Nach einer aktuellen Entscheidung können Basispauschalierung und der Freibetrag für investierte Gewinne nicht kombiniert werden.
LINZ.In der Fachliteratur ist strittig, ob Unternehmer den Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen können, wenn sie ihre Betriebsausgaben „pauschalieren“ statt einzeln zu berechnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsfrage verneint (2008/15/0333). Im Grunde geht es um die Kombination von zwei Elementen der Gewinnermittlung. Ab 2010 tritt eine neue Rechtslage in Kraft.
Im Steuerrecht bestehen mehrere Arten, wie Unternehmer ihren Gewinn für die Bemessung der Einkommensteuer ermitteln. Ab einem Jahresumsatz von 400.000 Euro sind sie zur Rechnungslegung verpflichtet: Es muss eine doppelte Buchführung mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vorliegen. Kleinere Unternehmer ermitteln ihren Gewinn, indem sie ihre Einnahmen den Ausgaben eines Jahres gegenüberstellen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung). Daneben besteht für manche Unternehmer die – kostensparende – Möglichkeit, nur die Betriebseinnahmen genau zu berechnen und die Betriebsausgaben nach einem bestimmten Prozentsatz der Einnahmen anzusetzen. Betriebsausgaben können dabei grundsätzlich mit zwölf Prozent der Einnahmen angegebenen werden („Basispauschalierung“); bei bestimmten Tätigkeiten, bei denen vermutet wird, dass die Ausgaben geringer sind (z.B. Beratung), sind es nur sechs Prozent. Für einzelne Berufsgruppen sind besondere Verordnungen vorgesehen. Die einzelne Regelung bestimmt, ob alle Betriebsausgaben pauschaliert sind oder ob bestimmte Ausgaben trotzdem extra angesetzt werden können (z.B. generell Wareneinkauf, Löhne).
Seit 2007 werden die Gewinne von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern steuerlich gefördert. Der Unternehmer kann zehn Prozent seines Gewinnes, maximal 100.00 Euro investieren und so steuerfrei halten. Begünstigt sind dabei Anlagevermögen (ausgenommen z.B. Pkw) oder Wertpapiere (bestimmte Anleihen oder Investmentfonds). Die Abschreibung bleibt voll absetzbar. Für Unternehmer, die kein Anlagevermögen kaufen (wie Geschäftsführer, Aufsichtsrat), ist vor allem die Wertpapiervariante lukrativ. Nach einer Behaltedauer von vier Jahren können die Wirtschaftsgüter/Wertpapiere ohne die Konsequenz einer Nachversteuerung wieder verkauft werden. Worum ging es in der VwGH-Entscheidung? Ein Geschäftsführer einer GmbH muss sein Gehalt als selbstständiger Unternehmer versteuern, wenn er mehr als 25 Prozent der Anteile hält (bei einer geringeren Beteiligung fällt Lohnsteuer an). Da er selbst kaum Betriebsausgaben hat, nimmt er das Pauschale von sechs Prozent in Anspruch (die Sozialversicherungsbeiträge kann er zusätzlich absetzen). Der VwGH hat entschieden, dass der Geschäftsführer nicht zusätzlich zehn Prozent seines Gewinnes steuerfrei halten kann, indem er Wertpapiere anschafft. Der Freibetrag stellt nämlich eine „fiktive Betriebsausgabe“ dar und ist daher im Pauschale bereits erfasst. Es ist nach der jeweiligen Pauschalierungsregelung zu prüfen, ob derartige fiktive Betriebsausgaben bereits abpauschaliert sind; in diesem Fall können sie nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden. Künstler und Schriftsteller können die Pauschalierung und den Freibetrag zugleich geltend machen, da deren Pauschalierungsregelung nur bestimmte Betriebsausgaben erfasst.
Neue Lage durch Steuerreform
Mit der jüngsten Steuerreform wurde ein eigener Gewinnfreibetrag für Unternehmer geschaffen. Unternehmer sollten ein Äquivalent bekommen, das der begünstigten Auszahlung des 13. und 14. Gehalts bei Arbeitnehmern (nur sechs Prozent Lohnsteuer) nahekommt. Die Neuregelung gilt für alle Unternehmer; so etwa auch für bisher ausgeschlossene Bilanzierer; deren bisherige Begünstigung für nicht entnommene Gewinne wird abgeschafft. Ein Jahresgewinn bis € 30.000 bleibt zu 13 Prozent steuerfrei; diese Regelung gilt ausdrücklich auch bei Pauschalierung. Dieser Grundfreibetrag wird vom Finanzamt automatisch ohne Zutun des Steuerpflichtigen berücksichtigt. Nur für Gewinne ab € 30.000 muss wie bisher in Anlagevermögen oder Wertpapiere investiert und ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag beantragt werden; von dieser Begünstigung für Gewinne ab € 30.000 sind Pauschalierer generell ausgeschlossen.
MMag. Dr. Ernst Marschner LL.M. ist Steuerberater
bei Ernst & Young in Linz.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.05.2009)