Bad Bank: Moratorium ruft Juristen auf den Plan

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Die Heta-Gläubiger wehren sich gegen den FMA-Bescheid. Sie bezweifeln, dass die Abwicklung der Bad Bank EU-konform abläuft. Die Anwälte der Gegenseite widersprechen.

Wien. Der Paukenschlag kam zu Beginn dieses Monats: Die Finanzmarktaufsicht (FMA) verfügte per Bescheid, dass die Heta, Bad Bank der Hypo Alpe Adria, nach dem neuen Bundesgesetz zur Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) abgewickelt wird. Und dass sie die meisten ihrer Schulden vorerst nicht mehr bedient, sondern dafür ein Moratorium bis 31.Mai 2016 gilt.

Die Liste der davon betroffenen Gläubiger wächst täglich. Das Ausmaß der Ansprüche deutscher Finanzinstitute liege bei 5,5Milliarden Euro, gab die deutsche Bundesbank am Mittwoch bekannt, das der Commerzbank bei 400 Mio. Euro. Sie und andere Gläubiger wollen nun gegen das Schuldenmoratorium vorgehen. Darin bestärkt werden sie von mehreren Anwaltskanzleien – unter anderem von den österreichischen Sozietäten Wolf Theiss, Binder Grösswang, KWR und Dorda Brugger Jordis (DBJ). Diese verschickten Rundschreiben, in denen sie empfehlen, sich gegen den Zahlungsaufschub zu wehren. Auf Seiten der Heta agiert eine weitere Großkanzlei – Schönherr. Sie begleitet die Abbaugesellschaft bei der Abwicklung. Und ließ nun verlauten, sie sehe „in der bisher vorgebrachten Kritik keine stichhaltigen rechtlichen Argumente“.

Doch worum geht es bei den hektischen Aktivitäten? Potenzielle Betroffene im Ausland habe man überhaupt erst auf den FMA-Bescheid aufmerksam machen müssen, sagt DBJ-Partner Andreas Mayr. Von der Behörde direkt verständigt wurden sie nicht – denn niemand weiß, wer aller betroffen ist. Die Gläubiger können sich nun, so Mayr, binnen drei Monaten ab Erstellung des Mandatsbescheids bei der FMA melden und bekommen dann einen individuellen Bescheid. Gegen diesen sei in weiterer Folge das Rechtsmittel der Vorstellung möglich. „Wir vertreten auch schon in- und ausländische Mandanten, die den Rechtsweg beschreiten wollen“, sagt er.

Ist Abwicklung EU-konform?

Jene Juristen, die auf Gläubigerseite auf den Plan getreten sind, bezweifeln, ob es überhaupt europarechtskonform ist, dass der österreichische Gesetzgeber die Heta in das Abwicklungsregime des BaSAG einbezogen hat. Denn als Abbaugesellschaft ist sie rechtlich keine Bank. Die EU-Richtlinie zur Bankenabwicklung beschränke sich jedoch auf Banken, so die Argumentation. Und während Österreich sonst EU-Richtlinien meist nahezu wortgetreu übernimmt, habe man hier eine Erweiterung vorgenommen. Ob das der Richtlinie entspricht oder nicht, sei eine ungeklärte Rechtsfrage, die Gerichte entscheiden müssen, sagt Mayr.

Das Argument greife zu kurz, kontert die Gegenseite. „Die Sperrwirkung von EU-Richtlinien wird übersehen“, sagt Schönherr-Partner Wolfgang Höller. Gemeint ist damit, dass, sobald EU-Richtlinien im Amtsblatt der Union bekannt gemacht worden sind, die Mitgliedsländer die Ziele und Zwecke dieser Richtlinien nicht mehr konterkarieren dürfen. Höller schließt daraus, dass Österreich gar nicht anders konnte, als die Heta dem BaSAG-Regime zu unterstellen. Denn bekannt gemacht worden sei die EU-Richtlinie schon am 12. Juni des Vorjahres. Man hätte die Heta aus dem späteren Anwendungsbereich des BaSAG also gar nicht mehr ausklammern dürfen, meint er. „Sonst hätte man Österreich vorwerfen können, man hätte sie noch schnell vor dem Inkrafttreten der Richtlinie davon ausgenommen.“

Uneinig ist man sich auch bei der Definition der sogenannten „besicherten Verbindlichkeiten“. Diese sind laut BaSAG nicht von der Abwicklung betroffen – also gilt auch das Moratorium für sie nicht. Aber betrifft das auch Anleihen, für die das Land Kärnten die Ausfallbürgschaft übernommen hat?

Nein, meint Schönherr-Partner Sascha Hödl. Damit seien lediglich Verbindlichkeiten gemeint, für die die Heta selbst werthaltige Sicherheiten bestellt hat. „Diese können nicht geschnitten werden.“ Nachsatz: „Deshalb trifft auch die Kritik nicht zu, dass echte Pfandbriefe jetzt gefährdet seien.“ Gemeint sind damit jene Pfandbriefe, die die Kärntner Hypo selbst emittiert hat.

Bürgschaften bleiben aufrecht

Aber was würde all das für die Ausfallsbürgschaften bedeuten? Könnten sie ebenfalls geschnitten werden? Das BaSAG enthält keine solche Regelung (anders als das umstrittene Hypo-Sondergesetz, das dies für Nachranganleihen vorsieht und deshalb vom VfGH geprüft wird). Es besagt aber auch nicht explizit, dass Haftungen Dritter von einem Schuldenschnitt unberührt bleiben. Das wurde schon viel kritisiert – zumal die deutsche Regelung diese Klarstellung enthält.

Bei Schönherr kommt man zu folgendem Schluss: Das Moratorium gelte zwar für die Ausfallsbürgen genauso, bei einem Schuldenschnitt wären die Bürgschaften aber nicht mit betroffen. Die Gläubiger könnten dann also jenen Teil der Schulden, den die Heta nicht begleicht, dem Land gegenüber geltend machen. Inwiefern das für sie wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll sei, sei eine andere Frage, „die dann wohl doch zu Verhandlungen mit Gläubigern führen wird“.

Kärnten lässt bekanntlich die Rechtsgültigkeit der Haftungen prüfen – ein Schritt, dem die Gläubigerseite mit Unverständnis begegnet. Für den Kapital- und Finanzmarkt sei all das „eine Katastrophe“, sagt Tibor Fabian, Partner bei Binder Grösswang. „Eine Lawine“ sei hier losgetreten worden, „ohne sich vorher um Räumgeräte zu kümmern“. Rechtlich sei die Sache jedoch spannend, sagt Fabian, „wir betreten hier juristisches Neuland“. Er weist auf eine weitere Facette hin: „Deutsche Gerichte müssen österreichisches Recht nicht anwenden. Sie könnten also beispielsweise sagen: Die Heta ist keine Bank, die Regeln für die Bankenabwicklung gelten für sie nicht.“ Dann sei auch fraglich, ob das Moratorium anerkannt werde. Sein Fazit: „In Deutschland haben Kläger bessere Chancen als in Österreich. Und dort gibt es ja schon eine Klage.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.03.2015)

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