Nur das wirklich Strafwürdige bestrafen, aber strenger

(c) Clemens Fabry
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Bilanzdelikte. Die vom Justizministerium geplante Reform des Strafrechts soll auch die Bilanzfälschung umfassen. Ein Überblick.

Wien. Derzeit enthalten zahlreiche Einzelgesetze des Gesellschaftsrechts für die jeweils erfassten Rechtsträger gesonderte Delikte der „Bilanzfälschung“ (z.B. §255 AktG, §122 GmbHG). Diese Delikte sehen Strafen für den Fall vor, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsträgers schriftlich in verschiedenen Dokumenten (also nicht nur in der Bilanz, sondern z.B. auch in Wertpapierprospekten) oder mündlich in der Gesellschafterversammlung unrichtig dargestellt werden. Normadressaten sind die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats, Angestellte, Liquidatoren und externe Prüfer (z.B. Abschlussprüfer). Neben den Gläubigern des Rechtsträgers sollen in der Regel auch dessen Gesellschafter und Anteilswerber geschützt werden. Die verschiedenen „Varianten der Bilanzfälschung“ weichen ohne sachliche Rechtfertigung in vielen Einzelheiten, so auch in der Strafdrohung, voneinander ab.

Um Vereinheitlichung bemüht

Nach dem Ministerialentwurf zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015, dessen Begutachtungsfrist soeben zu Ende gegangen ist, sollen fast alle diese verstreuten Delikte durch neue Bestimmungen im StGB ersetzt und vereinheitlicht werden.

Der Regelungsgegenstand des Bilanzstrafrechts soll dabei aber auch erweitert werden. So sollen von der Neuregelung, die voraussichtlich mit 1.Jänner 2016 in Kraft treten wird, im Gegensatz zu bisher auch unrichtige Darstellungen der wirtschaftlichen Verhältnisse (nunmehr der „Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage“) von Sparkassen, von rechnungslegungspflichtigen offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften („kapitalistische Gesellschaften“), von großen Vereinen und von bestimmten ausländischen Rechtsträgern mit engem Bezug zum Inland (Börsenotierung oder eingetragene Zweigniederlassung in Österreich) erfasst werden.

Externe gesondert erfasst

Die bestehenden Straftatbestände sind zwar eigentlich auf Organe zugeschnitten, richten sich aber – wie erwähnt – auch an externe Prüfer als sogenannte Beauftragte. Im Gegensatz dazu sollen in Zukunft zwei gesonderte Delikte unrichtige Darstellungen von Organmitgliedern, Angestellten und Liquidatoren einerseits (§163a „Unrichtige Darstellung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bestimmter Verbände“) und unrichtige Darstellungen externer Prüfer andererseits (§163b „Unrichtige Berichte von Prüfern bestimmter Verbände“) erfassen. Dabei soll das strafbedrohte Verhalten externer Prüfer entsprechend ihren spezifischen Pflichten (z.B. Verfassen von Prüfungsberichten, Erteilung von Bestätigungsvermerken) enger umschrieben werden. Das strafrechtliche Risiko externer Prüfer wird sich dadurch aber nur bedingt reduzieren, zumal diese im Fall der Verwirklichung des weiter gefassten Tatbestands für Gesellschaftszugehörige (z.B. durch unrichtige Darstellungen in Wertpapierprospekten) bei entsprechendem Vorsatz auch als Beitragstäter haften können.

Unrichtige Darstellungen der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage sollen ausdrücklich nur noch unter der Voraussetzung strafbar sein, dass diese „erheblich“ sind. Dies soll dann der Fall sein, „wenn nach der Bedeutung der von der Darstellung betroffenen Information und dem konkreten Ausmaß der Unrichtigkeit vernünftigerweise zu erwarten ist, dass sie Entscheidungen beeinflussen kann, die Empfänger auf der Grundlage der Darstellung treffen“ (§163a Abs 4 StGB). Zu begrüßen ist auch die geplante Klarstellung, dass die Unrichtigkeit einer Darstellung an den Maßstäben der jeweils einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen (etwa im UGB) oder anerkannten Standards (etwa IFRS) zu messen ist. Unrichtig kann danach also nur sein, was außerhalb zulässiger Bewertungsspielräume liegt.

Wie die bestehenden Delikte soll aber auch der neue Straftatbestand für Gesellschaftszugehörige (§163a StGB) unrichtige Darstellungen in sämtlichen Berichten erfassen, die „an die Öffentlichkeit, die Gesellschafter oder Mitglieder, ein aufsichtsberechtigtes oder oberstes Organ oder deren Vorsitzenden gerichtet“ sind. Darunter können auch solche Berichte fallen, die nicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, sondern freiwillig erstellt wurden, wie etwa Aktionärsbriefe oder Unternehmenspräsentationen, die im Rahmen von Roadshows eingesetzt werden.

Tätige Reue wird möglich

Nach der Regierungsvorlage soll für bestimmte Begehungsarten der „neuen Bilanzfälschung“ die Möglichkeit der tätigen Reue geschaffen werden. So soll etwa nicht zu bestrafen sein, wer eine in einer Gesellschafterversammlung vorgetragene unrichtige Darstellung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage noch vor dem Ende dieser Versammlung richtigstellt.

Derzeit ist die Bilanzfälschung in den verschiedenen Gesetzen unterschiedlich mit bis zu einem oder zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Die geplante Neuregelung sieht demgegenüber eine einheitliche Grundstrafdrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vor. Wird die Tat in Bezug auf eine börsenotierte Gesellschaft begangen, soll sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen.


RA Dr. Bernhard Köck, LL.M. (Cambridge), ist Partner bei Bartlmä Madl Köck Rechtsanwälte, Wien; bernhard.koeck@bmknet.at

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.04.2015)


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