Verwaltungsgerichtshof widerspricht der Rechtsansicht des Innenministeriums: Dieses hatte mit Verweis auf die fehlende Operation einer Transsexuellen die Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch verwehrt.
Gute Nachrichten für Transsexuelle: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass Transsexuelle auch ohne Operation ihr Geschlecht im Geburtenbuch ändern können. Damit habe das Höchstgericht der Rechtsansicht des Innenministeriums widersprochen, sagte Anwalt Helmut Graupner im Gespräch mit der "Presse".
Konkret erklärte der VwGH, dass ein schwerwiegender operativer Eingriff, wie etwa die Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale, keine notwendige Voraussetzung für die Änderung des rechtlichen Geschlechts transsexueller Personen ist (2008/17/0054).
Drei Voraussetzungen seien notwendig, um im Geburtenbuch das Geschlecht ändern zu können, so Graupner: 1.) Die Diagnose Transsexualität, 2.) eine gesicherte medizinische Grundlage, dass die Transsexualität verfestigt ist und 3,) geschlechtskorrigierende Maßnahmen. Letztere müssten aber eben keine OP sein, berichtete Graupner. Im aktuellen Fall habe die Klägerin sich einer Hormontherapie unterzogen und eine Gesichtshaarentfernung vorgenommen.