Gerichtsurteile als Antrieb für liberalere Gesetze

Abtreibung ja, Untersuchung des Embryos vor Einpflanzung nein: ein Widerspruch, sagt der Menschenrechtsgerichtshof. Mit der Eizellenspende geht Österreich aber weitere Wege als etwa Deutschland.

Wien. Man habe eine Lösung finden wollen, die auch künftigen Gerichtsurteilen standhält. So begründete der von der ÖVP nominierte Justizminister Wolfgang Brandstetter seinen Plan für ein neues Fortpflanzungsmedizingesetz. Tatsächlich ist einiges im Entwurf Urteilen geschuldet, aber nicht alles.

Dass die Samenspende auch lesbischen Paaren offenstehen muss, entschied der Verfassungsgerichtshof Anfang des Jahres – Bezug nehmend auf die Judikatur des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (EGMR). Indirekt betrifft Österreich ein Urteil des EGMR gegen Italien zur Präimplantationsdiagnostik (PID), also der Untersuchung des Embryos vor der Einpflanzung. Österreich will die PID erlauben, wenn wegen der genetischen Anlage der Eltern die Gefahr einer schweren Erbkrankheit für das Kind besteht. Oder wenn die Mutter Fehlgeburten erlitt bzw. drei Versuche der künstlichen Befruchtung erfolglos blieben.

Der EGMR hatte 2012 im Fall „Costa und Pavan gegen Italien“ erklärt, dass man nicht die PID untersagen könne, wenn die Abtreibung erlaubt sei. Anlass war die Klage eines Paares, das schon ein Kind mit einer Mukoviszidose (Stoffwechselerkrankung) hat. Eine weitere Schwangerschaft wurde abgebrochen, weil der Fötus erkrankte. Nun wollte das Paar eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation, IVF) mit PID in Anspruch nehmen.

Doch das italienische Recht erlaubt zwar eine Abtreibung des kranken Fötus, verbietet aber im Rahmen der IVF die Untersuchung der Embryonen vor der Einpflanzung. Die Richter erklärten, man müsse bedenken, dass ein Fötus weiterentwickelt sei als ein Embryo. Das Verbot der PID sei daher in dieser Konstellation ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens (Artikel acht EMRK), verhindere es doch den Wunsch, ein gesundes Kind zu empfangen.

Ohne Novelle droht Verurteilung

Nun bindet Österreich ein EGMR-Urteil gegen Italien nicht, aber man würde eine künftige Verurteilung riskieren, da man hierzulande eine ähnliche Rechtslage hat. Behinderte Kinder dürfen sogar bis zur Geburt abgetrieben werden, die PID aber ist gänzlich verboten. Neben Italien und Österreich hatte in Europa zudem nur die Schweiz ein PID-Verbot verhängt.

Die Eizellenspende, die Österreich nun erlauben will, ist hingegen in Deutschland, Schweiz, Österreich, Italien, Litauen, Norwegen und der Türkei untersagt. Eine Klage gegen Österreich wegen des Verbots der Eizellenspende scheiterte 2011 vor dem EGMR. Der VfGH betonte heuer, dass sich bei der Samenspende für lesbische Paare im Gegensatz zur Eizellenspende „keine besonderen ethischen oder moralischen Fragen“ stellen. Die im Bundeskanzleramt eingerichtete Bioethikkommission empfahl aber freilich, dass auch die Eizellenspende hierzulande erlaubt wird.

International betrachtet würde Österreich durch die geplante Novelle ein vergleichsweise liberales Gesetz erhalten. Verboten blieben nur Samen- und Eizellenspenden für alleinstehende Frauen. Und auch das Recht auf Leihmutterschaft würde weiterhin nicht gelten. Diese Leihmutterschaft ist in Europa etwa in Belgien, Griechenland, Großbritannien, den Niederlanden oder in Russland erlaubt. Gerade in Russland ist die Leihmutterschaft gesellschaftlich akzeptiert und bei Prominenten beliebt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.11.2014)

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