Kündigung als mögliches Druckmittel

Änderungskündigungen sind möglich – aber wie jede andere Kündigung bei Gericht anfechtbar.

Wien. Wenn Unternehmen ihre Mitarbeiter überreden wollen, einer Lohnreduktion zuzustimmen, steht fast immer auch das Thema Änderungskündigungen im Raum. Auf diese Weise kann der Arbeitgeber versuchen, das Entgelt herabzusetzen, wenn sich der Mitarbeiter nicht freiwillig dazu bereit erklärt. Konkret bedeutet das laut Rechtsanwalt Philipp Maier, „dass eine Kündigung unter der Bedingung ausgesprochen wird, dass der Mitarbeiter der Entgeltherabsetzung nicht zustimmt“.

Hier bestehe freilich das Risiko, dass der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht annimmt und die Kündigung einfach gegen sich wirken lässt, sagt Maier. Was nicht unbedingt heißen muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufgibt: Änderungskündigungen können im selben Ausmaß wie jede andere Kündigung bei Gericht angefochten werden.

Ob der Arbeitnehmer mit einer Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit Erfolg haben kann, hängt vor allem davon ab, auf wie viel Gehalt er verzichten soll: Ungefähr zehn Prozent Gehaltsreduktion müsse man laut OGH-Judikatur in Kauf nehmen, sagt AK-Experte Christoph Klein. Dabei kommt es kommt aber jeweils auf den Einzelfall an: Bei sehr niedrigen Gehältern werden geringere Abstriche verschmerzbar sein als bei sehr hohen (oder bei hohen Überzahlungen über das kollektivvertragliche Gehalt hinaus). (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.12.2014)

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