Aufenthaltsrecht: Drastische Verschärfung ab April

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Integration(c) EPA (Patrick Lux)
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Wer die Frist zur Verlängerung der Aufenthalts-Bewilligung versäumt, muss ab 1. April einen neuen Antrag aus dem Ausland stellen. Bis zur erneuten Einreise können bis zu drei Jahre vergehen.

Mit 1. April wird das österreichische Aufenthaltsrecht deutlich verschärft. Denn da tritt die Novelle des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in Kraft. Betroffen sind 164.000 Menschen, die meisten von ihnen schon seit Jahren im Land. Sie müssen bereits jetzt ihre Aufenthaltsbewilligungen einmal pro Jahr verlängern lassen, in der Regel nicht mehr als ein Formalakt. Wer jedoch ab April die Frist zur Verlängerung versäumt, der muss ausreisen und aus dem Ausland einen neuen Antrag stellen. Bisher drohte gerade einmal eine Verwaltungsstrafe.

Dies sei dann allerdings alles andere als ein Formalakt, erklärte Beatrix Hornschall, die Leiterin der für Fremdenrecht zuständigen Abteilung der Stadt Wien am Donnerstag im Ö1-"Morgenjournal": "Es kann sich durchaus ereignen, dass jemand, der vor ein paar Jahren eingewandert ist, damals alle Voraussetzungen erfüllt hat. Also es sind durchaus Fälle denkbar, wo Menschen nicht nur die Voraussetzungen zu einer neuerlichen Zuwanderung erfüllen." Durch das Quotensystem bei der Einwanderung könne es bis zu drei Jahre dauern, bis eine neuerliche Einreise erlaubt wird.

Kritiker der Novelle sagen, dass diese nur Probleme lösen würde, die sie selbst erst schafft. "Auf der einen Seite macht man eben hier diese Frist, die sehr problematisch ist, und damit werden sozusagen aber neue Fälle der Illegalität produziert. Das macht das Ganze unnötig kompliziert", sagt Fremdenrechtsexperte Gerhard Muzak von der Universität Wien. Anders sieht dies das Innenministerium.

Innenministerium: "Anträge nur aus dem Ausland zulässig"

Für den zuständigen Sektionschef im Innenministerium, Matthias Vogl, stellt das österreichische System darauf ab, "dass Antragsstellungen für Aufenthaltstitel grundsätzlich nur aus dem Ausland zulässig sind". In solchen Fällen sei nach der Gesetzessystematik ein fremdenpolizeiliches Verfahren einzuleiten.

In den 1990-er Jahren gab es bereits eine ähnliche Regelung - sie wurde damals nach jahrelangen Verfahren vom Verfassungsgerichtshof entschärft. Die Argumente damals: schikanös und menschenrechtswidrig.

(Red.)

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