Landfriedensbruch als Allzweckparagraf

PROZESS AKADEMIKERBALL - DEUTSCHER DEMONSTRANT VOR GERICHT
PROZESS AKADEMIKERBALL - DEUTSCHER DEMONSTRANT VOR GERICHT(c) APA/GEORG HOCHMUTH (GEORG HOCHMUTH)
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Der wegen seiner unbestimmten Formulierung kritisierte Tatbestand Landfriedensbruch könnte auch heuer wieder in Folge von Ausschreitungen rund um den FPÖ-Ball herangezogen werden.

Wien. Der im Vorjahr über eine Wiener Gerichtsbühne gegangene Prozess gegen den deutschen Studenten Josef S. reizte Justizkritiker gleich doppelt: einerseits, weil S. als mutmaßlich schwer gewalttätiger Demonstrant bei der Anti-FPÖ-Ball-Demo 2014 „nur“ von einem (einzigen) Zeugen, nämlich einem Kripo-Beamten, belastet worden war und das Gericht ebendiesem „Kronzeugen“ folgte. Und andererseits, weil unter anderem ein an sich schon umstrittener Tatbestand, nämlich Landfriedensbruch, von der Staatsanwaltschaft herangezogen wurde.

Nun, Ersteres, nämlich die richterliche Einstufung eines Zeugen als glaubwürdig, darf wohl nicht als besonders verwunderlich angesehen werden. Schon gar nicht, wenn es sich um einen Beamten handelt, der einen Diensteid geschworen hat. Zweiteres, nämlich eine Verhandlung wegen Landfriedensbruchs, wird wohl in dieser Form nicht mehr allzu oft vorkommen. Denn ÖVP-Justizminister Wolfgang Brandstetter sah bereits im Vorjahr Reformbedarf und sieht diesen, wie seine Sprecherin Katharina Holzinger versichert, nach wie vor. Im Rahmen der nun anstehenden StGB-Reform sollen demnach eine neue Formulierung und wohl auch ein neuer Titel geschaffen werden.

Worauf zielt eine Menschenmenge ab?

Aber noch kurz zurück zu Josef S. Er erhielt – entgegen seinen Beteuerungen, er sei schuldlos – zwölf Monate Haft, davon wurden acht Monate auf Bewährung verhängt. Rechtskräftig ist die (auch wegen schwerer Sachbeschädigung und versuchter schwerer Körperverletzung verhängte) Strafe noch nicht. Den unbedingten Teil der Haft hatte S. zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits in U-Haft abgesessen. Apropos: S. war der einzige Demonstrant, der nach dem Ball in U-Haft genommen wurde. Dutzende andere Anzeigen gegen unbekannte Täter führten zu keinerlei Ergebnissen.

Wer begeht Landfriedensbruch (Strafdrohung: bis zu zwei Jahre Haft)? Jemand, der „wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, dass unter ihrem Einfluss“ schwere Straftaten begangen werden. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass es tatsächlich zu einer solchen Gewalttat kommt. Woher soll man als Demonstrant wissen, was die Menge vorhat? So lautet die häufigste Kritikerfrage. Verbunden mit dem Einwand, dass eine intensive Anwendung dieses Paragrafen als Einschränkung des Demonstrationsrechts angesehen werden könnte.

Auch Fußballfans, die sich mit der Polizei Auseinandersetzungen geliefert haben, haben schon mit diesem Paragrafen Bekanntschaft gemacht. Mit einem Delikt, so die weitere Kritik, das ohne Differenzierung über eine ganze Personengruppe gestülpt werden könne. Staatsanwälte meinen indes, dass der Gesetzgeber in der Lage sein müsse, gewaltsame Aufmärsche, bei denen einzelne Randalierer den Schutz der Masse suchen, zu ahnden. Wie immer also die versprochene Neufassung aussieht – für mögliche Ausschreitungen bei der heurigen Ball-Demo gilt freilich noch die „alte“ Fassung.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.01.2015)

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