Hypo Alpe Adria oder: Die Suche nach dem Leo

(c) REUTERS (HEINZ-PETER BADER)
  • Drucken

Abseits des Hypo-Sondergesetzes, das beim Verfassungsgerichtshof liegt, wird offenbar nach weiteren Möglichkeiten gesucht, Gläubiger am Debakel der Kärntner Hypo zu beteiligen. Das ist juristisch aber nicht so einfach.

Wien. Kaum ein Tag vergeht, an dem nicht abenteuerliche Neuigkeiten aus dem Dunstkreis der ehemaligen Hypo Alpe Adria International AG (Hypo) aufsteigen. Sofern es sich dabei um kreative Lösungsansätze aus dem Finanzministerium handelt, fühlt man sich in die eigene Kindheit zurückversetzt. Es erinnert an Fangen spielen, bei dem man, kurz bevor man erwischt wird, zum nächsten Baum springt und diesen gleichzeitig zum Leo erklärt.

Ähnlich dürfte es den handelnden Personen mit der Hypo, nunmehr Heta Asset Resolution AG (Heta), ergehen. Die Frage zur Verfassungsmäßigkeit des Hypo-Sondergesetzes (HaaSanG) samt Verordnung über das Erlöschen von Sanierungsverbindlichkeiten liegt beim Verfassungsgerichtshof. Viele rechnen mit einer Aufhebung dieses Leos. Der Finanzminister will das Wegbrechen des Leos aber nicht abwarten, sondern lässt, laut Medien, bereits das nächste Leo, die Anwendung der Abwicklungsinstrumente des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG), klären.

Das BaSAG ist mit Jahresbeginn in Kraft getreten. Es setzt die Europäische Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) um, die Instrumente für den Umgang mit unsoliden oder ausfallenden Kreditinstituten schaffen sollte. Mit dem BaSAG wurden zur Abwicklung von Banken und anderen abschließend aufgezählten Unternehmen die Veräußerung von Unternehmen, Schaffung eines Brückeninstituts, Ausgliederung von Vermögenswerten oder – das gesuchte Leo – die Gläubigerbeteiligung ermöglicht.

Es fragt sich allerdings, ob die Heta überhaupt in den Anwendungsbereich des BaSAG fällt. Sie betreibt keine Einlagengeschäfte mehr und hält keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma. Zudem endete die Bankenkonzession am 30. 10. 2014. Laut Medienberichten könne die Heta aber als unter das BaSAG fallende Finanzholding qualifiziert werden. Allerdings bedarf es dazu mindestens einer Tochterfirma, die ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist. Ähnliches gilt für – unter das BaSAG fallende – gemischte Holdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften. Das beruht auf der Basel-III-Verordnung, die aufsichtsrechtlich bereitzuhaltende Eigenmittel regelt. Um als Finanzholding unter das BaSAG zu fallen, müsste man die Heta daher unter genau jenes Regime führen, das man mit Errichtung der Abbaugesellschaft Heta vermeiden wollte.

Gut versteckter Gesetzestrick

Ein fragwürdige Sondertrick in § 162 Abs 6 BaSAG (gut versteckt nach den Übergangsbestimmungen) erlaubt der Heta dennoch die oben beschriebenen Abwicklungsmöglichkeiten. Allerdings sind Abbaugesellschaften vom Anwendungsbereich der Richtlinie BRRD nicht umfasst. Der EU-Gesetzgeber sieht zudem vor, dass bei Teiltransfers der verbleibende Teil des in Abwicklung befindlichen Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren zu liquidieren ist.

Die Einbeziehung der nicht einmal als „Institut in Abwicklung“ zu qualifizierenden Heta ins Regime des BaSAG überschießt daher die Vorgaben des EU-Gesetzgebers und verstößt gegen die Allgemeingeltung der BRRD, die strengere Rechtsakte nur zulässt, sofern sie allgemein gelten, was im Fall der Einbeziehung ausschließlich der Heta gerade nicht der Fall ist. Auch die Frage nach der verfassungsrechtlich gebotenen Sachlichkeit der Regelung ist zu stellen.

Auch wenn der Husarenritt der Anwendung des BasAG gelingt, ist noch lang kein Vorteil für den Steuerzahler gesichert. Ein Grundsatz des BaSAG ist, dass kein Gläubiger größere Verluste zu tragen hat, als er im Fall einer Verwertung des Unternehmens auf dem Weg eines Konkursverfahrens zu tragen gehabt hätte. Die Bestimmungen des BaSAG über Bail-in, die Wandlung von Forderungen in Beteiligungen und der berühmte Haircut sind auf besicherte Verbindlichkeiten nicht anzuwenden. Ein durch die Landeshaftungen Kärntens besicherter Gläubiger, wie etwa die Uniqa Versicherung, die Bawag oder auch die Investmentgesellschaft Pimco, kann daher aus dem unmittelbaren Verbot der Einbeziehung und aus dem Verschlechterungsgrundsatz Abwicklungsmaßnahmen bekämpfen.

Ausfallbürgschaft Kärntens

Die Landeshaftung ist zudem als Ausfallbürgschaft konzipiert, die im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Heta schlagend wird. Längst ausjudiziert ist, dass im Fall eines Forderungserlasses im Insolvenzverfahren ein Bürge gegenüber dem Gläubiger in voller Höhe haftet. Nichts anderes kann bei Abwicklungsmaßnahmen nach dem BaSAG gelten, wenn der Ausschluss besicherter Verbindlichkeiten nicht beachtet wird. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit per Bail-in umgangen werden kann.

Interessant ist, dass gegen rechtswidrige Bescheide der Abwicklungsbehörde zwar Rechtsmittel erhoben werden können, allerdings bleiben rechtsgestaltende Wirkungen von einer Aufhebung unberührt. Es verbleibt dem Geschädigten, der durch ein Abwicklungsinstrument im Vergleich zu einer Insolvenz schlechter gestellt wird, lediglich ein binnen drei Monaten ab Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim Handelsgericht Wien geltend zu machender Anspruch auf Ausgleich gegen die Republik Österreich. Diese Bestimmung wird sich, im Anwendungsfall, wohl ebenfalls bald vor dem Verfassungsgericht wiederfinden.

Die Suche nach dem Leo geht weiter. Das BasAG ist nicht Leo, vielmehr ist es der Versuch, im Lehrerzimmer Schutz zu finden. Für einen kurzen Moment ist man vor den Fängern geschützt, zumindest bis die Lehrerautorität, in Form des VfGH und der Zivilgerichte, den ungebetenen Fehltritt sanktioniert. Im Fall des HaaSanG war das Risiko in Höhe der Pauschalsätze für obsiegende Parteien vor dem VfGH noch überschaubar. Im Fall der Anwendung des BaSAG wird wohl mit – für den Steuerzahler – kostspieligen Ausgleichsansprüchen der zu Unrecht gekürzten (besicherten) Anleihegläubigern zu rechnen sein.


Mag. Schellmann ist Rechtsanwalt in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.03.2015)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.