Urteil: FIS-Regeln auf Skipisten geltendes Recht

Die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS) sind einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm in Deutschland zufolge bei Unfällen auf Skipisten rechtlich bindend. Das Gericht sprach einer Frau aus Herten in Nordrhein-Westfalen Schmerzensgeld zu, die am Neujahrstag 2007 in Obertauern in Salzburg mit einem 17-Jährigen aus Marl kollidiert war.

Die Frau war in großen Bögen auf der Piste unterwegs, der junge Mann aus derselben Skigruppe hatte in kurzen, schnellen Schwüngen versucht, sie zu überholen. Dabei war es zum Zusammenstoß gekommen, der bei der Frau schwere Schäden am Knie zur Folge hatte.

Die Richter sehen die sehr allgemein formulierten FIS-Regeln als "maßgebliches Verkehrsrecht" auf Skipisten an. Im verhandelten Fall habe der 17-Jährige gegen die Regeln 3 und 4 verstoßen. Regel 3 sagt, dass von hinten kommende Skifahrer auf die Fahrer vor ihnen - also Schnellere auf Langsamere - achten müssen. Regel 4 besagt, dass nur mit so viel Abstand überholt werden darf, dass der Überholte für alle seine Bewegungen genügend Raum hat.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte im wesentlichen ein Urteil des Landgerichts Essen, das der Frau ein Schmerzensgeld in noch nicht festgelegter Höhe zusichert. Außerdem muss der 17-Jährige den materiellen Schaden, etwa für nicht von Versicherungen übernommene Behandlungskosten, übernehmen.

Das am Donnerstag bekanntgewordene Urteil der Hammer Richter könnte Bedeutung für die juristische Aufarbeitung des tödlichen Ski-Unfalls vom Neujahrstag 2009 auf der steirischen Riesneralm haben, an dem Thüringens Ministerpräsident Dieter Althaus (CDU) beteiligt war. Nach bisherigen Erkenntnissen ereignete sich der Unfall an einer Gabelung zweier Pisten. FIS-Regel Nummer 5 besagt, dass Skifahrer, die "in eine Skiabfahrt einfahren" wollen, sich "nach oben und unten vergewissern" müssen, dass sie dies "ohne Gefahr für sich und andere" tun können.

(APA)

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