Semmering: Fehlentscheidung des BVwG?

Seit einem halben Jahrhundert beschäftigt der Basistunnel die Gerichte.

Seit 1.1. 2014 besteht in Österreich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), über dessen Agieren mittlerweile schon etliche Parteien so gar nicht glücklich sind, ja sogar die Meinung vertreten, es handle sich beim BVwG nur um den verlängerten Arm der Politik.

So brachte zum Beispiel Rechtsanwalt Andreas Manak, der die Umweltorganisation Alliance For Nature (AFN) betreffend Semmering-Basistunnel vertritt, unmissverständlich zum Ausdruck, dass das BVwG „in seinem Erkenntnis eine Vielzahl von Fehlern begangen hat; insbesondere wurden fachlich fundierte Meinungen, die nicht dem Standpunkt der ÖBB entsprochen haben, systematisch unterdrückt. Aktuelle Verkehrsprognosen wurden ignoriert, befangene bzw. gesetzlich ausgeschlossene Sachverständige wurden (ohne Begründung) akzeptiert. Schließlich hat das BVwG sogar die von der Bundesregierung und den ÖBB betriebene Aushöhlung des Weltkulturerbes ,Semmeringbahn mit umgebender Landschaft‘ unkritisch akzeptiert. Es entsteht der Eindruck, der Vorsitzende des entscheidenden Senats am BVwG, Dr.Werner Andrä, hat seine Vergangenheit als weisungsgebundener Beamter der NÖ Landesregierung noch nicht ganz ablegt.“

Als Welterbe anerkannt

Liest man sich die Beschwerde der AFN genauer durch und vergleicht man sie mit der BVwG-Entscheidung (www.AllianceForNature.at), so gewinnt man tatsächlich den Eindruck, dass das BVwG wesentliche Argumente, ja auch projektbezogene Gesetze, unberücksichtigt gelassen hat, wie zum Beispiel das Faktum, dass Österreich 1995 die Semmeringbahn samt ihrer umgebenden Kulturlandschaft im Ausmaß von 8861 Hektar als Welterbe nominiert und die Unesco diese auch anerkannt hat.

Diese Tatsache geht insbesondere aus einer umfangreichen „fachlichen Stellungnahme“ der AFN hervor, in der auch ausdrücklich auf das Bundesgesetzblatt BGBl. III Nr. 94/2008 hingewiesen wird.

In jenem wird festgehalten: „Das Komitee für das Erbe der Welt aufgrund des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl Nr 60/1993) hat die Aufnahme des nachstehenden Kultur- und Naturerbes auf dem Gebiet der Republik Österreich in die Liste des Erbes der Welt gemäß Art.11 Abs.2 des Übereinkommens beschlossen: (...) Semmeringeisenbahn gemäß Beschluss Nr. 785 des Komitees bei seiner 22.Sitzung vom 30.November bis 5.Dezember 1998“. Somit steht eindeutig fest, dass nicht nur die Semmeringbahn, sondern auch ihre umgebende Landschaft zum Unesco-Welterbe gehört.

Das BVwG bestreitet dies jedoch in seiner Entscheidung, ohne nur ein einziges Mal auf das BGBl.III Nr.94/2008 eingegangen zu sein. Nach Ansicht der AFN handelt es sich hier um eine klare Fehlentscheidung, denn auch der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Erkenntnis vom 19.12. 2013 unmissverständlich fest, dass die durch BGBl.III Nr.94/2008 erfolgte Kundmachung des Bundeskanzlers für den vorliegenden Fall maßgeblich sei.

Icomos-Report ignoriert

Ebenso lässt das BVwG den Icomos-Report einfach unter den Tisch fallen, in dem beträchtliche Auswirkungen auf die Pufferzone des Welterbes prognostiziert werden. Auch auf die Tatsache, dass Icomos (Internationaler Rat für Denkmalpflege, der die Unesco bzgl. Weltkulturerbe berät) die Welterbestätte Semmeringbahn als „Heritage at Risk“ eingestuft hat, geht das BVwG mit keinem Wort ein. Somit verbleibt der Eindruck, dass das BVwG als Handlanger der Politik agiert statt als unabhängiges Gericht.

Dipl.-Ing. Christian Schuhböck ist Gerichtssachverständiger, spezialisiert auf das Unesco-Welterbe und Nationalparks.

E-Mails an: debatte@diepresse.com

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.08.2015)

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