zu gern gewusst, warum er ein Sicherheitsrisiko darstellt. Doch seinem Begehr nach Akteneinsicht kam man nicht nach. Das Verkehrsministerium hielt bescheidmäßig fest, dass nur dem Flugplatzerhalter, nicht aber der überprüften Person Parteistellung im Verfahren zukomme. Gegen diesen Bescheid war kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
„Falsche Datenerhebung“
Nun reichte es Herrn A.: Er verklagte die Republik auf Amtshaftung und auf Zahlung von 3357,65 Euro an Verdienstentgang. Überdies möge das Gericht feststellen, dass die Republik für alle weiteren Schäden haftet, die ihm durch seine Einstufung als Sicherheitsrisiko entstanden sind. Die Republik wehrte sich freilich und bestritt, schuldhaft vorgegangen zu sein. Die Ausstellung des Flughafenausweises sei auch keine behördliche Genehmigung. Das Landesgericht Innsbruck sah sehr wohl ein Verschulden der Behörden: Der Mann sei ein integrierter österreichischer Staatsbürger, der aufgrund falscher und unvollständiger Datenerhebung zum Sicherheitsrisiko abgestempelt wurde. Ein Mitverschulden an der Misere könne A. nicht angelastet werden: Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil, auch der Oberste Gerichtshof (1 Ob 225/07f) gab dem Moslem recht: Österreich muss Herrn A. alle Schäden ersetzen, die durch die Falscheinstufung entstanden sind.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.11.2008)