Die Kamera vor der Haustür

In der Ferienzeit häufen sich Einbrüche. Darf ich mein Zuhause per Videokamera überwachen?

Eine Videokamera, die nur den Innenraum einer Wohnung oder eines Hauses erfasst, ist ohne weiteres erlaubt. Schwieriger wird es, wenn die Kamera auch nur teilweise den öffentlichen Raum oder das Stiegenhaus erfasst. In einem aktuellen Urteil des EuGH (11. Dezember 2014, Rechtssache Rynes) hat das Gericht dem Eigentümer eines Einfamilienhauses verboten, auch Teile der Straße mit seiner Videokamera zu erfassen.
Wie sieht es nun mit den allgemeinen Teilen einer Wohnhausanlage aus (Stiegen, Fahrradraum etc)?
Bei einer Wohnungseigentumsanlage ist die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich, da die Installation und der Betrieb einer solchen Anlage in die unmittelbare Rechtssphäre eines jeden eingreift, und somit ein Mehrheitsbeschluss nicht ausreichend erscheint. Diese Beschlussfassung kann auch bei einer neu errichteten Anlage im Wohnungseigentumsvertrag, den jeder unterfertigt, erfolgen, oder bei schon bestehenden Wohnungseigentumsgemeinschaften mittels Beschluss aller Eigentümer. Bei Zinshäusern kann der Eigentümer aller Wahrscheinlichkeit nach gemäß diesem Urteil keine Videoüberwachung installieren. Andererseits besteht oft ein berechtigtes Interesse, gewisse Teile des Hauses effektiv zu überwachen, insbesondere dann, wenn öfters Beschädigungen entstanden sind, und es nur so möglich ist, die Täter festzustellen. Eine Überwachung der Mieter per se ist jedoch nicht erlaubt.

Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt

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