Neutralität und EU: Spagat oder Symbiose?

Der Mitwirkung Österreichs an einer europäischen Armee zur Bündnisverteidigung sind aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtungen zur dauernden Neutralität weiterhin rechtliche Schranken gesetzt.

Die Gedenkfeiern anlässlich des 60-Jahr-Jubiläums der Unterzeichnung des Staatsvertrages im Mai waren für hochrangige Vertreter der Regierungskoalition Anlass, neben dem Bekenntnis zur EU auch ein solches zur Neutralität abzulegen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine kritische Beleuchtung der von Gerhard Jandl in einem Gastkommentar in der „Presse“ (16.April) formulierten Position, wonach die Neutralität im EU-Kontext mangels Sonderregeln für Neutrale keine Anwendung mehr finden könne, dringend geboten.

Jandl geht davon aus, dass im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der EU Neutralität jedenfalls ausgeschlossen sei. Die zentrale Pflicht des Neutralen ist die Nichtbeteiligung am Krieg – zwischen wem, wann und wo auch immer er stattfinden mag.

Die Vorgaben des Völkerrechts

Betrachtet man vor diesem Hintergrund die konkreten Aufgabenfelder der GSVP genauer, so zeigt sich, dass sich auch ein dauernd neutrales Österreich vorbehaltlos an humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen sowie an friedenserhaltenden Aufgaben beteiligen kann, da diese gar nicht im Zusammenhang mit einem Krieg stehen, der als sogenannter Neutralitätsfall die Pflichten aus der dauernden Neutralität erst aktiviert. Problematisch wäre lediglich die Teilnahme an Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung und an friedensschaffenden Maßnahmen.

Nach den Vorgaben des Völkerrechts darf aber die EU Operationen dieser Art ohnehin nur mit Mandat des UN-Sicherheitsrats durchführen, was dann als „Polizeiaktion“ der Staatengemeinschaft wiederum ebenfalls keinen Neutralitätsfall darstellt.

Neutrale haben also sehr wohl ihren Platz im europäischen Sicherheitsverbund. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sich Irland im Jahr 2002 vom Europäischen Rat seine (militärische) Neutralität und die Bindung des Einsatzes irischer Soldaten im Ausland an ein UN-Mandat hat garantieren lassen. Ebenso hat Malta anlässlich seines Beitritts zur EU 2004 eine Erklärung zur Beitrittsakte abgegeben, wonach die Beteiligung an der GSVP seine Neutralität nicht berührt.

Überzeugender erscheint hingegen Jandls These, wonach spätestens seit der Einführung einer wechselseitigen militärischen Beistandspflicht zwischen den EU-Staaten durch den Vertrag von Lissabon (2009) dauernde Neutralität per definitionem ausgeschlossen sei. Damit erfolgt zwar tatsächlich eine qualitative Transformation der EU zu einem zumindest symbolischen Militärbündnis, in dem im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die anderen Staaten „alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung“ schulden.

Die „Irische Klausel“

Die Beistandsklausel, die aus dem gescheiterten Verfassungsvertrag übernommen wurde, ist aber durch eine ganz entscheidende Passage, die dann auch in den Vertrag von Lissabon Eingang gefunden hat, relativiert worden.

In einer auf Drängen von Irland, Finnland und Schweden vorgenommenen Ergänzung bleibt nämlich trotz Beistandsgarantie „der besondere Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt“. Damit ist durch diese sogenannte „Irische Klausel“ tatsächlich das Novum einer wechselseitigen Bündnisverpflichtung der übrigen Mitgliedstaaten und einer lediglich einseitigen zugunsten der neutralen Staaten verankert worden.

Es mag erstaunlich klingen, aber diese Vertragslage ist durchaus mit der Neutralität Österreichs vereinbar, da dem dauernd Neutralen dabei keine Verpflichtungen, die seiner Neutralität widerstreiten, auferlegt werden. Dieser Befund der Neutralitätskonformität der Teilnahme eines dauernd Neutralen an einer Allianz mit einer einseitigen Beistandsgarantie zu seinen Gunsten hat jedenfalls für die völkerrechtliche Bewertung Gültigkeit.

Abstrakte Befugnisse

Was die verfassungsrechtliche Kehrseite der österreichischen Neutralität anbelangt, so sieht zwar das Neutralitäts-BVG vor, dass Österreich „in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten“ werde. Diese Pflicht ist aber nur als eine dienende im Hinblick auf die Wahrung des völkerrechtlichen Neutralitätsstatus anzusehen („zur Sicherung dieser Zwecke“), sodass bei teleologischer Interpretation als ein „militärisches Bündnis“ nur ein zweiseitig-verpflichtendes, nicht dagegen ein einseitig-begünstigendes Bündnis anzusehen ist. Als ein solches stellt sich aber die EU seit dem Lissabon-Vertrag dar.

Solange Österreich also seinen verfassungsrechtlichen Status der dauernden Neutralität aufrecht erhält und damit für sich selbst einen „besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik“ definiert, besteht keine Verpflichtung aus der militärischen Beistandsklausel.

Schließlich findet auch eine weitere These Jandls, wonach Österreich durch das im Bundesverfassungsgesetz vorgesehene Bekenntnis zur Mitwirkung an der GSVP ohnehin schon von sich aus seine Neutralität aufgegeben habe, hier keine Zustimmung. Artikel 23j des B-VG stellt keine Lex specialis zum Neutralitäts-BVG dar, sondern ist – übrigens ebenso wie die im B-VG vorgesehene Kompetenz der Bundesversammlung zur Abgabe einer Kriegserklärung – lediglich als abstrakte Entscheidungsbefugnis in systemkonformer Interpretation in Zusammenschau mit diesem zu erfassen.

Wer bedroht die EU?

Wollte Österreich also tatsächlich seinen Status als dauernd neutraler Staat aufgeben und sich am Beistandsbündnis aktiv beteiligen – was unionsrechtlich keinesfalls gefordert ist –, so müsste unter Einhaltung des verfassungsgesetzlich vorgesehenen Verfahrens wirklich das Neutralitäts-BVG vom 26.Oktober 1955 aufgehoben und in der Folge die Abkehr vom Neutralitätsstatus auch der Staatengemeinschaft notifiziert werden.

Solange dies nicht geschehen ist, sind die Verpflichtungen aus der dauernden Neutralität immer noch ein verbindlicher Rahmen für die Ausrichtung der Sicherheitspolitik Österreichs im europäischen Verbund. Der Mitwirkung an einer europäischen Armee zur Bündnisverteidigung sind demnach derzeit rechtliche Schranken gesetzt.

Darüber hinaus ist ohnedies die Sinnfrage einer EU-Beistandsklausel zu stellen. Wer sollte die Union angreifen? Bedrohungen durch feindliche Staaten sind nicht in Sicht, und im Falle nicht staatlicher Gruppen stößt ein Verteidigungsbündnis rasch an seine Grenzen. Es entfaltet immer nur gegenüber staatlichen Akteuren seine Wirkung, irrationale Terroristen lassen sich dadurch nicht abschrecken. Ein Militärpakt ist sogar insofern kontraproduktiv, als er von der Umwelt als Bedrohung wahrgenommen werden und daher Unsicherheit nach außen geradezu produzieren kann.

E-Mails an: debatte@diepresse.com

DER AUTOR



Assoz. Univ.-Prof. Dr. Franz Leidenmühler
(geboren 1973 in Linz) studierte Rechtswissenschaften in Linz, Thessaloniki und Florenz. 2010 Habilitation im Europa- und Völkerrecht, seit 2011 Vorstand des Instituts für Europarecht der Johannes Kepler Universität Linz. Seine Forschungsschwerpunkte sind u.a.: GSVP, europäisches Binnenmarkt-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht. [ Privat ]

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.06.2015)

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