Nationalbank: Kürzung der Pensionen verfassungswidrig?

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Der Oberste Gerichtshof bezweifelt, dass ein Gesetz zur Kürzung der OeNB-Pensionen korrekt war - und schaltet den VfGH ein.

Wien. Mehrfach griff die Politik in den vergangenen Jahren per Gesetz ein und beschnitt Luxuspensionen. Etwa bei der Nationalbank (OeNB), die im Eigentum der Republik steht. Erst wurde ein Solidarbeitrag für dortige Pensionisten eingeführt, dann dieser noch erhöht und eine Obergrenze beim Pensionsbezug eingezogen. Doch möglicherweise geschah dies unrechtmäßig, wie nun ein Spruch des Obersten Gerichtshofs (OGH) nahelegt.

Im jetzigen Fall geht es aber zunächst nur um die erste Verschärfung, mit der von 2013 bis 2014 ein Pensionssicherungsbeitrag vorgeschrieben wurde. Er betrug 3,3 Prozent des monatlichen Leistungsbezugs und kam dem Bund zugute. Der Zentralbetriebsrat der Nationalbank und knapp 1400 Betroffene gingen dagegen vor Gericht.

Nun ist es laut Judikatur möglich, Pensionen zu kürzen, wenn man ein öffentliches Interesse dafür findet. Etwa, wenn man das Pensionssystem absichern möchte. Doch in diesem Fall gebe es einige Besonderheiten, meint der OGH.

Pension per Vertrag gesichert

So erhalten frühere Mitarbeiter der Nationalbank ihre Pension nicht kraft Gesetzes. Ihre Bezüge wurden per Arbeitsvertrag abgesichert. Im Gegensatz zu Beamten, bei denen Eingriffe zulässig waren, wurden die Pensionsbezüge nicht vom Bund geschaffen. Auch ist die Republik nicht zahlungspflichtig oder haftet für die Pensionen der Nationalbank. Die Nationalbankmitarbeiter zahlten ihre Pensionsbeiträge direkt an die Bank, dort blieben sie auch.

Auch nach der nun angefochtenen Novelle zahlten die Betroffenen ab 2013 ihre neuen Sicherungsbeiträge an die Bank; die leitet sie nur an den Bund weiter. Die Solidarbeiträge dienen laut OGH auch nicht der Sicherung des Pensionssystems der Nationalbank, zumal sie „ausreichende Pensionsreserven“ habe.

Ob Gesetze verfassungswidrig sind, kann aber nur der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entscheiden. Darum stellte der OGH (9 Ob A 115/14y) beim VfGH den Antrag, das Gesetz für verfassungswidrig zu erklären. Es scheine „überprüfungswürdig“, ob die vom Bund für die Novelle angegebenen Ziele (Harmonisierung der Pensionssysteme und Budgetkonsolidierung) den Eingriff rechtfertigten, so der OGH. Es fehle der Novelle die sachliche Rechtfertigung, zumal eben diese Ziele nicht erreicht werden, sagt Maria Schedle von der Kanzlei Kunz Schima Wallentin zur „Presse“. Sie vertritt die Kläger, die nun einen Etappensieg verbuchten.

Sollte der VfGH das Gesetz für rechtswidrig erklären, könnte das in weiterer Folge auch Auswirkungen für späteren Eingriffe in die Bankpensionen haben, meint Schedle. Auch diese sind gerichtsanhängig.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.08.2015)

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