Josef F. wird zeitlich unbefristet in einer Sondervollzugsanstalt für abnorme Rechtsbrecher inhaftiert.
Sollte Josef F. schuldig gesprochen und dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher stattgegeben werden, würde der 73-Jährige von der Justizanstalt St. Pölten in den sogenannten Maßnahmenvollzug übersiedeln. Er hätte dann seine Strafe in einer speziellen Justizanstalt abzusitzen, die über eine Sonderabteilung für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt.
Die Institution des Maßnahmenvollzugs gibt es in Österreich seit 1974. In den Gefängnissen, die auch auf geistig abnorme Rechtsbrecher ausgerichtet sind, stehen diesen dem Gesetz zufolge intensive medizinische und psychologische Betreuung zur Verfügung. Mit einer auf den Betreffenden abgestimmten Therapie sollen die als gefährlich eingestuften Straftäter insoweit "geheilt" werden, dass von ihnen im Fall ihrer Entlassung keine Gefahr mehr ausgeht.
Die Realität sieht allerdings anders aus. Die Justizvollzugsanstalt Stein, in der über 700 Häftlinge untergebracht sind, verfügt beispielsweise nur über zwei Psychiater. Auch andere "Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher", wie die betreffenden Gefängnisse offiziell heißen, klagen regelmäßig über knappe personelle Ressourcen.
Landet der laut psychiatrischem Gutachten mit einer schweren Persönlichkeitsstörung behaftete Josef F. im Maßnahmenvollzug, droht ihm dort eine zeitlich unbefristete Inhaftierung, selbst wenn das Urteil nicht auf lebenslang lautet. Er hätte zunächst die über ihn verhängte Strafe abzusitzen. Danach würden sich die Gefängnistore für den an sich zwar zurechnungsfähigen, aber in Folge seiner Störung nach wie vor gefährlichen Amstettener nicht öffnen: Er kann vielmehr weiter unbefristet angehalten werden. Er käme erst dann auf freien Fuß, wenn ein Psychiater feststellt, dass von Josef F. keine Gefahr mehr ausgeht. Ob sich sein Zustand gebessert hat, müsste jährlich überprüft werden.
Der Unterbringungsantrag der Staatsanwältin Christiane Burkheiser gründet sich auf Paragraf 21 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO). Dieser Bestimmung zufolge ist ein an sich zurechnungsfähiger Angeklagter auch dann in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn die Gefahr besteht, dass er unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad wieder eine Straftat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Dass dem im Fall von Josef F. so ist, hatte die vom Gericht zur Gutachterin bestellte Psychiaterin Adelheid Kastner eindeutig bejaht.
(APA)