Portfoliodividenden aus der EU bald steuerfrei

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Abgaben-änderungs-Gesetz 2009. Entwurf des Finanzministeriums bemüht sich um die gebotene Gleichstellung von EU-Beteiligungen.

WIEN. Im Puzzle der EG-rechtlich gebotenen Gleichstellung der Besteuerung inländischer und ausländischer Dividenden dürfte bald das nächste Teilchen ergänzt werden. Wurde die Ungleichbehandlung bei natürlichen Personen als Dividendenempfänger bereits durch das Abgabenänderungsgesetz 2003 beseitigt (den Verstoß der früheren Rechtslage gegen EG-Recht stellte der EuGH in der Rs. Lenz fest), besteht sie bei Körperschaften weiterhin: Während Dividenden, die eine österreichische GmbH oder AG ausschüttet, jedenfalls steuerfrei sind, ist dies bei ausländischen Dividenden grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Beteiligung der österreichischen Gesellschaft an der ausländischen Gesellschaft zehn Prozent oder mehr beträgt und seit mindestens einem Jahr besteht. Man spricht vom „internationalen Schachtelprivileg“. Dividenden aus kleineren Beteiligungen – häufig als Portfoliodividenden bezeichnet – an ausländischen Gesellschaften unterliegen somit der Körperschaftsteuer in Höhe von 25% (seit Kurzem bestehen begrenzte Möglichkeiten zur Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer – dazu unten).

In dieser unterschiedlichen Besteuerung erblickte der Unabhängige Finanzsenat im Jahr 2005 einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Der UFS sprach sich unabhängig von den vorgenannten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von ausländischen Dividenden aus (RV/0279-L/04). Gegen diese Entscheidung erhob die Finanzverwaltung Beschwerde, sodass im Vorjahr der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) darüber zu befinden hatte. Auch der VwGH konstatierte einen Verstoß gegen EG-Recht, stellte die ausländischen Dividenden allerdings nicht steuerfrei, sondern ordnete lediglich die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die österreichische Steuer an (2008/15/0064). Zur Umsetzung des VwGH-Erkenntnisses veröffentlichte das Finanzministerium eine Information (BMF-010216/0090-VI/6/2008), die eine Anrechnung zunächst auf Dividenden von EU- und bestimmten EWR-Gesellschaften (nur solchen aus Norwegen) beschränkte, ferner von der Beibringung umfangreicher Daten abhängig machte, die dem Dividendenempfänger häufig gar nicht vorliegen.

Unter dem Druck der Judikatur

Sowohl das Erkenntnis des VwGH als auch die Information des Ministeriums ernteten daher Kritik. Diese manifestierte sich etwa in zwei EuGH-Vorabentscheidungsverfahren, die der UFS – unter anderem im fortgesetzten Verfahren zum VwGH-Erkenntnis – im letzten Jahr eingeleitet hatte (Rs. Haribo und Österreichische Salinen).

Noch bevor Generalanwalt und EuGH ihre Sichtweise darlegen konnten, machte das Finanzministerium einen weiteren Schritt in Richtung Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Dividenden: Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2009 – dessen Entwurf kürzlich zur Begutachtung versendet wurde – soll das Besteuerungsregime reformiert werden: Künftig sollen Beteiligungen unabhängig von ihrer Höhe unter die Steuerbefreiung fallen, sofern es sich um Dividenden einer Gesellschaft aus dem EU-Raum oder Norwegen handelt. Dies soll allerdings mit der Einschränkung gelten, dass die ausschüttende Gesellschaft nicht niedrig besteuert ist (was, kurz gesagt, bei einer effektiven Steuerbelastung von unter 15% angenommen wird), andernfalls die ausländischen Dividenden der Körperschaftsteuer unterliegen, allerdings unter Anrechnung der ausländischen Steuer. Dividenden, die eine in einem anderen EWR-Staat oder im Drittlandsgebiet ansässige Gesellschaft ausschüttet, sollen weiterhin der vollen Besteuerung unterliegen.

Keine Änderung bringt der Entwurf für Veräußerungsgewinne: Steuerfrei sind Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen, die unter das internationale Schachtelprivileg fallen (mit einer Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht, was bei Wertminderungen von Bedeutung ist). Bei Beteiligungen an einer österreichischen Gesellschaft und allen anderen ausländischen Beteiligungen unterliegen die Veräußerungsgewinne indessen der vollen Besteuerung.

Die neue Rechtslage bringt für österreichische Unternehmen Steuervorteile und soll auf alle offenen Veranlagungen Anwendung finden. Ob die geplanten Einschränkungen der Steuerbefreiung zulässig sind, wird der EuGH zum Teil in den anhängigen Verfahren klären. Steuerpflichtige, die auch nach neuer Rechtslage nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen, sollten daher überlegen, gegen ihre Steuerbescheide zu berufen.

RA/StB MMag. Dr. Clemens Philipp Schindler, LL.M. ist Partner bei
Wolf Theiss Rechtsanwälte;
clemens.schindler@wolftheiss.com

STICHWORT

Portfoliodividenden. Darunter versteht man Ausschüttungen aus kleineren Beteiligungen. Liegt die Beteiligung einer österreichischen Gesellschaft an einer ausländischen unter zehn Prozent, sind die Dividenden derzeit mit 25 Prozent Körperschaftsteuer belastet; sonst sind sie steuerfrei.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.03.2009)

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