Immo-Rechtsfragen: Darf ich schmutzige Schuhe oder Kinderwägen im Stiegenhaus abstellen? Und dürfen Topfpflanzen hier überwintern?
Aus dem Mietvertrag leitet sich ein Verkehrsrecht zwischen Hauseingang und Wohnungseingang ab. Nach der Rechtsprechung des OGH beinhaltet das Wohnungsrecht an einer bestimmten Wohnung jedoch nicht das Recht, Fahrräder, Kinderwägen oder Balkonpflanzen im Stiegenhaus abzustellen. Ein solches Nutzungsrecht müsste gesondert vereinbart werden. Sofern es aber keine derartige Abmachung mit dem Hauseigentümer gibt und ein Nutzungsrecht auch nicht durch die geduldete Verwendung über einen längeren Zeitraum erworben wurde, ist der Mieter einer Wohnung lediglich zur verkehrsüblichen Benützung der Hausteile außerhalb der Wohnung berechtigt.
Nach der Rechtsprechung des OGH stellt sowohl die Montage von Schuhregalen im Stiegenhaus als auch die Benützung dieses Bereichs zum Abstellen von (gegenständlich ca 50 Paar) Schuhen eine Inanspruchnahme von Allgemeinflächen des Hauses dar, die nur mit Zustimmung der Wohnungseigentümer zulässig ist. Selbst bei Vorliegen einer Genehmigung Schuhe im Stiegenhaus abzustellen, werden schmutzige Schuhe davon jedoch nicht umfasst sein, sofern diese eine Reinigung des Stiegenhauses erforderlich machen.
Nutzungsrechte werden aber auch durch Gesetze, etwa das Wiener Feuerpolizeigesetz eingeschränkt. Diesem zufolge ist die Lagerung von brennbaren Gegenständen – darunter fallen auch Balkonpflanzen mit trockener Erde – verboten. Außerdem müssen Fluchtwege passierbar bleiben: Im Rahmen einer feuerpolizeilichen Überprüfung würden daher allenfalls noch kleine Gegenstände toleriert, das Abstellen eines Kinderwagens oder Fahrrads jedoch sicherlich untersagt werden.
* Dr. Thomas Boller, LL.M., Rechtsanwalt in Wien für Immobilienrecht, Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht bei Boller Langhammer Schubert GmbH in 1010 Wien