Staat als Provokateur: Neue Grenzen

(c) Clemens Fabry
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Wenn Ermittler Straftaten provozieren, gab es bisher als Ausgleich für Angeklagte mildere Sanktionen. Doch nun ist infrage gestellt, ob man die Beweise überhaupt verwenden darf.

Wien. Im österreichischen Strafverfahren gilt der Grundsatz der amtswegigen Wahrheitserforschung. Das heißt, die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind (§3 StPO). Darin unterscheidet sich das Strafverfahren elementar vom Zivilprozess, in dem die sogenannte Parteienmaxime gilt.

Aber diese Wahrheitserforschungspflicht stößt in mehrerlei Hinsicht an Grenzen: Einerseits sind die Gerichte bei der Reproduktion des historischen Geschehens auf mehr oder weniger verlässliche Beweismittel angewiesen. Andererseits sind Beweisverbote zu beachten: Sie sichern Grundrechte des Beschuldigten sowie andere Interessen, die der Gesetzgeber wichtiger als die Aufklärung einer Straftat einstuft.

Eine mittlerweile voll anerkannte Beschränkung der Wahrheitsfindung ist das Folterverbot (Art 3 EMRK): Aussagen, die durch Folter oder unmenschliche Behandlung erlangt wurden, dürfen nicht verwendet werden, selbst wenn dadurch Informationen erlangt wurden, an deren Wahrheitsgehalt nicht zu zweifeln ist.

Ein heiß umstrittenes Thema in dem Zusammenhang sind Strafverfahren gegen Personen, die von staatlichen Organen (verdeckten Fahndern) zur Straftat provoziert wurden. Das kommt speziell bei Suchtgiftdelikten gelegentlich vor.

Deutliche Worte aus Straßburg

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit den Konsequenzen der staatlichen Tatprovokation befasst und in großer Deutlichkeit ausgesprochen: „Das öffentliche Interesse an der Verbrechensbekämpfung kann die Verwendung von Beweismitteln, die durch eine unzulässige Tatprovokation erlangt worden sind, nicht rechtfertigen, da dies den Angeklagten der Gefahr aussetzen würde, ihm von Beginn an und endgültig das Recht auf ein faires Verfahren zu nehmen.“ (EGMR 23.10.2014–54648/09 Furcht gegen Deutschland).

Damit hat der EGMR der sogenannten Strafzumessungslösung, die unser Oberster Gerichtshof (OGH) in ständiger Rechtsprechung vertritt, eine klare Absage erteilt: Strafzumessungslösung bedeutet, dass der von der Polizei zur Straftat verleitete Täter verurteilt und die verbotene Provokation nur durch eine mildere Strafe „ausgeglichen“ wird. Demgegenüber stellt der EGMR nun klar, dass eine Berücksichtigung allein auf Ebene der Strafzumessung nicht ausreicht, um die Verletzung des Art 6 EMRK zu kompensieren. Dazu bedürfe es eines Ausschlusses der betroffenen Beweise oder einer anderen Maßnahme, die zu einem vergleichbaren Ergebnis führt.

Der Ausschluss aller Beweismittel, die durch die Tatprovokation erlangt wurden, würde wohl in der Regel zum Freispruch des Angeklagten aus Mangel an anderen Beweisen führen. Diese Konsequenz ist hart, für manche vermutlich unverständlich, weil: „Er war es ja.“

Aber man muss dabei berücksichtigen, dass die Anforderungen des EGMR für die Annahme der Tatprovokation recht hoch sind: Es muss sich um eine intensive Einwirkung auf eine Person gehandelt haben, die „nicht tatgeneigt“ war, also der Tatbegehung geradezu ablehnend gegenübergestanden ist. Für solche drastischen Fälle sind harte Konsequenzen angebracht, weil nur sie eine entsprechende Disziplinierungswirkung für die Polizei haben, die Grenzen zulässiger Ermittlungsmethoden nicht zu überschreiten. Die Polizei soll schließlich Verbrechen verhindern und nicht dazu anstiften. Sie darf zwar verdeckt ermitteln, muss dabei aber passiv bleiben und darf niemanden zu einer Straftat verleiten (§5 Abs 3 StPO).

In diesem Sinn hat der deutsche Bundesgerichtshof unlängst entschieden, dass ein Strafverfahren gegen eine derart von der Polizei angestiftete Person wegen des Verfahrenshindernisses der Tatprovokation eingestellt werden muss (Urteil vom 10.6.2015 – 2 StR 97/14): Verdeckte Fahnder hatten einen unbescholtenen Mann durch Drohungen und Täuschungen dazu verleitet, bei der Besorgung von Suchtgift aus den Niederlanden behilflich zu sein.

OGH-Judikatur nicht haltbar

Auch unser OGH wird daher seine derzeitige Judikatur (Ausgleich durch Strafabschlag) nicht aufrechterhalten können. Entscheidungen des EGMR haben zwar keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere Strafverfahren, und der EGMR kann selbst auch kein nationales Urteil aufheben. Aber wenn die nationalen (Höchst-)Gerichte die Rechtsprechung des EGMR ignorieren, wird es zu wiederholten Verurteilungen Österreichs samt Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen kommen, und das sollte ein Rechtsstaat füglich vermeiden.


Univ.-Prof. Dr. Schwaighofer lehrt am Institut für Strafrecht der Universität Innsbruck.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.08.2015)

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