OGH: Kein Änderungsbedarf bei Untreue-Paragrafen

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Der Oberste Gerichtshof lehnt den Initiativantrag von SPÖ und ÖVP ab. Eine Änderung würde zu "Verwirrung und vermeidbaren Unsicherheiten" führen.

Wie die Richter und Staatsanwälte lehnt auch der Oberste Gerichtshof (OGH) den SP-VP-Initiativantrag zur Reform des Untreue-Paragrafen im Strafgesetzbuch (StGB) ab. Es gebe keinen Änderungsbedarf, eine Anpassung würde vielmehr zu "Verwirrung und vermeidbaren Unsicherheiten" führen, heißt es in der Stellungnahme des OGH.

Der OGH kann die im Antrag vertretene Auffassung, es hätte in den letzten Jahren vielfach Unklarheiten bei der Anwendung des Untreuetatbestandes und dessen Grenzen gegeben, nicht teilen: Die Rechtsprechung sei seit Jahrzehnten unverändert und stimme mit der Lehre überein, betont Präsident Eckart Ratz.

Die vorgeschlagene Neuformulierung des Tatbestands mit unbestimmten Begriffen bei gleichem Regelungsgehalt führe nicht zu Klarstellung und Präzisierung. Sie würde nur die von der Judikatur entwickelten Strukturen und Grundsätze wertlos machen - und damit die Normunterworfenen und Rechtsanwender verwirren.

Auch die in den Erläuterungen vorgenommene Klarstellung des Wesens des Untreuetatbestandes entspreche ständiger Rechtsprechung, "sie enthält keinen Neuerungswert", lässt der OGH die Justizsprecher von SPÖ und ÖVP, Hannes Jarolim und Michaela Steinacker zu ihrem Antrag wissen.

(APA)

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