Rigidere Haftung für fremde Postings?

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Grenzen der Meinungsfreiheit. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte lässt eine höhere Verantwortung von Forenbetreibern zu, als das EU-Recht derzeit vorsieht.

Wien. Täglich werden im Internet durch Userbeiträge unter dem Schutz der Anonymität Millionen Menschen verunglimpft. Wie schnell mit beleidigenden und rassistischen Worten gegenüber bestimmten Personen, Minderheiten und religiösen Gemeinschaften der Boden für spätere Gewalt aufbereitet wird, ist eine traurige Lehre des vergangenen Jahrhunderts. Einer zivilisierten Gesellschaft muss daher daran gelegen sein, den öffentlichen Diskurs bei größtmöglicher Wahrung des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Lot zu halten.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in der Rechtssache „Delfi AS v. Estonia“ kürzlich erstmals die Verurteilung des Betreibers eines kommerziellen Nachrichten- und Unterhaltungsportals zu einer Geldstrafe durch ein innerstaatliches Höchstgericht für den Inhalt beleidigender und rassistischer Postings für zulässig erklärt.

Was war geschehen? Auf dem bekannten estnischen Internetportal www.delfi.ee wurde über die beabsichtigte Verlegung von Fährrouten berichtet, die die Zerstörung von kostenlos zu benutzenden Eisstraßen zur Folge gehabt hätte. Die Fährgesellschaft und ihr Eigentümer wurden daraufhin durch beleidigende, rassistische und antisemitische Postings übel beschimpft.

Keine Überwachungspflicht

Kann das EGMR-Urteil sich auf die Rechtslage in Österreich auswirken? Hier gilt das Haftungsprivileg des Hostproviders nach §18 Abs 4 E-Commerce-G (ECG). Der Hostprovider, also der Betreiber von Internetforen, haftet nicht für den Inhalt von Postings. Es treffen ihn auch keine Überwachungspflichten. Der Hostprovider haftet nur, wenn er Postings in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit nicht unverzüglich löscht. Ansonsten bestehen nur bestimmte Auskunftspflichten, wenn der Verletzte Ansprüche gegen den Poster bescheinigen kann. Der Hostprovider braucht nur den Namen und die Adresse des Nutzers, der die rechtswidrigen Postings verfasst hat, herauszugeben, sofern er über diese Daten verfügt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fällt darunter auch die E-Mail-Adresse. Ob zu den herauszugebenden Daten auch die IP-Adresse gehört, ist höchstgerichtlich noch nicht entschieden.

Das Urteil des EGMR entfaltet gegenüber anderen Staaten keine unmittelbare Rechtswirkung. Es wurde nur festgestellt, dass das innerstaatliche Urteil in Estland das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung des Portalbetreibers nach Art10 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzte. Der EGMR prüfte nicht, ob es der Rechtslage in Estland entsprach. Die dortigen Instanzen stützten die Verurteilung weder auf das dortige E-Commerce-Gesetz noch die E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union, sondern auf estnisches Verfassungs-, Schuld- und Bürgerliches Recht.

Der EGMR sah dieses Urteil aus folgenden Gründen mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK vereinbar:
•Die inkriminierten Postings waren rassistisch, antisemitisch und zur Gewalt aufrufend.
•Das Geschäftsmodell des Portals ist auf Tausenden von Postings aufgebaut. Auch die Seiten mit den Postings werden werblich extrem vermarktet.
•Die Postings waren sechs Wochen online und wurden erst über Beschwerde des Verletzten entfernt.
•Poster können sich beim Portal ohne Registrierung ihrer Namen anmelden.
•Die verhängte Strafe betrug nur 320 Euro.

Lücke im Rechtsschutz

Die höchstgerichtlichen Instanzen in Österreich (Oberster Gerichtshof in Zivilsachen, Oberlandesgerichte in Rechtssachen nach dem Mediengesetz) hätten im Gegensatz zum estnischen Höchstgericht eine Klage wegen Beleidigung und Kreditschädigung oder einen auf das Mediengesetz gestützten Entschädigungsantrag bei vergleichbarem Sachverhalt unter Berufung auf das Haftungsprivileg des Hostproviders oder mangelnder Passivlegitimation mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen.

Nach unveränderter österreichischer Rechtslage scheint also derzeit kein Änderungsbedarf für Portalbetreiber zu bestehen. Aus deren Sicht ist die vielfach gewünschte, aber mit erheblichen Mehrkosten verbundene Moderation der Foren sogar riskant, da Betroffene argumentieren könnten, der Moderator habe das verletzende Posting gekannt und nicht gelöscht. Mittel- bis langfristig werden sich legistisch vermutlich Änderungen ergeben. Auch ein Wandel der Rechtsprechung ist nicht auszuschließen, weil es rechtsstaatlich nicht mehr vertretbar erscheint, dass sich verleumdete oder beleidigte Personen gegen die Verletzungen praktisch nicht zur Wehr setzen können, außer zu verlangen, das Posting zu entfernen und die Daten der User bekannt zu geben. Letzteres geht aber meistens ins Leere, wenn sich Poster unter Alias-Namen anmelden, eine E-MailAdresse nicht oder nicht mehr hinterlegt ist oder diese nicht auf den Namen des Posters schließen lässt und die Postings unter dynamischen IP-Adressen, die bestimmten Personen gar nicht zugeordnet werden können, eingetragen werden.

Das zweifellos bestehende Rechtsschutzdefizit wird sich nur durch legistische Maßnahmen schließen lassen. Der EGMR steht einem derartigen Paradigmenwechsel offensichtlich wohlwollend gegenüber.


Dr. Michael Krüger ist Rechtsanwalt in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.07.2015)

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