Pröll bahnt Homo-Partnern den Weg

(c) epd (Rolf Zšllner)
  • Drucken

Steuerliche Anerkennung: Das Finanzministerium gesteht erstmals auch gleichgeschlechtlichen Paaren mit Kind(ern) im Haushalt den Alleinverdienerabsetzbetrag zu.

WIEN. Das unter Josef Prölls Federführung entworfene ÖVP-Perspektivenpapier ist zwar, wie der nunmehrige Parteichef und Vizekanzler erst vorige Woche gesagt hat, „nicht die Bibel“. Pröll scheint aber trotzdem an Teile davon zu glauben. Als Finanzminister bahnt Pröll nämlich der homosexuellen Partnerschaft im Steuerrecht den Weg. In den Perspektiven war ein Partnerschaftsgesetz vorgeschlagen worden, das in der ÖVP umstritten war und in der vorzeitig beendeten Legislaturperiode nicht mehr beschlossen werden konnte. Nun bekommen homosexuelle Paare mit zumindest einem Kind im Haushalt erstmals den Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt.

Wie Oliver Herzog von der Abteilung Einkommen-/Körperschaftsteuer des Finanzministeriums in der jüngsten Ausgabe der Zeitschrift „Recht der Wirtschaft“ schreibt, hat sich sein Ressort ohne viel Aufsehen des Themas der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft angenommen. Mit Erlass vom 10. Dezember (die Regierung wurde am 2. Dezember angelobt) hat das Ministerium die lohn- und einkommensteuerliche Anerkennung „etwas versteckt“ in einer Beispielsammlung zu den Lohnsteuerrichtlinien vorgenommen.

Wie bei heterosexuellen Lebensgemeinschaften kann damit auch bei Homosexuellen, die länger als sechs Monate zusammenleben, ein Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag (mit einem Kind 494 €/Jahr, mit zwei Kindern 669 €, je weiterem Kind plus 220 €) geltend machen, wenn der andere nicht mehr als 6000 Euro im Jahr verdient und wenn mindestens ein Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Nur bei Verheirateten gibt es den Absetzbetrag auch ohne Kind (364 €, Einkommensgrenze 2200 € für den Partner). Der Absetzbetrag mindert direkt die Steuerlast; gibt es keine Steuer, die zu verringern wäre, wird er als „Negativsteuer“ ausgezahlt. Herzog zufolge ist die Gleichstellung in vielen Fällen nur ein „symbolisches Zeichen“, weil alternativ auch der Alleinerzieherabesetzbetrag in selber Höhe geltend gemacht werden könnte. Aber: Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft wird bei Vorhandensein eines Kindes steuerlich nicht mehr ignoriert (während umgekehrt die heterosexuelle Lebensgemeinschaft ohne Kinder steuerlich ebenfalls weitgehend folgenlos bleibt).

Herzog listet überdies Konsequenzen abseits des Absetzbetrags auf: Es sei etwa gleichgültig, welchem der beiden Partner das Kind weitere Begünstigungen vermittle: von der Erhöhung der Sonderausgaben über die Verringerung des Selbstbehalts bei außergewöhnlichen Belastungen bis zur Bausparförderung für Partner und Kind.

Zur Begründung der Gleichstellung beruft sich Prölls Haus auf die Judikatur des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) und des Obersten Gerichtshofs. Der UFS hat 2007 entschieden, dass auch bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften die Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen seien (RV/0094- K/06), wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (Wohnsitzverlegung ist unzumutbar, der Partner erzielt steuerlich relevante Einkünfte). Der UFS wiederum zitierte den OGH, der ein mietrechtliches Eintrittsrecht des gleichgeschlechtlichen Partners nach dem Tod des Mieters bejaht hat.

Die doppelte Haushaltsführung bei einer auswärtigen Beschäftigung auch eines gleichgeschlechtlichen Partners ist nun „auch richtlinienmäßig ausdrücklich klargestellt“, so Herzog. Hier kommt es – egal, ob homo oder hetero – gar nicht darauf an, ob Kinder vorhanden sind. Finanziell ist das höchst relevant: Bis zu 2200 € monatlich können, je nach örtlichen Gegebenheiten, als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn Doppelverdiener weiter (in der Regel ab 120 Kilometer) voneinander entfernt arbeiten.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.03.2009)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.