Streit um Nivea-Blau: Wann wird eine Farbe zur Marke?

Inside Beiersdorf AG Production Center And Nivea Haus Store
Inside Beiersdorf AG Production Center And Nivea Haus StoreBloomberg
  • Drucken

Beiersdorf will die Farbe als Marke eingetragen lassen. Das deutsche Markenamt hatte 75 Prozent Erkennungswert gefordert. Dem EuGH könnten auch weniger reichen.

Die Chancen von Beiersdorf im Kampf um seine Nivea-blaue Farbmarke sind gestiegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) deutete bei seiner mündlichen Verhandlung am Donnerstag an, dass ein Erkennungswert der Farbe bei über 50 Prozent der Verbraucher ausreichen könnte, um eine abstrakte Farbe als Marke schützen zu können. Allerdings könnte der BGH ein neues Gutachten zur Zuordnung von Blau und Nivea einfordern und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu weiteren Fragen anrufen.

Im Ausgangsverfahren hatte der mit Beiersdorf konkurrierende Unilever-Konzern die Löschung der blauen Farbmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt mit Erfolg durchgesetzt und war darin auch vom Bundespatentgericht bestätigt worden. Die Richter hatten dies unter anderem damit begründet, dass die in einem Gutachten festgestellte Unterscheidungskraft von 58 Prozent der Verbraucher bei weitem nicht ausreiche. Das Markenamt hatte gar eine Quote von 75 Prozent gefordert.

EuGH reicht einfache Mehrheit

Der BGH verwies nun in der Verhandlung auf eine Entscheidung des EuGH im Streit um das Sparkassen-Rot, wonach es genügt, wenn eine Mehrheit der Verbraucher den jeweiligen Farbton als typisches Kennzeichen des Unternehmens in der jeweiligen Branche erkennt. Damit würde ein Erkennungswert von knapp über 50 Prozent für den Schutz abstrakter Farbmarken ausreichen.

Die Richter könnten aber ein neues Gutachten anfordern, weil in der ersten Umfrage den Verbrauchern der blaue Farbton auf einer Karte mit weißem Rand vorgelegt wurde und damit bereits Assoziationen an die blau-weiße Nivea-Dose geweckt haben könnte. Zudem sei die Fragestellung zu "Produkten der Körperpflege" womöglich nicht präzise genug gewesen.

Zunächst könnte der BGH aber den EuGH zu der Frage anrufen, ob nun der Markeninhaber oder ein Kläger verpflichtet ist, die Beweislast zu tragen: Laut einem Luxemburger Urteil muss der Markeninhaber beim Eintrag einer Farbmarke nachweisen, dass der Erkennungseffekt dieser Farbe schon vor dem Eintrag als Marke gegeben war. Beiersdorf hatte sich den blauen Farbton aber bereits 2006 schützen lassen. Wie heute ermittelt werden kann, ob Verbraucher damals Nivea-Blau als solches erkannten, dürfte schwierig sein.

(APA/AFP)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:

Mehr erfahren


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.