Österreich zwischen Können, Müssen, Wollen

Die nationale Souveränität in Verteidigungsfragen in der EU wird schrittweise eingeschränkt, Sonderregeln für Neutrale sind dabei nicht vorgesehen. Einer österreichischen Mitwirkung steht rechtlich auch nichts im Wege.

Mehrere Medien haben zuletzt völlig zu Recht eine ernsthafte Diskussion in Österreich zum Vorschlag einer „europäischen Armee“ gefordert. Die Idee einer gemeinsamen europäischen Verteidigung und damit von gemeinsamen Streitkräften ist dabei nicht wirklich neu. Schon mit dem Vertrag von Maastricht von 1992 (also noch vor dem österreichischen EU-Beitritt) wurde die Möglichkeit einer „gemeinsamen Verteidigung“ der EU geschaffen.

Der Vertrag von Lissabon von 2008 stellt – in etwas verworrenem EU-Sprech – klar: „Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat.“ (Art. 42 Abs. 2 EUV).

Gemeinsame Verteidigung

Also: Unter gewissen Voraussetzungen und nach Zwischenschritten wird es dereinst eine gemeinsame Verteidigung der EU geben, das Vehikel dafür ist die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP). Für eine gemeinsame Verteidigung ist logischerweise eine „gemeinsame Streitmacht“ erforderlich, die aber nicht unbedingt eine integrierte Truppe aus Kontingenten/Soldaten der Mitgliedstaaten sein muss, sondern sich auch aus organisatorisch selbstständigen, aber unter einem gemeinsamen Kommando stehenden und interoperablen Armeen der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzen kann.

Mittlerweile ist klargestellt, dass Österreich kraft des Artikels 23j des Bundesverfassungsgesetzes vorbehaltslos und vollinhaltlich an der GASP (Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik) und der GSVP mitwirkt. Diese Bestimmung ist anlässlich des EU-Beitritts in die Verfassung aufgenommen und später dem Vertrag von Lissabon angepasst worden. Sie geht als „spätere Norm“ und „speziellere Norm“ dem Neutralitätsgesetz vor.

Die Neutralität ist auf die GASP und die GSVP nicht mehr anwendbar. So will es der österreichische Verfassungsgesetzgeber – auch wenn das der Öffentlichkeit in dieser Klarheit meist nicht bewusst ist. Das gilt übrigens genauso für die Verpflichtung zu gegenseitigem Beistand bei bewaffneten Angriffen („Beistandsklausel“ des Lissabonner Vertrages, Art. 42 Abs. 7 EUV).

Ergo: Wenn im Rahmen der GASP/GSVP eine gemeinsame europäische Verteidigung und/oder eine europäische Armee kommt, dann steht einer österreichischen Mitwirkung weder die Verfassung im Allgemeinen noch das Neutralitätsgesetz im Besonderen im Wege.

Die irische Klausel

Wenn man jedoch zusätzlich zur Neutralitätsdefinition der österreichischen Verfassungsordnung auch jene des – nicht kodifizierten – Völkergewohnheitsrechts heranzieht, wonach eine dauernde Neutralität per definitionem eine Mitgliedschaft in einem Verteidigungsbündnis ausschließt, kommt man zu einem etwas anderen Ergebnis:

Sofern dieses EU-Heer nicht mehr nur militärisches Krisenmanagement, sondern gemeinsame Verteidigung wahrnimmt, wäre eine Teilnahme Österreichs dann zwar immer noch völlig verfassungskonform, aber völkerrechtlich deliktisch. Es kann nicht erfolgreich eingewendet werden, der Artikel 23j B-VG gelte nur für die Mitwirkung am internationalen militärischen Krisenmanagement der EU, aber nicht für die Vorbereitung einer europäischen Armee. Denn der Artikel 23j wurde ja in Kenntnis der zitierten Bestimmung des Lissabonner Vertrages über die GSVP als Vorbereitungsvehikel einer gemeinsamen Verteidigung erlassen.

Österreich kann sich daher nicht auf sein Neutralitätsrecht berufen, um sich herauszuhalten. Es könnte sich allenfalls kraft der sogenannten irischen Klausel (Rücksichtnahme auf den „besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten“, Art. 42 Abs. 2, Unterabs. 2 EUV) unter Berufung auf seine Neutralitätspolitik davon ausnehmen.

Vorbereitungen stockten

Die Vorbereitungen für eine gemeinsame Verteidigung lagen in der EU jahrelang auf Eis. Doch jetzt gibt es im Zuge der Revision der GSVP neue Ansätze.

Der Europäische Rat, also die Staats- und Regierungschefs, haben beim Gipfel im Dezember 2013 u. a. in Auftrag gegeben: Ein intensiviertes pooling and sharing von militärischen Kapazitäten – also das unter den EU-Mitgliedstaaten (und ausdrücklich auch zwischen EU und Nato) abgestimmte, gemeinsame Beschaffen und Betreiben von militärischem Gerät und Fähigkeiten; die gegenseitige Information über nationale Verteidigungsplanung, und zwar gleichfalls in Abstimmung mit den Nato-Planungsprozessen; EU-einheitliche und gegenseitig anerkannte Standardisierungen und Zertifizierungen, detto in Harmonie mit der Nato; steuerliche Anreize zur Förderung der Rüstungskooperation; etc. Einige noch ambitioniertere Vorschläge der EU-„Außenministerin“ und der Kommission (etwa Kontrolle der nationalen Verteidigungsbudgets durch die Kommission, analog zum gleichnamigen Überwachungsmechanismus für die allgemeinen Haushalte) wurden zwar vom Europäischen Rat (noch) nicht aufgegriffen. Aber sie werden immer wieder von prominenter Seite in Erinnerung gerufen, jüngst von Javier Solana in einer Studie des Centre for European Policy Studies. Der Europäische Rat wird sich im Juni erneut mit der GSVP und ihrer Weiterentwicklung befassen.

In dieselbe Richtung laufen übrigens auch die Aktivitäten der Europäischen Verteidigungsagentur, an denen auch Österreich beteiligt ist. So werden militärische Fähigkeiten gemeinsam entwickelt, um in gemeinsamen Einsätzen verwendet zu werden, nämlich Luftbetankung für Militärflugzeuge, Drohnen, Aufklärungs- und Satellitentechnologie sowie Cyber-Verteidigungskapazitäten. Auch die Budgetkrise, die de facto alle EU-Staaten im Würgegriff hat, wird ein weitreichendes pooling and sharing erzwingen.

In Abstimmung mit der Nato

Zum Nato-Aspekt: 22 der 28 EU-Staaten sind Nato-Mitglieder. Für diese ist und bleibt die Nato das vorrangige Forum ihrer Sicherheitspolitik – was übrigens von EU-Seite ausdrücklich bestätigt wird (Art. 42, Abs. 2, Unterabs. 2 EUV).

Daher wäre eine Erwartung von EU-Entwicklungen in Konkurrenz zur Nato völlig unrealistisch. Im Gegenteil: Der Europäische Rat hat festgehalten, dass die GSVP-Revision „in Kohärenz mit den Bemühungen der Nato“ bzw. „in vollständiger Komplementarität mit der Nato“ stattzufinden habe.

In Summe: Die Verteidigung wird schrittweise „europäisiert“. Verteidigungsplanung und -ausgaben werden auf EU-Ebene abgestimmt. Die nationale Souveränität in Verteidigungsfragen wird schrittweise eingeschränkt. Sonderwege für die Neutralen sind dabei nicht vorgesehen. Für die österreichische Mitwirkung gilt: Wir dürfen und wir können (in manchen Bereichen mehr, in anderen weniger). Politisch zu klären ist noch: Was wollen wir?

E-Mails an: debatte@diepresse.com

DER AUTOR


Dr. Gerhard Jandl
(*1962 in Wien) studierte Rechtswissenschaften und Volkswirtschaft. Seit 1986 im diplomatischen Dienst. Er war u.a. österreichischer Delegierter zum Weltsicherheitsrat und Botschafter in Sarajewo sowie in Belgrad. Derzeit ist er Sicherheitspolitischer Direktor des Außenministeriums. Er bringt seine persönliche Ansicht zum Ausdruck. [ Privat ]

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.04.2015)

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