"Die Originale kommen uns abhanden"

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Ein Gerichtsakt besteht nicht nur aus Kopien.

Wien. Es ist eine Fotografie des Werkes „Sonnenblumen“, gemalt von dem niederländischen Maler Vincent van Gogh. Franz Schmidbauer, Richter am Landesgericht Salzburg und Betreiber der Internetplattform Internet4jurists, hält es in Händen. Kurz darauf wirft er es per Mausklick an die Leinwand hinter sich. „Sie erkennen, was ich hier habe“, sagt der Richter dem Publikum bei der „RichterInnenwoche“ in Kitzbühel, „obwohl ich nicht das Original mitgebracht habe, lediglich Kopien“.

Eine Situation, die der Justiz nicht fremd ist. „Wir schreiben Briefe per Computer, verschicken sie per Mail und drucken sie aus“, sagt Schmidbauer, „dabei kommen uns die Originale abhanden.“

Gerade hinsichtlich eines Gerichtsakts ergibt sich daraus eine Problematik, denn: „Quod non est in actum, non est in processum“ (Anm.: Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt. So ein prozessrechtlicher Grundsatz). Der Ausweg sind Fotos und eingescannte Urkunden, die anschließend ausgedruckt werden – aufgrund der zahlreichen Zwischenschritte meist in schlechter Qualität.

Beharren auf Hochwertigem

Als Beispiel zeigt Schmidbauer das Foto einer Straße mit Fußspuren. Daneben sehen die Zuschauer die eingescannte und dadurch weit hellere Version des Farbbildes. Zuletzt sieht das Auditorium den schwarz-weißen Ausdruck: Fußspuren sind darauf gar nicht mehr zu erkennen.

Die Konsequenz für den Referenten: „Beharren Sie auf hochwertigen Beweismitteln“, sagt Schmidbauer. Seine Empfehlung lautet, Datenträger, auf denen sich die digitalen Medien befinden, unbedingt beizulegen. Nur so sei zu gewährleisten, dass jede Seite die Materialien auch wirklich in Augenschein nehmen kann – ohne „versehentlich zum Fälscher zu werden“. (hell)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.05.2015)

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