Von Frau in die Irre geführt: Kein Ersatz für falschen Vater

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Alimente. Mann erhält Unterhalt für ein Scheinkind nicht zurück, obwohl die Mutter ihm Untreue verschwiegen hat.

Wien. Viel Glück hatte ein Oberösterreicher mit seiner Freundin nicht. Vier Kinder gebar sie ihm während der zwei Jahrzehnte dauernden Beziehung. Der unverheiratete Schichtarbeiter versorgte die Familie, indem er nebenberuflich als Kellner und als Türsteher vor Discos werkte. Doch eigentlich war keines der vier Kinder von ihm.

Bei drei Kindern konnte der echte Vater – es war der Vermieter der Familienwohnung – geklagt werden. Im nunmehrigen Fall konzentrierte sich die Aufarbeitung auf die älteste, 1987 geborene Tochter, bei der der wahre Vater nicht mehr ausfindig gemacht werden konnte. 80.000 Euro Ersatz für die Unterhaltskosten, die er für die vermeintliche Tochter bis zu ihrem 17.Geburtstag geleistet hatte, wollte der Mann von der Mutter zurück.

Erst 2010, als einer der Söhne eine schwere Straftat begangen hat, hat sich der „Vater“ entschieden, per DNA-Gutachten überprüfen zu lassen, ob die vier Kinder wirklich von ihm sind. Dabei waren schon nach der Geburt der ersten Tochter Zweifel aufgetaucht. Die Mutter des angeblichen Vaters sagte ihm, dass die Enkelin ihm so gar nicht ähnlich sehe. Der Mann sprach seine Freundin darauf an. Sie versicherte ihm, dass er natürlich der Vater sei. Sie sei nicht fremdgegangen.

Bewusst in die Irre habe ihn seine nunmehrige Exfreundin damals geführt, argumentierte der Mann vor Gericht. Er stützte seine Klage gegen die Frau primär auf Schadenersatzansprüche, daneben machte er auch einen Aufwandsersatzanspruch (§1042 ABGB) geltend. Zumal eigentlich die Mutter für das Kind hätte aufkommen müssen.

Die Kindesmutter behauptete, dass es bis zum Jahr 2010 nie auch nur eine Diskussion darüber gegeben habe, wer der Vater der Tochter sei. Doch die Mutter wurde von der Erstinstanz als wenig glaubwürdig eingestuft. „Schon allein die Tatsache, dass sie nach wie vor abstreitet, einen sexuellen Kontakt zu einem anderen Mann als dem Kläger im empfängniskritischen Zeitraum gehabt zu haben, zeugt davon, dass sie in dem Zusammenhang entweder alles bewusst und berechnend abstreitet oder aber unbewusst negiert und verdrängt“, meinte das Bezirksgericht Steyr.

Im Ergebnis befand das Bezirksgericht, dass der Schadenersatzanspruch des Mannes zu Recht bestehe. Die Frau habe zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen, dass der Mann zu Unrecht die Vaterschaft anerkennt.

Das Landesgericht Steyr bestätigte das Urteil. Die Frau habe wegen ihres Mehrverkehrs (wie es Juristen nennen) nicht gutgläubig annehmen dürfen, dass ihr damaliger Freund der einzige mögliche Vater sei. Sie sei schadenersatzpflichtig. Was den Aufwandsersatzanspruch betrifft, so hätte das Erstgericht auch darüber befinden müssen. Da es das aber nicht gemacht und sich der Mann nicht dagegen gewehrt habe, sei dieser Anspruch aus dem Verfahren ausgeschieden.

Was wäre, wenn nicht gesagt

Der Oberste Gerichtshof beurteilte den Schadenersatzanspruch anders. Der Mann habe vor Gericht nicht vorgebracht, dass er sein Vaterschaftsanerkenntnis bekämpft hätte, wenn die Frau im Gespräch kurz nach der Geburt alles zugegeben hätte. „Allein daraus, dass der Kläger irgendetwas tun hätte können, lässt sich ein konkreter Schadenersatzanspruch nicht ableiten“, so der OGH (8 Ob 125/14m). Es hätte ja sein können, dass der Mann, auch wenn die Frau den Mehrverkehr zugibt, von ihr trotzdem überzeugt worden wäre, dass er der Vater ist. Auch sei die Möglichkeit eines DNA-Tests 1987 nicht allgemein zur Verfügung gestanden.

Zudem müsse die Schuldfrage revidiert werden. Zumal die Frau, „welche Berechnungen sie auch immer angestellt haben mag, stets von der Vaterschaft des Klägers überzeugt war“, so der OGH. Der Frau könne man „(allenfalls grobe) Fahrlässigkeit, aber nicht Vorsatz“ vorwerfen, sagte der OGH. Und bloß bei bewusst wahrheitswidrigen Angaben sei ein Schadenersatzanspruch gegen die Mutter möglich.

Die Aussage der Frau, dass sie nicht fremdgegangen sei, beinhalte aber eigentlich schon einen Vorsatz, meint Schadenersatzrechtsexperte Andreas Kletečka von der Uni Salzburg im Gespräch mit der „Presse“. Zumindest mit einer Klage wegen Aufwandsersatzanspruchs könnte man in Unterhaltsfällen wie diesem durchdringen, meint der Experte, wenn auch nur zeitlich befristet (drei Jahre). Dieser Anspruch ist hier aber eben aus dem Verfahren ausgeschieden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.09.2015)

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