KMU: Zickzackkurs im Steuerrecht

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Firmen als Einzelunternehmen und nicht als GmbH zu betreiben wird künftig attraktiver. Aber wer sich nach Steueraspekten richtet, müsste alle paar Jahre umgründen.

Wien. Die geplante Erhöhung der Kapitalertragsteuer von 25 auf 27,5 Prozent kann auch Kleinunternehmen treffen, berichtete kürzlich „Die Presse“. Haben Unternehmen die Rechtsform einer GmbH, werden ihre Ausschüttungen an die Gesellschafter künftig höher besteuert.

Kleine Familienbetriebe oder Einpersonen-GmbHs sind da nicht ausgenommen. Laut Ralf Kronberger, Leiter der finanzpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer, gibt es für sie aber gewisse Gestaltungsspielräume: Denn wer Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer ist, bezieht neben allfälligen Gewinnausschüttungen ein einkommensteuerpflichtiges Geschäftsführergehalt. Damit lasse die KESt-Erhöhung sich bis zu einem gewissen Grad „ausbalancieren“, erklärte Kronberger. Steuerlich könnte es künftig also vorteilhaft sein, würde man mehr Gehalt und dafür geringere Gewinnanteile beziehen. Denn das Gehalt wird durch die Tarifreform tendenziell entlastet.

Dieser Gestaltungsspielraum habe aber enge Grenzen, sagt der Linzer Steuerberater Erik Öhlinger: Denn seit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom November 2004 fallen auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, die eine wesentliche Beteiligung am Unternehmen halten, Lohnnebenkosten an (2003/13/0018). Der Firmenchef gilt diesbezüglich meist als Dienstnehmer – obwohl sein Gehalt steuerlich unter „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“ fällt.

Konkret fallen der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer an – insgesamt rund acht Prozent, sagt Öhlinger. Bei mehr Geschäftsführergehalt steigen auch die Abgaben. „Jetzt wäre der richtige Zeitpunkt, um diese Systemwidrigkeit zu beseitigen und bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern die Lohnnebenkostenpflicht abzuschaffen“, meint der Steuerberater. Er stellt auch Grundsätzliches zur Debatte: „Fast schon jährlich ändern sich wichtige steuerliche Parameter – und das, obwohl die Regierungskonstellation seit 2006 durchgängig dieselbe ist.“ Angesichts der permanenten Gesetzesänderungen sei eine solide Beratung bei der Wahl der Rechtsform nicht möglich, beklagt er.

Keine klare Linie

Konkret geht es hier um die Frage, ob man als Betriebsinhaber mit einer GmbH oder mit einem Einzelunternehmen bzw. einer Personengesellschaft steuerlich besser beraten ist. Die geplante Neuregelung begünstigt tendenziell die beiden Letzteren, weil dort nur Einkommensteuer anfällt und diese – außer bei Topgagen – sinken soll.

Aber zahlt sich ein Rechtsformwechsel überhaupt aus? Ein Rückblick auf das vergangene Jahrzehnt lässt das fraglich erscheinen. Da gab es bei der Unternehmensbesteuerung keine klare Linie, sondern eher einen Zickzackkurs. Zunächst wurde – im Jahr 2005, kurz nach der für GmbHs belastenden Judikaturwende – die Körperschaftsteuer von 34 auf 25 Prozent gesenkt. „Damit wurde die GmbH schlagartig zu einer beliebten Rechtsform – trotz bürokratischer Hürden wie der Notariatsaktspflicht“, sagt Öhlinger. 2007 folgte ein Schwenk in die andere Richtung: Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner wurde der zehnprozentige Freibetrag für investierte Gewinne eingeführt. 2010 wurde daraus ein 13-prozentiger Gewinnfreibetrag für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Das wertete diese Rechtsformen stark auf – zumal auch Wertpapierkäufe zu den begünstigten Investitionen zählten.

Der Gewinnfreibetrag galt als Pendant zum Weihnachts- und Urlaubsgeld der Lohnsteuerpflichtigen und als Chance, eine Altersvorsorge aufzubauen. Aber schon ab 2013 wurde er eingeschränkt, seit 2014 sind nur mehr Wohnbauanleihen investitionsbegünstigt. Damit verloren Einzelunternehmen gleich wieder einen Gutteil ihrer Attraktivität. Zumindest bis zum Bekanntwerden der jetzigen Reformpläne. Die Episode rund um die „GmbH light“, die bald nach ihrer Einführung wieder weitgehend revidiert wurde, passt da auch noch ins Bild.

Fazit: Wären für die Wahl der Rechtsform vor allem steuerliche Aspekte ausschlaggebend, hätte man im vergangenen Jahrzehnt mehrmals umgründen müssen. Zwar sollten sich Unternehmer nicht nur davon leiten lassen – trotzdem machen die ständigen Änderungen ihnen das Leben nicht leichter. Wie Öhlinger versichert, freuen sich nicht einmal die Steuerberater darüber: Zwar entsteht dadurch viel Beratungsbedarf, aber vieles, was empfohlen wird, ist sehr bald wieder überholt. Zudem werfe jede Umgründung Haftungsfragen auf. Symptomatisch für das rechtliche Verwirrspiel sei auch der Umfang der Steuererlässe: Dieser habe sich in neun Jahren fast verdoppelt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.03.2015)

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