Strafprozess: Hat Meinl ausreichend vorgesorgt?

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Der Jahresabschluss 2008 der Meinl Bank ist laut Staatsanwaltschaft falsch, denn die Rückstellungen seien zu niedrig angesetzt worden. Die Angeklagten sehen das ganz anders.

Wien. Die Vorstände der Meinl Bank (MBAG) werden sich dieses Jahr vor dem Wiener Straflandesgericht wegen des Verdachts der Untreue und der versuchten betrügerischen Krida verantworten. Vorgeworfen wird ihnen, durch die Ausschüttung einer Sachdividende Anfang 2009 die Meinl Bank geschädigt zu haben. Insbesondere sei der Jahresabschluss fehlerhaft, denn die Banker hätten es verabsäumt, ausreichend hohe Rückstellungen zu bilden.

Zur Erinnerung: Ab Ende Juli 2007 kam es zu einem Kursverfall der an der Wiener Börse gehandelten MEL-Zertifikate, was eine Vielzahl der Anleger wütend auf den Plan rief. Denn – anders als beworben – handelte es sich bei diesem Wertpapier keineswegs um eine sichere Anlageform. Folgt man den Aussagen der Staatsanwaltschaft (StA), sah sich die Bank Ende 2008 bereits mit Forderungen von rund 90 Mio. Euro konfrontiert, die Anleger gerichtlich und außergerichtlich geltend gemacht hatten. Abgesehen davon hatte die Gesellschaft noch zwei Schiedsklagen am Hals. Zwei Unternehmen forderten von ihr insgesamt 58,8 Millionen Euro.

Der Vorstand der Meinl Bank entschied, für die Prozessrisken mit zehn Mio. Euro vorzusorgen. Deloitte, der damalige Abschlussprüfer der Bank, hatte daran nichts auszusetzen und erteilte dem Jahresabschluss 2008 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.

Vorsicht geboten

Aus Sicht der StA hätte der Vorstand definitiv anders handeln müssen. Sie beruft sich auf § 211 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch. Demnach sind Rückstellungen in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist, wobei im Rahmen der Bewertung auf den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu nehmen ist. Daher wären die Vorstände Peter Weinzierl, Robert Kofler und Günter Weiss „verpflichtet gewesen, nicht nur für die gegen die Meinl Bank bereits geltend gemachten Ansprüche entsprechende Vorsorge zu leisten, sondern insbesondere gleich gelagerte Sachverhalte zu eruieren und das daraus resultierende Haftungspotenzial einzuschätzen“. Statt bloß zehn Mio. Euro kommt die StA auf notwendige Rückstellungen von „zumindest 228 Mio. Euro“. Wie sie auf diesen Betrag kommt, ist aus der Anklage allerdings nicht ableitbar. Die Angeklagten weisen den Vorwurf, sie hätten 2008 zu wenig rückgestellt, dezidiert zurück. Nach ihrer Rechnung haben die Klagen und Mahnschreiben Ende 2008 einen Streitwert von 18,5 Mio. Euro ausgemacht. „Für das Gesamtrisiko hat man Rückstellungen von zehn Mio. gebildet, das sind 50 Prozent des Maximalrisikos“, betont Georg Schima, der Anwalt der Meinl Bank. Auch ein Vergleich mit anderen Unternehmen zeige, dass die Gesellschaft mit großer Umsicht agiert habe. Als Beleg seiner Aussage nennt Schima die Unternehmen des Aufzugskartells. Nachdem sowohl die EU-Kommission als auch der Oberste Gerichtshof 2008 das Bestehen eines Kartells festgestellt hatten und die Kartellanten zu saftigen Strafen verdonnert worden waren, mussten alle verurteilten Unternehmen mit hohen Schadenersatzforderungen von größeren Hauseigentümern rechnen. Derartige Klagen wurden in der Folge auch in beträchtlichem Ausmaß eingebracht. „Dennoch hat kein einziges der untersuchten Unternehmen (Kone, Doppelmayr, Haushahn und Otis) in den Jahresabschlüssen 2011 irgendeine Rückstellung für Schadenersatzansprüche gebildet. Und deren Wirtschaftsprüfer haben alle einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt“, so Schima.

Worst Case ist nicht maßgeblich

„Um herauszufinden, in welchem Umfang Rückstellungen zu bilden sind, muss man sich immer die konkrete Situation des Unternehmens anschauen“, sagt der Steuerrechtsexperte und Universitätsprofessor Claus Staringer. „Man hat wenig von Vergleichen mit Parallelfällen.“ Zwei Schritte seien für die Beurteilung essenziell. „Zuerst muss ich mir ein Bild machen, wie wahrscheinlich der Eintritt einer Verpflichtung dem Grunde nach ist. Bei einem Prozess muss man also einschätzen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, im Verfahren zu obsiegen.“ Davon unabhängig ist die Höhe des Risikos. „Wenn ich ein Atomkraftwerk betreibe, gibt es das Risiko eines Super-GAUs. Aber das ist so klein, dass es nicht rückstellungsfähig ist, selbst wenn die finanziellen Folgen des Schadens enorm wären“, sagt Staringer. Man hat sich also ein ehrliches Bild zu machen, das ein sachverständiger Dritte nachvollziehen kann. „Vom Vorstand bis zum Abschlussprüfer und dem Aufsichtsrat muss jeder Punkt durchgekaut werden. Das ist eine sehr wirksame Kontrolle, die in der Regel zu einem soliden Ergebnis führt.“ Unzulässig sei es jedoch, so der Experte, von einem Worst-Case-Szenario auszugehen, selbst wenn man es gar nicht für wahrscheinlich erachtet. „Man muss nämlich auch an die Aktionäre denken, die ein Interesse an einer Dividende haben. Das schütze ich, indem ich den Gewinn möglichst erhalte.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.01.2015)

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