Urteil: Banken müssen Negativzinsen weitergeben

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Fremdwährungskredite. Steht Banken mindestens der Zinsaufschlag zu, wenn der Referenzzinssatz ins Negative abrutscht? Sie sehen das so, Konsumentenschützer nicht. Ein erstes Urteil gibt nun dem VKI recht.

Wien. In der Streitfrage, ob Banken bei variabel verzinsten Fremdwährungskrediten verpflichtet sind, auch Negativzinsen an ihre Kunden weiterzugeben, gibt es ein erstes – nicht rechtskräftiges – Urteil. In einem Verfahren gegen die Raiffeisenbank Bodensee hat das Landesgericht Feldkirch eine solche Pflicht der Banken bejaht: Einseitig eine Untergrenze für die Verzinsung festzulegen, sei unzulässig.

Entstanden ist das Problem, nachdem der Libor, der übliche Referenzzinssatz bei Franken-Krediten, ins Negative gerutscht ist. In den Zinsgleitklauseln ist meist der Libor plus Aufschlag (Marge) als Sollzinssatz vereinbart.

Wird der Libor negativ, können die Sollzinsen somit auch unter den Wert der Marge, ja theoretisch sogar unter die Nulllinie abrutschen. Fast alle betroffenen Banken haben jedoch versucht, sich zumindest die Marge als Mindestverzinsung zu sichern.

Die Raiffeisenbank Bodensee schickte im Februar 2015 ein Schreiben an ihre Franken-Kredit-Kunden aus, in dem es hieß, man werde ihnen, „solange der Wert des Indikators zum Zinszahlungstermin unter null Prozent liegt, nur den Zinsaufschlag in Höhe von 1,375 Prozent als Mindestzinssatz verrechnen“. Die Turbulenzen auf dem Geldmarkt seien nicht vorhersehbar gewesen, dadurch sei eine „Vertragslücke“ entstanden, für die man nun „Klarheit schaffen“ wolle.

Zudem wurde den Kunden eine Frist für Gegenvorschläge oder Einwendungen gesetzt. Würden keine erhoben, „gehen wir davon aus, dass Sie unser Angebot zur Vertragsergänzung akzeptieren und somit annehmen“. Der Inhalt dieser „Erklärungsfiktion“ (wonach Schweigen als Zustimmung gilt) stehe nicht im Einklang mit den AGB, entschied das Gericht. Überhaupt sei dem Verbraucher mit dem Schreiben ein unklares und unzutreffendes Bild seiner vertraglichen Position vermittelt worden. Die Bank nehme eine einseitige Vertragsänderung vor. Darüber hinaus sei auch der Inhalt der Klausel selbst gesetzwidrig, weil die Einführung einer Untergrenze ohne gleichzeitige Obergrenze gegen das Gebot der Zweiseitigkeit laut Konsumentenschutzgesetz verstoße.

OGH wird entscheiden müssen

Grundsätzlich seien Kreditverträge zwar entgeltliche Verträge, das schließe aber nicht aus, dass der Zinssatz vorübergehend ins Negative rutschen könne, heißt es in dem Urteil. Der Bank stehe nur in Summe – unter Berücksichtigung aller Zahlungsflüsse während der Laufzeit – eine Gegenleistung zu. Unter anderem deshalb könne man auch aus OGH-Judikatur, wonach bei einem Sparbuch die Zinsen nicht ins Negative rutschen dürfen, nicht ableiten, dass zeitweise negative Kreditzinsen genauso ausgeschlossen seien.

Bestenfalls, meint das Gericht, könnte aus Bankensicht argumentiert werden, dass der Sollzinssatz insgesamt (Libor plus Aufschlag) nicht negativ werden kann. Ob das tatsächlich so ist, lässt das Urteil jedoch offen. Der Rechtsstreit ist noch nicht zu Ende: Jetzt sei abzuwarten, wie der OGH entscheiden wird, verlautet vom VKI. Sollte dieser das Urteil bestätigen, „werden die Banken die zwischenzeitlich angefallenen Negativzinsen gutschreiben müssen“. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.09.2015)

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