Gesucht: Neuer Vorstand und rasche Lösungen für Meinl Bank

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Die FMA hat Julius Meinl und seine Aufsichtsratskollegen in eine schwierige Situation gebracht. Nicht nur, dass sie in kürzester Zeit neue Vorstände für die Bank finden müssen, auch andere Fragen bereiten ihnen Kopfzerbrechen.

Wien. Die Tage von Peter Weinzierl und Günther Weiß als Vorstand der Meinl Bank sind – jedenfalls vorläufig – gezählt. In dem Bescheid von 24. Juli 2015 forderte die Finanzmarktaufsicht (FMA) die Meinl Bank auf, binnen dreier Monate die beiden Geschäftsleiter abzuberufen und zwei neue zu bestellen.

Dass die Aufsichtsbehörde eine Bank zu einer derart weitreichenden Maßnahme anhält, kommt äußerst selten vor. Laut Auskunft der FMA leitet sie pro Jahr zehn bis zwölf dieser Verfahren zur Enthebung der Geschäftsleitung ein. Nur ein bis zwei davon würden aber auch wirklich mit einer Enthebung der Geschäftsleitung per Bescheid enden. Das heißt aber nicht, dass in den anderen Fällen die Vorstände die Ermittlungen der FMA unbeschadet überstehen. Im Gegenteil: Die wenigsten wollen sich dem unangenehmen Finale, unter medialer Begleitmusik von der FMA per Hoheitsakt ihrer Funktion enthoben zu werden, aussetzen. Lieber nehmen sie zuvor selbst ihren Hut. Oder aber der Aufsichtsrat der Bank fordert den betroffenen Vorstand auf, das Feld zu räumen, weil er selbst das Vertrauen in ihn verloren hat oder drohende Imageschäden abwenden will.

Anders bei der Meinl Bank: Der Aufsichtsrat sei über den Bescheid der FMA empört, sagt Weinzierl zur „Presse“ und stehe weiterhin hinter dem Vorstand. Gleichzeitig sei dem Aufsichtsrat jedoch bewusst, dass er handeln müsse.

Gesucht: Ein neuer Vorstand

Zu allererst hat sich Julius Meinl V. als Aufsichtsratsvorsitzender mit seinen drei Kollegen wohl damit zu beschäftigen, welche zwei Personen Weinzierl und Weiß nachfolgen könnten.

Zwar hat die Bank schon angekündigt, den FMA-Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bekämpfen, doch diese Beschwerde hat per se keine aufschiebende Wirkung. Und erfahrungsgemäß erkennt das BVwG dem Rechtsmittel auch nur selten aufschiebende Wirkung zu. „Das ist nur bei Vorliegen zweier Voraussetzungen möglich: Dem Aufschub dürfen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, und für den Beschwerdeführer müsste mit dem Vollzug des Bescheids nach Abwägung aller berührten Interessen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein“, sagt der Gesellschaftsrechtsexperte Clemens Spitznagel.

Doch was ist ein „unverhältnismäßiger Nachteil“? Dass sich aus derartigen Aufsichtsmaßnahmen regelmäßig Nachteile für die betroffenen Kreditinstitute ergeben, ist noch kein Nachweis für einen überwiegenden Nachteil. „Konsequenterweise reicht daher ein bloßer Imageschaden allein nicht, um eine aufschiebende Wirkung zu erlangen“, so Spitznagel.

Schon um sich keiner Zwangsstrafe auszusetzen, bleibt dem Aufsichtsrat gar nichts anderes übrig, als rasch zwei neue Vorstände zu finden, und zwar entweder auf dem Markt oder in der zweiten Führungsebene der Bank. Beide Varianten würden in Erwägung gezogen, so Weinzierl. Auf wen auch immer die Wahl fällt, klar ist, dass beide Kandidaten jene Anforderungen erfüllen müssen, die das Bankwesengesetz (BWG) für die Mitglieder der Geschäftsleitung vorsieht. „Sie müssen etwa persönlich zuverlässig, aufrichtig und unvoreingenommen, aber auch fachlich geeignet sein und die erforderlichen Erfahrungen im Bankenbereich oder einem vergleichbaren Unternehmen gesammelt haben“, sagt der Rechtsanwalt. Ob die potenziellen Kandidaten tatsächlich entsprechen, stellt die FMA in einem sogenannten Fit-&-Proper-Test fest. Er ist in der Branche gefürchtet.

Was passiert, wenn...

Noch etwas muss sich Julius Meinl zügig durch den Kopf gehen lassen: Für wie lang soll der neue Vorstand bestellt werden? Für ein Jahr, für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens oder doch länger? Das BVwG muss binnen sechs Monaten über die Meinl-Beschwerde entscheiden. Es ist denkbar, dass die Behörde zu einer anderen Beurteilung als die FMA kommt und Weinzierl und Weiß sehr wohl als zuverlässig im Sinn des BWG einstuft. Das hieße, ihre Abberufung wäre zu Unrecht erfolgt. Der Aufsichtsrat könnte die Meinung vertreten, es sei nur recht und billig, dann die alten Vorstände wieder ans Ruder zu lassen.

Doch was passiert dann mit dem neu bestellten Vorstand? Keine Situation, die mit Verträgen aus der Mustersammlung zu lösen sind. Die Anwälte der Bank haben in den nächsten Wochen noch einiges zu tüfteln.

Und noch eine Facette verdient Beachtung, wenn die Karriere des Vorstands auf diese unrühmliche Weise ihr Ende findet: „Wenn der Aufsichtsrat den Vorstand nach dem BWG abberuft, hat das eine gesellschaftsrechtliche Dimension“, sagt Spitznagel. Es gibt aber auch eine arbeitsrechtliche: Der Aufsichtsrat muss klären, ob damit auch der Arbeitsvertrag des Vorstands beendet ist.

„Dass dies nicht zwingend so sein muss, hat sich in der Vergangenheit schon häufig gezeigt, wenn Unternehmen anlässlich der Auflösung von Vorstandsverträgen millionenschwere Abfindungszahlungen leisten mussten. Das Arbeitsrecht kennt eben andere Auflösungsgründe als das Aktiengesetz“, so Spitznagel.

Um diese haarige Situation zu vermeiden, sehen viele Vorstandsverträge mittlerweile sogenannte Koppelungsklauseln vor, die dazu führen, dass ein Ende des Vorstandsmandats auch das des Arbeitsvertrags bedeutet, sagt Spitznagel: „Grundsätzlich sind solche Klauseln auch nach Ansicht des OGH zulässig. Im Einzelfall können sie jedoch als sittenwidrig qualifiziert werden.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.08.2015)


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