Ausnahmen: Registrierkasse nicht für Fiaker und Buden

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Bei der geplanten Pflicht für elektronische Registrierkassen gibt es eine Reihe von Ausnahmen.

Wien. Sie hat bei Gewerbetreibenden und Händlern für viel Aufregung gesagt: Die Regierung hält dennoch an der Pflicht für elektronische Registrierkassen fest. Allerdings sind nach Informationen der „Presse“ einige Ausnahmen fix vorgesehen. Das betrifft Sektoren, die unter die „Kalte-Hände-Regelung“ fallen, also Geschäfte, die von Standlern oder fahrenden Händlern ausgeübt werden, etwa Christbaumhändlern.

Im Zuge des Steuerreformpakets rechnet die Regierung aufgrund der Registrierkassenpflicht mit 900 Millionen Euro an Mehreinnahmen. Diese Summe wird allerdings von Experten bezweifelt. Sie gilt grundsätzlich für Wirtschaftstreibende ab einem Nettoumsatz von 15.000 Euro im Jahr.

Schneebars ausgenommen

Ausgenommen sind unter anderem: Verkäufe im Freien (Christbäume, Kränze und Blumen – außer bei Lagerung vor dem Geschäft, landwirtschaftliche Produkte). Ebenfalls nicht betroffen sind demnach Verkäufe auf offenem Pritschenwagen (etwa Obst- und Gemüsehändler und der Verkauf von Wein, wenn diese Flaschen nicht bereits vorbestellt sind). Darüber hinaus gilt die vorgesehene Registrierkassenpflicht nicht für Händler auf Jahrmärkten sowie bei im Freien stehenden Verkaufsbuden.

Ausnahmen sollen weiters für die Beförderung von Personen mit Fiakern, Kutschen oder Pferdeschlitten gelten. Ebenso ausgeklammert bleibt die Ausschank etwa an Schneebars, die allerdings vielfach ohnehin schon elektronisch mit dem Gastronomie-Hauptbetrieb verbunden sind. (ett)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.03.2015)

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