Schenkungen: Manchmal ist Abwarten besser

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Wann man Immobilien noch heuer weitergeben sollte - und wann nicht.

Wien. Wann zahlt es sich, rein steuerlich betrachtet, aus, eine Liegenschaft noch heuer weiterzugeben – also noch bevor die Änderungen bei der Grunderwerbsteuer in Kraft treten? Steuerberater Erich Wolf hat dafür eine Formel entwickelt.

Um diese anzuwenden, muss man zunächst beim Finanzamt die alten Einheitswerte ermitteln und dann ausrechnen, um wie viel höher der neue Grundstückswert ist. Nach Wolfs Berechnungen sprechen dann die folgenden Faktoren für eine rasche Weitergabe:

Bei einem Grundstückswert unter 250.000 Euro, wenn dieser das Zwölffache des Einheitswerts übersteigt; bei einem Wert über 250.000 und unter 400.000 Euro, wenn er den dreifachen Einheitswert übersteigt; und jenseits der 400.000-Euro-Marke bereits, wenn er das 1,71-Fache des einfachen Einheitswertes übersteigt. Wenn man also ohnehin plant, seine Liegenschaft in den kommenden Jahren unentgeltlich weiterzugeben, sei eine Schenkung noch in diesem Jahr steuerlich vorteilhaft, sofern der Grundstückswert den alten Einheitswert um die genannten Faktoren überschreitet, resümiert Wolf.

Für Fremde wird es billiger

Ist der Grundstückswert dagegen niedriger, könne man sich mit der Schenkung Zeit lassen. Zu beachten sei dabei, dass jeder dieser Einheitswert-Vervielfacher nur innerhalb der jeweiligen Stufe gilt. Bei Überschreiten der jeweiligen Stufe entsteht ein neuer Vervielfacher. Auf noch ein Detail weist er hin: Wer eine Schenkung an jemanden plant, der laut der alten Regelung nicht zum begünstigten Familienkreis gehört – das betrifft etwa auch Geschwister –, sollte warten, bis die neuen Regeln gelten. Denn in solchen Fällen sind nach der derzeitigen und nach der neuen Rechtslage die Verkehrswerte für die Bemessung der Grunderwerbsteuer heranzuziehen.

„Das ergibt ein interessantes Ergebnis: Die Übertragung ab 1.Jänner 2016 ist in jedem Fall steuerlich günstiger“, sagt Wolf. Denn der „Steuerrabatt“, der künftig bei Schenkungen für Werte unter 400.000 Euro gilt, lässt sich nur in der neuen Steuerära lukrieren.

Abzuwarten ist freilich auch noch die Verordnung des Finanzministers. Erst dann wird man genau wissen, wie der neue Grundstückwert, der sich vom Verkehrswert ableitet, zu ermitteln ist. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.07.2015)

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