Softwarepakete: Manchmal darf man doch splitten

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Laut einem deutschen Urteil darf man Teile einer Volumenlizenz weiterverkaufen, ein EuGH-Entscheid besagt scheinbar das Gegenteil. Nur scheinbar, wie gesagt: Es kommt nämlich auf technische Details an.

Wien. Software, die man nicht mehr braucht, darf man weiterverkaufen. Das ist seit einem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2012 klar (C-128/11). Aber darf man Softwarepakete auch aufteilen und quasi stückweise weitergeben? Gerade das würden Unternehmen oft gern tun – weil sie entweder von vornherein ein Paket für zu viele Arbeitsplätze gekauft haben oder aber, weil sich ihre Mitarbeiterzahl reduziert hat.

Auf den ersten Blick lässt die EuGH-Entscheidung das jedoch nicht zu. Sinngemäß heißt es dort, der Ersterwerber sei nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz aufzuspalten, falls sie für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt.

Trotzdem entschied kürzlich der deutsche Bundesgerichtshof, dass einzelne Lizenzen, die Teil einer sogenannten Volumenlizenz waren, sehr wohl weiterverkauft werden dürfen. Anlass war ein Rechtsstreit zwischen Adobe und dem deutschen Gebrauchtsoftwarehändler UsedSoft. Auch dieses Urteil stützt sich auf den EuGH-Entscheid. Und legt dar, dass Volumenlizenzen quasi ein Konvolut von Einzellizenzen sind – und zwar sogar dann, wenn sie eine gemeinsame Seriennummer haben.

Server- oder Volumenlizenz?

Wann gilt nun aber das Verbot des Aufsplittens? Nur dann, wenn es sich um eine sogenannte Client-Server-Lizenz handelt, besagt das deutsche Urteil. Laut Stefan Tauchhammer, Chef des österreichischen Gebrauchtsoftwarehändlers Software ReUse, ist eine Client-Server-Lizenz eine Berechtigung, ein Programm dauerhaft auf einem Server zu speichern und einer bestimmten Anzahl von Nutzern darauf Zugriff zu gewähren.

Diese Nutzer dürfen jeweils ebenfalls eine Kopie des Programms auf ihre Rechner laden, aber nur, um mit dem Server kommunizieren zu können. Hat man zum Beispiel eine 25er-Lizenz, darf man sie nicht so aufspalten, dass man damit zehn eigene Arbeitsplätze ausstattet und die restlichen 15 Berechtigungen verkauft. Denn dafür müsste das Paket de facto zweimal installiert werden – und das darf nicht sein.

Anders bei einer Client-Volumenlizenz, zum Beispiel bei einem Office-Paket: Mit einem solchen erwirbt man eine Anzahl einzelner Nutzungsrechte für eine entsprechende Zahl von Rechnern. Auf diesen wird das Programm dann jeweils separat installiert. Solche Pakete darf man laut dem deutschen Urteil aufsplitten. Man kann damit genauso verfahren, als hätte man die Lizenzen von vornherein einzeln gekauft. Dass Volumenlizenzen, die unter einer gemeinsamen Seriennummer laufen, normalerweise billiger sind als Einzellizenzen spielt laut dem Urteil keine Rolle.

Tauchhammer macht kein Hehl aus seiner Freude über den Richterspruch: Erstmals sei in Deutschland in höchster Instanz bestätigt worden, „dass diese in der Vergangenheit von Softwareherstellern ungern gesehene Praxis rechtlich einwandfrei ist“. Dass ein österreichisches Gericht anders urteilen würde, sei unwahrscheinlich, meint er, denn schließlich beruhe die deutsche Entscheidung ja auf dem EuGH-Urteil. Auch in Österreich spreche somit nichts dagegen, eine normale Office-Lizenz, die als Volumenlizenz gekauft wurde, in kleinere Userpakete aufzuteilen. Also zum Beispiel aus einem Paket für 100 Rechner 30 Lizenzen für das eigene Unternehmen zu behalten und 70 weiterzugeben.

Nutzerzahl darf nicht wachsen

Aus einem Office-Paket einzelne Programme – etwa Word – herauszulösen bleibt allerdings verboten.

Ebenfalls wichtig: Man darf zwar unter Berücksichtigung der erworbenen Gesamtstückzahl einen Datenträger zur Vervielfältigung herstellen, der Ersterwerber muss aber jedenfalls die verkauften Programme auf seinen Rechnern deinstallieren. Wird eine Volumenlizenz für 100 Arbeitsplätze gesplittet und teilweise verkauft, dürfen die Programme nachher in Summe auch nur auf höchstens 100 Arbeitsplätzen installiert sein. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.01.2015)

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