GesbR-Novelle: „Diese Reform ist zu unternehmenslastig“

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Für Arbeitsgemeinschaftenjeder Art – und auch für Lebenspartner, die gemeinsam ein Haus bauen – gelten bald neue Bestimmungen.

Wien.„Die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war dringend notwendig. Nun haben wir ein modernes Recht, einen Gesetzestext, der sprachlich in Ordnung und vor allem von der herrschenden Judikatur nicht meilenweit entfernt ist“, sagt Artur Schuschnigg, WKO-Referent in der Abteilung für Rechtspolitik. Am 22.Oktober wurde im Nationalrat die gänzliche Neufassung der Regeln für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) beschlossen. Nach über 200 Jahren wurden die Paragrafen 1175 bis 1216e des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) völlig neu textiert.

Inhaltlich sollte das Rad nicht vollkommen neu erfunden werden, sagt Martin Schauer, Professor am Institut für Zivilrecht an der Universität Wien: „Das war auch nicht erforderlich, weil die Vorzüge der GesbR, nämlich die Einfachheit und Flexibilität, erhalten bleiben sollten. Wie bisher, sind die allermeisten Bestimmungen dispositives Recht, im Gesellschaftsvertrag kann also von ihnen abgewichen werden. Die Gesellschaft kann weiterhin vollkommen formfrei, also auch durch mündliche Vereinbarung eingegangen werden. Die GesbR besitzt auch zukünftig keine Rechtspersönlichkeit. Wenn in ihrem Namen Verträge abgeschlossen werden, so ist nicht sie selbst, sondern sind ihre Gesellschafter Vertragspartner“, erklärt Schauer. Und das Gesellschaftsvermögen – soweit es sich etwa um Inventar der Warenlager handelt – steht (auch wie bisher) im Miteigentum der Gesellschafter, während Forderungen von allen Gesellschaftern gemeinsam geltend gemacht werden müssen. „Dass hier der Gesetzgeber die komplizierte Rechtslage des alten Rechts übernommen hat, ist schade“, moniert der Professor. „Einfachere Lösungen wären möglich gewesen.“

Anwendungsbereich ist weit

Doch es gibt auch inhaltliche Neuerungen (siehe Kasten). Ein Leitbild zu finden, an dem die neuen Regelungen ausgerichtet werden sollten, war eine der Schwierigkeiten dieser Reform. Denn der Anwendungsbereich der GesbR ist äußerst inhomogen und weit.

Eine Arbeitsgemeinschaft, die zur Abwicklung von Bauprojekten gegründet wird, Kredit- und Emissionskonsortien, Syndikatsverträge oder Unterbeteiligungen und Interessengemeinschaften können genauso eine GesbR sein wie das Vorhaben von Ehe- oder Lebenspartnern, ein gemeinsames Haus zu bauen oder eine Wohnung anzukaufen. Auch die Vereinbarung von Geschwistern, die kranke Mutter organisiert zu pflegen, wurde von der Judikatur als GesbR qualifiziert. „Vielen ist nur gar nicht bewusst, dass sie Gesellschafter einer GesbR sein könnten“, sagt der Rechtsanwalt Johannes Reich-Rohrwig, der auch Professor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der Uni Wien ist. „Ich wage die Behauptung, dass höchstens die Hälfte aller GesbR unternehmerische sind.“ Er kritisiert deshalb an der „im Großen und Ganzen gut gelungenen Neuregelung“, dass sie zu „unternehmenslastig“ ist.

Insbesondere seien die Regelungen zur Auflösung der GesbR (§1210 ABGB) und zum Ausschluss von Gesellschaftern (§1213 ABGB) nicht zweckmäßig, „zumal die GesbR eben auch Nichtunternehmern offensteht“. Dazu kommt, dass Unternehmen von GesbR meist ungleich kleiner sind als die als Vorbild dienende Offene und Kommanditgesellschaft (OG, KG): „Ich empfinde daher die Notwendigkeit, für die Auflösung aus wichtigem Grund und für den Ausschluss von Gesellschaftern ein Gericht einzuschalten, als hypertroph“, sagt Reich-Rohrwig. „Bei der überwiegenden Klein- und Kleinststruktur von GesbR sollte die Einschaltung des Gerichts nicht die Regel, sondern nur die Ausnahme sein.“ Der Gesellschaftsrechtsexperte hat etwa das vorher erwähnte Beispiel – Familienmitglieder kümmern sich organisiert um die Pflege kranker Angehöriger – vor Augen: „Wenn man hier einen Gesellschafter ausschließen will, müsste man bei Gericht Klage erheben. Das sind reichlich abstruse Gedanken und Vorgänge, zu denen einen der Gesetzgeber nunmehr zwingt.“

Auch die neue Kündigungsregelung (§1209 ABGB) stellt auf Unternehmen ab. Nun darf ein Gesellschafter eine Kündigung nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist erklären. „Es wäre sinnvoll gewesen, das Kündigungsrecht offener zu formulieren oder wenigstens beide Fallvarianten – unternehmerische und nicht unternehmerische GesbR – getrennt zu regeln“, meint Reich-Rohrwig. „Verfolgt die GesbR nämlich ,ideelle Zwecke‘ oder hat sie kein Geschäftsjahr, weil es sich um die Abwicklung eines einmaligen Projekts, um ein Zinshaus oder einen Syndikatsvertrag handelt, ist der Gesetzestext ungeeignet, das eigentlich Gewollte zum Ausdruck zu bringen.“

Ausdrücklich geregelt wurde nun auch die Umwandlung einer GesbR in eine OG oder KG, die mit einstimmigem Gesellschafterbeschluss erfolgen kann. „Dieser Schritt kann sich empfehlen, wenn die Gesellschafter durch die damit verbundene Eintragung im Firmenbuch für erhöhte Transparenz im Geschäftsverkehr sorgen wollen“, sagt Schauer. Neu ist auch, dass es besondere Regeln für den Eintritt und Austritt von Gesellschaftern, für die Anteilsübertragungen und die Liquidation der Gesellschaft gibt. Im letzteren Fall müssen die Gesellschafter als Liquidatoren das Gesellschaftsvermögen abwickeln. Dabei sind die laufenden Geschäfte zu beenden, die gesellschaftsbezogenen Forderungen einzuziehen und die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen. Das dann verbleibende Vermögen ist unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis der Beteiligung zu verteilen.

Opting-out ist möglich

„Jede bestehende Gesellschaft ist gut beraten, sich möglichst rasch mit der neuen Rechtslage zu befassen“, sagt Schauer. „Sie tritt – und das ist die schlechte Nachricht – bereits am 1.Jänner 2015 in Kraft.“ Die gute: Es gibt – allerdings nur für einige – Bestimmungen eine Opting-out-Variante: Wenn nur einer der Gesellschafter bis zum 30.Juni 2016 erklärt, dass er die Anwendung der alten Regelungen wünscht, gelten sie für seine GesbR auch weiterhin. Alle anderen aber, für die der Beginn der Geltung nicht aufgeschoben werden kann, werden mit Jahresbeginn auch auf Altgesellschaften angewendet.

DIE WESENTLICHEN NEUERUNGEN

Angleichung an die Offene Gesellschaft (OG). Die Bestimmungen über das Innenverhältnis der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) wurden in großem Umfang an die Offene Gesellschaft angeglichen. Über die Einlagen der Gesellschafter werden feste Kapitalanteile gebildet, deren Ausmaß das Verhältnis der Beteiligungen bezeichnet. „Sie bleiben, weil sie fest sind, während der Dauer der Gesellschaft grundsätzlich unverändert. Bei Mehrheitsbeschlüssen entscheidet der Kapitalanteil über das Ausmaß des Stimmrechts“, sagt Professor Martin Schauer.

Kapitalanteile bilden Grundlage für Gewinn und Verlust. Mit einer Ausnahme: Wenn die Gesellschafter nicht in gleichem Umfang zur Mitwirkung (vor allem an der Geschäftsführung) verpflichtet sind, muss dieser Umstand bei der Zuweisung des Gewinns angemessen berücksichtigt werden. „Wer also mehr an persönlichen Diensten für die Gesellschaft schuldet, soll auch mehr erhalten. Ein reiner Arbeitsgesellschafter, der lediglich Dienste für die Gesellschaft leistet, ohne eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen erbracht zu haben, erhält vorweg einen angemessenen Betrag des Jahresgewinns“, so Schauer. „Ein gewinnunabhängiges Gehalt für geschäftsführende Gesellschafter fand keinen Eingang in das Gesetz. Es kann aber im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.“

Gesellschafter können zur Leistung von Nachschüssen durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter sogar dann verpflichtet werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist. „Voraussetzung ist, dass die Fortführung der Gesellschaft sonst nicht möglich wäre. Allerdings kann sich ein Gesellschafter der Leistung des Nachschusses durch Austritt aus der Gesellschaft entziehen.

Außergewöhnliche Geschäftebenötigen den einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter. Gewöhnliche kann jeder Gesellschafter selbst vornehmen, wenn kein anderer widerspricht.

Kündigung. Ein Gesellschafter kann eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Gesellschaft nur zum Schluss des Geschäftsjahres und nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist aufkündigen.

Die Auflösung der GesbR aus wichtigem Grund und der Ausschluss des Gesellschafters bedürfen künftig einer gerichtlichen Entscheidung.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.11.2014)

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