Die Angst des Chefs vor der Untreue

(c) Bloomberg (Chris Ratcliffe)
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Normales wirtschaftliches Handeln sei nicht mehr möglich, klagen Manager. Ein Urteil des Obersten Gerichtshofes sorgt für Verunsicherung, mit einem Fuß im Kriminal zu stehen.

Wien. Den heimischen Juristen ist der Jänner 2014 wohl noch gut in Erinnerung. Denn da fällte der Oberste Gerichtshof (OGH) ein Urteil mit „Signalwirkung“, eines, das als „Paukenschlag“ bezeichnet wird. Die Höchstrichter bestätigten damals die Verurteilungen von Ex-Libro-Chef André Rettberg und Ex-Libro-Finanzvorstand Johann Knöbl wegen Untreue. Der Rechtsmeinung der Generalprokurator folgte der OGH nicht. Diese hatte Freisprüche empfohlen.

Seither geht die Angst in Österreichs Chefetagen um. Manager sorgen sich nämlich, dass ihnen §153 des Strafgesetzbuches (StGB) zum Verhängnis wird – und im Äußerten Gefängnis droht.

Vor allem der Chef des Versicherungsverbandes, Günter Geyer, langjähriger Vorstand der Vienna Insurance Group, geht auf die Barrikaden. Aktueller Anlass: die Anleihen der Hypo Alpe Adria. Durch das im Vorjahr beschlossene Sondergesetz haben die Papiere an Wert verloren. Der Vorstand eines Unternehmens stehe nun vor der Wahl, die Anleihen mit geringem Kurswert an Investoren zu verkaufen – oder sie zu halten. Stellt der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Verfassungswidrigkeit des Hypo-Sondergesetzes fest, so können die Papiere wieder an Wert gewinnen.

Abwarten oder entscheiden

Hat der Vorstand die Anleihen jedoch bereits abgestoßen, könnte dies zum Nachteil des Unternehmens gewesen sein. Ist das Gesetz hingegen verfassungskonform, bleiben die Papiere „wertlos“. Der Vorstand hätte die Papiere früher verkaufen können – tat es aber nicht. Wieder ein Nachteil für das Unternehmen. Ein Dilemma. Als Handlungsleitfaden kann nur ein Urteil des VfGH dienen. Doch die Entscheidung dürfte noch dauern.

Folglich stelle sich die Frage, ob sich ein Vorstand – so oder so – der Untreue schuldig gemacht habe. Geyer sagt, er sei ein Verfechter strenger und hoher Strafen für alle, die eine Firma absichtlich schädigen. Nicht sinnvoll sei es jedoch, „dass man sich normales wirtschaftliches Handeln aus Angst vor Vorerhebungen nicht mehr traut“.

Allein jede Investition könne zuungunsten eines Vorstandes ausgelegt werden, kritisiert Geyer. Eine solche sei immer risikobehaftet und nicht zwangsläufig erfolgreich. „Ein Nichterfolg darf dann nicht als nachteilig geplante Absicht ausgelegt werden“, so Geyer. Selbst wenn es in letzter Instanz nicht zu einer Strafe komme, sei allein der Vorwurf der Untreue ein Imageproblem für eine börsenotierte Gesellschaft. Nachsatz: Auch wenn am Ende der Persilschein ausgestellt werde.

In den Raum stellt Geyer auch die Frage, ob schon die Kulanz einer Versicherung gegenüber ihren Kunden den Tatbestand der Untreue erfülle. Generali-Vorstand Peter Thirring sieht dieses Problem nicht. Zahle ein Kunde eine Jahresprämie von 10.000 Euro, sollte wohl eine Kulanz von 500 Euro möglich sein. Dort, wo es um normales wirtschaftliches Handeln gehe, sei aber jedenfalls eine rechtliche Klarstellung seitens des Gesetzgebers gefragt, so Thirring. Er müsse jedoch nicht ständig daran denken, ob dem Untreue-Paragrafen entsprochen werde oder nicht.

Was ist das Problem? Der Tatbestand der Untreue ist grob gesprochen dann erfüllt, wenn eine eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht wird und dem anderen so ein Vermögensnachteil entsteht. Sanktioniert werden sollen also insbesondere jene, die sich wissentlich zuungunsten eines Unternehmens (oder anderen Machtgebers) bereichern.

Judikatur anders als bisher

Ein-Personen-Gesellschafter können gegen sich selbst nicht untreu sein, wenn ihnen das Unternehmen gehört und sie einer Geschäftsführungsmaßnahme zustimmen. Dass dies auch bei Aktiengesellschaften so sei, davon gingen Juristen lange Zeit aus. Doch dann kam der OGH. In der Causa Libro argumentierten die Höchstrichter, dass die Interessen einer AG losgelöst von ihren Aktionären zu sehen seien – und überraschten damit. Denn bisher ging man davon aus: „Wenn sämtliche Aktionäre einer Geschäftsführungsmaßnahme oder auch einer Gewinnausschüttung zustimmen, kann das grundsätzlich keine Untreue sein“, sagt Marie-Agnes Arlt von der Kanzlei Kunz Schima Wallentin. Bei Libro ging es damals um die Ausschüttung einer Sonderdividende.

Die Konsequenz für zahlreiche Vorstände sei nun, so Arlt: „Selbst wenn ein Vorstand die Zustimmung aller Aktionäre hat, ein bestimmtes Geschäft abzuschließen, das sich letztlich nicht als vorteilhaft für das Unternehmen herausstellt, kann er in den Untreuetatbestand hineinfallen.“

Es bestehe daher massive Rechtsunsicherheit in den Chefetagen. Man könne keine Entscheidung mehr treffen, ohne das Damoklesschwert Untreue über seinem Kopf zu haben. Das liege aber weniger am Paragrafen an sich als vielmehr an der Entwicklung der Judikatur.

AUF EINEN BLICK

Wann der Tatbestand der Untreue erfüllt ist, sorgt immer wieder für Unklarheiten. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs im Fall Libro, von dem man sich Klarstellung erhoffte, brachte neue Verunsicherung in die Chefetagen. Manager haben nun noch größere Befürchtungen, sie könnten den Tatbestand der Untreue erfüllen, sobald sie eine Entscheidung treffen, die sich als ungünstig für ihr Unternehmen herausstellt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.03.2015)

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