Salzburgs entmachteter FPÖ-Klubchef Schnell will die "Freiheitliche Partei Salzburg" gründen. Die Bundes-FPÖ will das nicht zulassen.
Der entmachtete FPÖ-Klubchef von Salzburg, Karl Schnell, will noch diese Woche eine neue Partei gründen: die „Freiheitliche Partei Salzburg“. Mit dieser Namenswahl dürfte er allerdings Probleme bekommen. Das Innenministerium (BMI) kann zwar keine Parteigründung ablehnen oder Auflagen machen, doch die Bundes-FPÖ hat am Montag angekündigt, "selbstverständlich" gegen die Namenswahl vorgehen zu wollen. "Dann kann er (Schnell, Anm.) sich gleich den nächsten Namen überlegen - ich schlage vor, 'Charlys BZÖ'", erklärte Generalsekretär Herbert Kickl am Montag.
Was die Salzburger Abgeordneten in Schnells Gefolge betrifft, denen die Bundespartei eine letzte Loyalitätsfrist gestellt hatte, ist die Sache für Kickl offenbar gelaufen. "Die schließen sich gerade alle selber aus", meinte er nur. Demonstrativ weint er den Ex-Kollegen aber keine Träne nach, "in Wahrheit hat sich hier eine Führungsblase abgespalten" und sitze nun im "politischen Schmollwinkerl". Die FPÖ setze in Salzburg künftig auf frische Kräfte.
Aus juristischer Sicht ist "die Gründung politischer Parteien frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden", heißt es im Paragraf 1 Absatz 3 des Parteiengesetzes. Um eine Partei zu gründen, muss man nur: a) Statuten verfassen und b) diese im Innenministerium "hinterlegen" sowie im Internet veröffentlichen.
Gefahr der Verwechselung
Genehmigen muss das BMI eine Parteigründung nicht, bzw. ist es der Regierung gar nicht möglich, über Zulassung einer politischen Partei zu befinden. Somit gibt es auch keine Instanz, die bei Gründung einer Partei über die Rechtmäßigkeit ihres Namens befindet. Eine Art Markenschutz für Parteibezeichnungen gibt es auch nicht, hieß es im Innenministerium. Die FPÖ könnte allenfalls auf dem Zivilrechtsweg gegen die neue "freiheitliche" Partei ihres ausgeschlossenen Salzburger Ex-Frontmanns vorgehen.
Etwas anders stellt sich die Sache dar, wenn die Partei bei einer Wahl kandidieren möchte. Dann muss die Wahlbehörde darauf achten, dass der Wahlzettel den Vorschriften entspricht. Die Gefahr, dass zwei Listen wegen Namensähnlichkeit bzw. -Gleichheit verwechselt werden können, sollte dabei vermieden werden.
(APA)