Fall Meinl: Streit um Gutachten der Staatsanwaltschaft

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Gutachter Havranek meint, Julius Meinl habe die Gruppe gelenkt und sei für das MEL-Desaster verantwortlich, die Meinl-Anwälte bestreiten das – und zerpflücken das vorliegende „Vorgutachten“.

Wien. Im Ende April fertiggestellten „Vorgutachten“ zur Strafsache Meinl (das der „Presse“ vorliegt) hat der im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätige Gutachter Thomas Havranek eine Reihe von schweren Vorwürfen gegen Julius Meinl V. und mehrere Manager von Meinl-Unternehmen erhoben. Diese Vorwürfe haben unter anderem zur vorübergehenden Verhaftung von Julius Meinl (und seiner Freilassung gegen 100 Millionen Euro Kaution) geführt – und sie werden von den Anwälten des Bankers vehement bestritten.

Im Folgenden: die zentralen Vorwürfe aus dem Gutachten – und die Replik der Meinl-Anwälte bzw. der Meinl Bank darauf.

1. Geschäftsmodell: Wer hatte bei Meinl European Land das Sagen?

Im ersten Punkt des „Vorgutachtens zur Strafsache 608 ST 1/08w“ gegen „Julius Meinl u.a.“ führt der Gutachter anhand eines Organigramms aus, dass die Meinl Gruppe aus zwei zentralen Unternehmen bestehe, nämlich der Meinl Bank AG (die über ihre Tochter MERE die Meinl European Land extern gemanagt und über die ihr gehörende Meinl Success den Vertrieb der MEL-Zertifikate abgewickelt hat) und die Julius Meinl AG, der die Somal A.V.V. und die Tsehla Nominees (beide Unternehmen haben bei der Ausgabe von Partly Paid Shares und bei Zertifikatsrückkäufen eine Rolle gespielt) zuzurechnen sei.

Meinl Bank und Julius Meinl AG stünden über Stiftungen im Einflussbereich Meinls. Zahlreiche Direktoren der MEL hätten Mehrfachfunktionen innerhalb der Meinl-Gruppe innegehabt. Kurzum: Die Gruppe sei zentral von Julius Meinl V. gelenkt worden, dieser habe laut Zeugenaussagen in allen Fällen „die Letztentscheidung“ gehabt. MEL und MERE seien zudem von Wien aus gesteuert worden, in Jersey habe es nicht einmal ein Büro gegeben.

Die Meinl-Replik: Es gebe keine „Meinl-Gruppe“, die beiden Stiftungen seien „unabhängig und nicht miteinander verbunden“, die Meinl Bank sei daher auch nicht das „zentrale Unternehmen“. Julius Meinl (damals Vorstandschef der Meinl Bank) sei „in MEL-interne Entscheidungsprozesse nicht eingebunden gewesen“ und habe „niemals operative Entscheidungen“ getroffen. Die seien Sache des MEL-Boards gewesen – und bei dessen Sitzungen sei Meinl nur zweimal anwesend gewesen. Die Schlussfolgerung, dass die MEL von Julius Meinl geleitet worden sei, stehe „in krassem Widerspruch zu allen Unterlagen“ und sei „grob falsch“.

2. Werbung: Aktie oder mündelsicheres Sparschwein?

Das Gutachten geht auch ausführlich auf den Vorwurf ein, MEL habe für seine Aktienzertifikate irreführend geworben. Dabei seien unter anderem die Argumente „Rendite zwischen 9 und 14 Prozent“, „mündelsicher“, „Der Vergleich macht Sie reich.“, „sicher wie ein Sparbuch“ und „Nicht spekulieren, sondern gewinnen!“ verwendet worden. Den Anlegern sei verschwiegen worden, dass es sich um ein Aktienzertifikat (und nicht um eine Aktie) handle, und es sei ihnen suggeriert worden, das Aktienrisiko bestehe bei diesem Papier nicht. Der Gutachter zitiert auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, wonach die Anleger bei MEL von einer „Rechtsstellung im Sinne des österreichischen Aktiengesetzes“ ausgehen konnten – und nicht davon, dass sie ein mit weniger Aktionärsrechten ausgestattetes Zertifikat einer Jersey-Aktie besaßen.

Die Meinl-Replik: Die Aktienzertifikate (ADC, Austrian Depositary Certifikate) seien nicht von der Meinl Bank, sondern von der Oesterreichischen Kontrollbank und der Wiener Börse erfunden worden, um den Handel mit Namensaktien in Wien zu ermöglichen. Auch habe nicht nur MEL die Zertifikate als „Aktien“ bezeichnet, sondern auch die Wiener Börse (auf deren Homepage die Bezeichnung erst nach „Presse“-Berichten geändert wurde, Anm.).

Die Schlagwörter („mündelsicher“ etc.) seien aus dem Zusammenhang gerissen, MEL habe nie verheimlicht, dass es sich nicht um ein Sparprodukt handle. In den Werbeunterlagen sei das Wertpapier nicht als „mündelsicher“, sondern als „geeignet für Mündelgeldveranlagung“ bezeichnet worden, was ein Unterschied sei.

3. Zertifikatsrückkäufe: Milliardenverlust oder „Business as usual“?

Einen zentralen Punkt im Meinl-Skandal nahmen die nicht gesondert der Öffentlichkeit mitgeteilten Zertifikatsrückkäufe durch die MEL ein, bei der die Karibikgesellschaft Somal (die laut Gutachten „mittelbar im Eigentum der Familie Meinl“ steht) zwischengeschaltet war.

Insgesamt wurden Zertifikate im Wert von 1,82 Milliarden Euro zurückgekauft, und zwar laut Gutachten „mit MEL-Geldern, sprich mit Geldern der Anleger“. Dazu sei die Kapitalerhöhung 2007 (1,5 Milliarden Euro) herangezogen worden. Die ADC-Inhaber hätten damit laut Gutachten „einen Teil ihrer Gelder nicht wie vorgesehen für das Wachstum in Osteuropa, sondern für Spekulationen mit eigenen Aktien zur Verfügung gestellt“.

In Werbematerialien und Kapitalmarktprospekten sei davon aber keine Rede gewesen. Der Rückkauf sei unter Berücksichtigung des NAV (Net Asset Value) um 4,5 Euro pro Zertifikat zu teuer durchgeführt worden, was eine „Überzahlung“ ergebe. Die MEL habe durch Spekulationen mit eigenen Wertpapieren einen Schaden von 1,26 Milliarden Euro erlitten, die Liquidität sei um 1,8 Milliarden Euro verringert worden.

Meinl-Replik: Die Zuordnung der Somal zur „Familie Meinl“ sei nicht nachvollziehbar, weil die Julius Meinl AG (und damit die Somal) einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht ohne Begünstigtem gehöre. Die Rückkäufe seien laufend unter einer Kundennummer der FMA gemeldet worden. MEL-Gelder seien „Gelder der Gesellschaft und nicht Gelder der Anleger“. Bei der „Schadensberechnung“ habe der Gutachter offenbar übersehen, dass die angekauften Zertifikate selbst einen Vermögenswert darstellen. Der Rückkauf sei keine „Spekulation“ gewesen sondern in Hinblick auf den Einstieg eines Investors erfolgt, im Jahr 2007 seien Rückkaufprogramme von Börsenfirmen generell über dem NAV getätigt worden.

4. Provosionsschinderei: Außer Spesen nichts gewesen?

Das Gutachten vergleicht die Gebühren der MEL mit anderen, „willkürlich“ aus einem Morgan-Stanley-Report ausgewählten Unternehmen und kommt zum Schluss, diese seien im Vergleich überhöht gewesen.

Meinl-Replik: Die Gebühren seien in Kapitalmarktprospekten offengelegt gewesen und hätten sich im Rahmen der in Wien notierten Immobiliengesellschaften gehalten.

5. „Partly Paid Shares“: Der Miteigentümer, den niemand kannte

Die teileinbezahlten Aktien (rund ein Drittel des Kapitals, für die – bei vollem Stimmrecht – nur ein Cent pro Stück einbezahlt worden war) seien im Einflussbereich Meinls gestanden, heißt es im Gutachten, durch die Nichtvolleinzahlung seien der Gesellschaft drei Milliarden Euro an Liquidität vorenthalten worden.

Meinl-Replik: Verfügungsberechtigt sei der MEL-Board gewesen, ein „Abruf“ der PPS hätte also ausschließlich die Liquidität der MEL getroffen. Und das nur vorübergehend. Die PPS wären nach dem „Abruf“ eingezogen worden – womit der Abruf ein „Nullsummenspiel“ geworden wäre. Die PPS seien zur Verhinderung einer feindlichen Übernahme konzipiert gewesen, das Stimmrecht sei nicht ausgeübt worden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.05.2009)

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