Laut Finanzressort fällt eine einmalige Verlosung nicht unter das Glücksspielgesetz. Diese Ansicht dürfte aber auf einem Irrtum beruhen.
WIEN. Seit Kurzem berichten die Medien über eine neue Form des Immobilienverkaufs: Mit leuchtenden Augen wird von innovativen Hauseigentümern berichtet, die – das mühsame Suchen nach finanzkräftigen Interessenten leid – ihre Häuser verlosen: So legte etwa ein Kärntner, der seine „Traumvilla“ nicht zum erhofften Kaufpreis von einer Million Euro am Markt unterbrachte, knapp 10.000 Lose à 99 Euro auf. Jedermann konnte eines dieser Lose kaufen. Nach Verkauf der Lose sollte eine Ziehung stattfinden; der Käufer des gezogenen Loses erhält die Villa, der Verkäufer den Gewinn aus dem Losverkauf. Alle glücklich!
Sogleich hat diese Art der Immobilienspekulation begeisterte Nachahmer gefunden: Hausverlosungen in der Steiermark, in Niederösterreich und Wien wurden angekündigt; es gibt mittlerweile sogar eine eigene Homepage, auf der Hausverlosungen angekündigt werden. Nachgerade hysterisch wurde der Markt, als bekannt wurde, dass auch der – für das Glücksspielrecht zuständige – Finanzminister an Hausverlosungen nichts auszusetzen findet: Sofern die Hausverlosung nur einmalig stattfindet, werde der Hauseigentümer nicht unternehmerisch tätig; es liege daher keine glücksspielrechtliche Ausspielung – und also: keine Verletzung des Glücksspielmonopols des Bundes – vor (nachzulesen unter www.bmf.gv.at).
Der Fachmann staunt, der Laie wundert sich: Wenn man also eine Lotterie „6 aus 45“ veranstaltet, ist das dann zulässig, wenn man's nur einmal tut?
Nun weiß man, dass Hausverstand keine juristische Kategorie ist; Zweifel an dieser Auslegung des Glücksspielgesetzes (GSpG) wirft er aber allemal auf: Glücksspiele sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (§ 1 GSpG). Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol); von Privatpersonen dürfen sie nur dann veranstaltet werden, wenn dies die Glücksspielbehörde zulässt („Konzession“) oder das Glücksspiel aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung vom Monopol ausgenommen ist (z. B. „pratermäßige Belustigungen“).
Gründliches Missverständnis
Der Rechtsansicht des Finanzministers beruht auf einem gründlichen Missverständnis des Unternehmerbegriffs: Das GSpG versteht diesen Begriff nämlich nicht in einem wirtschaftlichen, sondern in einem organisatorischen Sinn. Aus ebendiesem Grund erklärt es den Begriff „Unternehmer“ durch die Beifügung „(Veranstalter)“. Der Gesetzgeber „bringt damit zum Ausdruck, dass es ihm darauf, ob eine unternehmerische, auf die Erzielung von Überschüssen der Erträge über die Aufwendungen gerichtete Tätigkeit vorliegt, nicht ankommt“ (VwGH 25.7.1990, 86/17/0062); ob ein Glücksspiel einmal oder mehrmals veranstaltet wird, ist daher unbeachtlich.
Recht betrachtet handelt es sich bei Hausverlosungen um Nummernlotterien im Sinn des § 12 GSpG („Ausspielungen, bei denen die Spielanteile durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind. Die Treffer werden in einer öffentlichen Ziehung ermittelt.“). Private dürfen sie daher nur dann veranstalten, wenn sie dazu entsprechend konzessioniert sind. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: Die – alle Lotterieveranstaltungen (Lotto, Toto, Klassenlotterie etc.) umfassende – Lotterienkonzession ist derzeit nur der Österreichischen Lotterien GmbH erteilt; eine zweite Lotterienkonzession ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die zweite Möglichkeit besteht in einer Einzelfallkonzessionierung (nach § 36 GSpG).
Diese ist freilich nur dann möglich, wenn es sich um juristische Personen mit Sitz im Inland handelt, die „auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen Wohls gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen“ und die Veranstaltung „die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Art im Inland“ anstrebt. Private Hausverlosungen werden diese Kriterien regelmäßig nicht erfüllen.
Die auf der Finanzministeriums-Homepage verlautbarte Rechtsansicht ist unhaltbar. Damit bleibt die Frage, welche rechtliche Bedeutung einer solchen allgemein publizierten Rechtsansicht zukommt.
Entschuldigt dank Ministerium?
Immerhin wird sie von den nachgeordneten Behörden wohl entsprechend rezipiert werden und von den Rechtsunterworfenen zumindest als Entschuldigungsgrund ins Treffen geführt werden können.
Verletzt sie (wie z. B. bei den – ebenfalls auf der Homepage zu findenden – Ausführungen über die Zulässigkeit von Pokerspielen) subjektive Rechte Dritter, könnte sie wohl auch als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden; aber das ist eine andere Geschichte. In jedem Fall sollte die diesbezügliche Praxis kritisch hinterfragt werden.
Dr. Walter Schwartz ist Partner der Schwartz und Huber-Medek Rechtsanwälte OEG.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.01.2009)