Glücksspiel: Automatenverbot verfassungswidrig?

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Wien hat das Kleine Glücksspiel an Automaten ab 1.1. 2015 verboten. Die Betreiber pochen auf ihre aufrechten Konzessionen. Ein spannender Rechtsstreit ist programmiert.

Wien. Der Finanzpolizei steht ein arbeitsreicher Jahresbeginn bevor: 1500 Glücksspielautomaten betreibt allein die Novomatic in Wien, in Summe stehen in Spielhallen, Tankstellen und Gasthäusern der Bundeshauptstadt 2700 einarmige Banditen. Um diese muss – und will – sich die Finanzpolizei, die es bisher nur auf die rund 700 illegalen Geräte abgesehen hatte, kümmern. Denn die bisher legalen Slotmaschinen sind ab 1.1. 2015 illegal – nach Ansicht der Stadt Wien. Sie hat mit der Novelle zum Veranstaltungsgesetz das 2011 beschlossene Verbot des Kleinen Glücksspiels ab 2015 besiegelt.

Die Novomatic und die im Automatenverband vertretenen Betreiber sehen das freilich ganz anders. Sie sind der Ansicht, dass ihre einst auf Basis des Wiener Veranstaltungsgesetzes erteilten Konzessionen bis zum Ende der Laufzeit gültig sind – also zum Teil bis 2017 oder sogar unbefristet darüber hinaus. Sie stützen sich mit dieser Meinung auf die drei renommierten Verfassungsjuristen Bernhard Raschauer, Theo Öhlinger und Heinz Mayer, die im Auftrag der Novomatic drei unabhängige Gutachten erstellt haben. Die Wirtschaftskammer Wien spricht von einem „inakzeptablen Eingriff in bestehende Unternehmerrechte“.

Damit ist eine auch für Juristen äußerst spannende gerichtliche Auseinandersetzung programmiert: Novomatic-Chef Harald Neumann und der Automatenverband haben angekündigt, dass sie auch weiterspielen und, sobald nur ein Automat beschlagnahmt wird, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) einreichen.

Finanzpolizei will durchgreifen

Die im Finanzministerium angesiedelte Finanzpolizei will indes die Wiener Gesetzeslage vollziehen. Die Palette der Sanktionen reicht von einer Verwarnung über Beschlagnahmung und Einziehung bis zu Betriebsschließungen und Verwaltungsstrafverfahren, wobei die Strafe bis zu 22.000 Euro pro Automat reicht.

Die Ausgangslage ist „einfach kompliziert“: Mit dem Glücksspielgesetz 2010 wurde auch das Kleine Glücksspiel an Automaten ab 2015 geregelt: Der Einsatz wurde von 50 Cent auf zehn Euro und die maximale Ausschüttung von 20 auf 10.000 Euro pro Spiel angehoben. Parallelspiele, wie sie bisher möglich und üblich sind, sind dann verboten. Was noch wichtiger ist: Das Automatenspiel außerhalb von Spielbanken wurde in die Länderkompetenz übergeben. Das heißt, dass die Bundesländer eigene Landesgesetze mit Detailbestimmungen (Anzahl der Konzessionshalter und Automaten) mit Übergangsfristen erlassen.

Das haben Niederösterreich, Oberösterreich, die Steiermark und Kärnten (dort gibt es nach einer Revision eine Neuausschreibung) sowie nun das Burgenland gemacht. In Wien fehlt ein solches Landesgesetz. Stattdessen hat die rot-grüne Stadtregierung schon im Jahr 2011 ein Verbot aller Automaten ab 1.1. 2015 erlassen – ohne Übergangsregelung.

Die Unternehmen pochen nicht nur auf Rechtssicherheit, es geht ihnen auch um viele Millionen Umsatz und tausende Arbeitsplätze. Allein der Novomatic würden gut 120 Mio. Euro Umsatz entgehen, und es stehen 1000 Arbeitsplätze auf dem Spiel.

Raschauer, Öhlinger und Mayer verweisen in ihren Expertisen darauf, dass allein aufgrund des Bundesgesetzes zum Glücksspiel niemand eine Konzession für eine landesrechtliche Bewilligung erhalten kann. Daher kann allein aufgrund des Bundesgesetzes keine bestehende Landeskonzession entzogen werden. Weiters sei eine Aufhebung (Derogation) des Wiener Veranstaltungsgesetzes durch das Glücksspielgesetz ausgeschlossen, da es dafür keinerlei verfassungsrechtliche Grundlage gebe.

Der Knackpunkt besteht laut Raschauer darin, dass der Bund im Glücksspielgesetz (Paragraf5) für das Automatenspiel eine Rahmengesetzgebung erfunden hat. Die Bundesverfassung kenne aber den Begriff des Rahmengesetzes nicht.

In dieselbe Kerbe schlägt Novomatic-Anwalt Walter Schwartz: Der Bund habe im Glücksspielgesetz die Vorgabe gemacht, dass die Länder eigene Gesetze erlassen – in Wien sei das nicht erfolgt. Daran ändere auch die Novelle zum Veranstaltungsgesetz nichts. „Bundes- und Landesgesetz sind nicht verbunden“, verweist Schwartz auf eine Aussage des legendären Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, Walter Antoniolli.

Verfassungsdienst ambivalent

Interessant ist dazu die Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramts, die der „Presse“ vorliegt. Da heißt es: „Aus dem Konzept der Rechtskraft von Bescheiden ergibt sich, dass zur Gewährleistung von Rechtssicherheit zwischen Normunterworfenen und Behörde eine rechtskräftig erteilte Konzession auch bei einer nachträglichen Änderung der Rechtslage nicht eo ipso ihre normative Qualität verliert.“

Es heißt dann allerdings auch: „Angesichts der gesetzlichen Anordnung (dass Automaten längstens bis 31.Dezember 2014 betrieben werden dürfen, Anm.) begegnet die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen, wonach die Landeskonzessionen nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr ausreichend seien und ein Weiterbetrieb somit konsenslos erfolgen würde, aus der Sicht des Verfassungsdienstes keinen Bedenken.“

Fest steht jedenfalls: Sollten die Betreiber gewinnen, wovon die Verfassungsexperten und Schwartz ausgehen, wäre die Stadt Wien schadenersatzpflichtig.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.12.2014)

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