Recht: Sieg für „Alk-Sünder“

Führerscheinentzug von Höchstgericht aufgehoben.

Wien (aich). Ein Fehler der Behörden verhalf einem Autofahrer zum juristischen Sieg: Der Mann war in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden auf der Südautobahn verwickelt gewesen. Die Atemluftüberprüfung mit einem Vortestgerät ergab beim Fahrer einen Blutalkoholgehalt von 1,88Promille. Die aus Hartberg zum Unfallort angereisten Beamten forderten den Lenker auf, sich für eine Atemluftuntersuchung mittels Alkomat zur Autobahnpolizeiinspektion Hartberg bringen zu lassen. Der Mann weigerte sich. Darauf verfügte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung einen fünfmonatigen Führerscheinentzug.

Doch die Weigerung, zum Alk-Test nach Hartberg mitzukommen, könne dem Fahrer nicht angelastet werden, meint nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer aktuellen Entscheidung (Zl. 2008/ 11/0134), denn Hartberg sei nicht die nächstgelegene Dienststelle gewesen. Und der Fahrer wäre nur verpflichtet gewesen, den Alk-Test bei der nächstgelegenen Dienststelle zu absolvieren. Vor dem VwGH behauptete der Lenker schließlich, auch gar nicht alkoholisiert gewesen zu sein – und betonte, dass ein Vortestgerät nicht präzise genug arbeiten würde.

Vortestgerät reicht nicht aus

Die Höchstrichter gaben dem Fahrer recht: Aus der Straßenverkehrsordnung ergebe sich, dass die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem geeichten Alkomat vorgenommen werden muss. Das Ergebnis des Vortestgeräts reiche für eine Bestrafung nicht aus. Der Führerscheinentzug wurde zurückgenommen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.01.2009)

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