Crowdfunding: Grünes Licht für die Macht der Masse

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Ein neues Gesetz schafft für die alternative Anlageform Crowdfunding einen rechtlichen Rahmen und weitet den Spielraum für Kleininvestoren und Unternehmen auf der Suche nach Finanzierung deutlich aus.

Wien. Dass ein Gesetz für derartige Jubelstimmung sorgt, ist selten. Doch das geplante Alternativfinanzierungsgesetz, kurz AltFG, das im Rahmen der Regierungsklausur zum Konjunkturpaket in Krems vergangene Woche vorgestellt wurde, hat bei den Betreibern von Crowdfunding-Plattformen regelrechte Euphorie ausgelöst. „Hier hat es Österreich geschafft, europaweiter Vorreiter zu sein“, zeigt sich Daniel Horak, Chef der Plattform Conda, begeistert. „Die Botschaft der Regierung an die Anleger ist klar: Crowdfunding ist nichts Böses“, freut sich auch Reinhard Willfort, Betreiber der Plattform 1000x1000.

Alternative zum Bankkredit

Die alternative Anlage- und Finanzierungsform Crowdfunding musste in Österreich bis dato ein Schattendasein ohne einen eindeutigen rechtlichen Rahmen fristen. Zu neu war das Finanzierungsmodell, das für Start-ups und kleine und mittelständische Unternehmen eine Alternative zum Bankkredit darstellt. Zu klein war die Zielgruppe – unternehmerisch interessierte Anleger, die bereit sind, einen kleinen Teil ihres Vermögens als Hochrisikoinvestment zu attraktiven Renditen in Start-ups zu investieren.

Bisher waren die gesetzlichen Rahmenbedingungen für dieses Anlagemodell entweder zu eng gefasst – weil auf Kapitalbeschaffungsmaßnahmen börsenotierter Unternehmen ausgerichtet – oder schlicht nicht vorhanden. Das neue Gesetz erweitert nun einerseits den Spielraum für Unternehmer und gibt andererseits klare Richtlinien für den Anlegerschutz vor. Das Gesetz soll in einigen Wochen in Begutachtung gehen und könnte, wenn alles glattgeht, noch vor dem Sommer in Kraft treten. Die Neuerungen auf einen Blick.
Die Finanzierungsgrenze wurde angehoben: Der Maximalbetrag, den ein Unternehmen von seinen Anlegern einsammeln darf, wird von 250.000 Euro auf fünf Mio. Euro ausgeweitet. Erst ab diesem Betrag muss ein Kapitalmarktprospekt ausgegeben werden, wie er für börsenotierte Unternehmen konzipiert wurde. Die Prospektpflicht schränkt Start-ups insofern ein, als die Kosten, einen Kapitalmarktprospekt zu erstellen, hoch sind.
Gestaffelte Informationspflichten: Informationen, etwa über Unternehmenskennzahlen oder die Verwendung des Geldes, müssen die Anleger auch bei Summen unter fünf Millionen Euro erhalten, allerdings in abgeschwächter Form. Ein Informationsblatt muss ab 100.000 Euro ausgegeben werden, eine Prospektpflicht light gilt ab 1,5 Mio. Euro.

•Rücktrittsrecht: Wenn ein Unternehmen seine Informationspflichten verletzt, kann der Anleger aus seinem Vertrag aussteigen.


•Limitiertes Einzelinvestment: Ebenfalls neu ist, dass die Summe, die ein einzelner Anleger in ein Start-up investieren darf, auf 5000 Euro beschränkt wird. Diese Grenze kann aber auf bis zu 10.000 Euro ausgeweitet werden, sofern der Anleger nachweisen kann, dass er mehr als 2500 Euro netto verdient. Das sei ein gutes Limit, da das durchschnittliche Investment ohnehin deutlich unter 5000 Euro liege, sagt 1000x1000-Chef Willfort. „Bei Start-ups liegt der im Schnitt pro Anleger investierte Betrag unter 1000 Euro.“


Zulassung: Crowdfunding-Plattformen müssen entweder eine Gewerbeberechtigung als Vermögensberater oder Wertpapierdienstleister aufweisen oder über eine Konzession der Finanzmarktaufsicht verfügen. Für die Plattformbetreiber ist das kein Problem. Sie haben vorgebaut und einen Gewerbeschein besorgt. [ iStockphoto ]

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.03.2015)

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